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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Meisterprüfung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Physikalische Unterhaltungen (Schluß von No. 11)
- Untertitel
- IV. Licht und Farbe
- Autor
- Bürgel, Bruno H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1901) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 209
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 209
- ArtikelZur Meisterprüfung 210
- ArtikelPhysikalische Unterhaltungen (Schluß von No. 11) 211
- ArtikelDie Schraubenfeder als Motor für Marine-Chronometer 212
- ArtikelEine moderne Tischuhr 214
- ArtikelAus der Werkstatt 215
- ArtikelGeräuschloser Ankergang für Pendeluhren 215
- ArtikelDas Berichtigen des Ankerganges (Fortsetzung von No. 13) 215
- ArtikelSteffens‘ elektrischer Universal-Wecker mit Fernausschalter 218
- ArtikelSprechsaal 219
- ArtikelVermischtes 219
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 221
- ArtikelBrief-Kasten 222
- ArtikelPatent-Nachrichten 223
- ArtikelInserate 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 369
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- BandBand 25/26.1901/02 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 14 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 211 Gleichzeitig hat der Prüfling die Versicherung schriftlich abzugeben und demnächst durch Handschlag zu bekräftigen, - daß er das Meisterstück, die Zeichnungen und die Kostenberechnung selbständig und ohne fremde Hilfe gemacht hat. Ist solche geleistet worden, so hat er anzugeben, worin sie bestanden hat. Theoretische Prüfung § 9 Die theoretische Prüfung hat sich zu erstrecken auf: 1. die Fachkenntnisse; 2. die Buch- und Rechnungsführung; 3. die gesetzlichen Vorschriften betreffend das Gewerbewesen. § 10 Durch die Prüfung in den Fachkenntnissen soll insbesondere der Nach weis erbracht werden, daß der Prüfling über die hauptsächlichsten Bezugs quellen der wichtigsten und gebräuchlichsten Rohstoffe, über ihre Bearbeitung und ihre Preise, über die wichtigsten Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Motoren, sowie deren Handhabung, und über die wichtigsten Arbeitsver richtungen und den mit denselben verbundenen Zeit- und Kostenaufwand genügend unterrichtet ist. Sie beginnt in der Regel mit einer Besprechung des Meisterstückes, den dazu gehörigen Zeichnungen und den Kostenberechnungen und soll sich ferner namentlich auf folgende Fragen erstrecken: — — — — — — — § 11 Die Prüfung in der Buch- und Rechnungsführung erfolgt zum Theil mündlich. Die Prüfung hat sich auf die Kenntnifi der einfachen Buch- und Rechnungsführung und der allgemeinen Grundsätze des Wechselrechts zu erstrecken. § 12 Die Prüfung in den gesetzlichen Vorschriften betr. das Gewerbewesen ist mündlich. Durch dieselbe soll vornehmlich die Kenntniß der wichtigsten Bestimmungen der Gewerbe - Ordnung, der Arbeiter-Versicherungsgesetze und des Genossenschaftsrechts dargethan werden. Ergebniß der Prüfung § 13 Nach Beendigung der Prüfung, über deren Verlauf eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen und von sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs- Kommission zu unterschreiben ist, beschließt die Prüfungs-Kommission mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung genügend, gut oder ausgezeichnet bestanden oder ob sie nicht bestanden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungs-Kommission einen Zeitraum zu bestimmen, vor deren Ablauf sie nicht wiederholt werden darf. War das Meisterstück für genügend befunden, so kann der Prüfling von der Anfertigung eines neuen Meisterstückes entbunden werden. Das Ergebniß der Prüfung ist den Geprüften am Schlüsse des Prüfungs termins durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. § 14 Ist die Prüfung bestanden, so hat die Prüfungs-Kommission darüber ein Zeugniß (Meisterbrief) auszustellen. Ist die Prüfung nicht bestanden, so bat die Prüfungs-Kommission dies dem Prüfling schriftlich mitzutheilen unter Angabe des Zeitraumes, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Falls der Prüfling von der nochmaligen Anfertigung eines Meisterstückes entbunden ist, so wird dies in der Mittheilüng vermerkt. Das Priifungszeugniß ist kosten- und stempelfrei. § 15 Mehr als zweimal darf die Prüfung nicht wiederholt werden. Auf die "Wiederholung der Prüfung findet die Vorschrift des § 1 Abs. 2 keine Anwendung. § 16 Das Bestehen der Meisterprüfung nach den vorstehenden Bestimmungen berechtigt zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks, sofern der Geprüfte in diesem Handwerk die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben hat. Geschäftsführung § 17 Die laufenden Geschäfte der Prüfungs-Kommission erledigt der Vorsitzende. Das Prüfungszeugniß (Meisterbrief) ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglieds der Prüfungs-Kommission zu vollziehen. Für alle übrigen Ausfertigungen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden. § 18 Die Mitglieder der Trüfungs-Kommission erhalten, abgesehen von dem Ersatz der ihnen durch die Reise erwachsenen nothwendigen baaren Aus lagen, bei Prüfungen am Wohnort . . . Mark für den Tag, bei Prüfungen außerhalb des Wohnorts . . . Mark für den Tag aus der Kasse der Hand werkskammer. Den Mitgliedern der Prüfungs-Kommission kann durch Beschluß der Handwerkskammer mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für die Wahrnehmung der Prüfungen an ihrem Wohnort statt der besonderen Vergütungen eine jährliche Entschädigung zugebilligt ■werden. Wie aus diesem Entwurf hervorgeht, enthält er manche Lücke, deren Ausfüllung den Kammern überlassen bleibt. Beispielsweise ist die Art des „Meisterstückes“ offen gelassen worden. Die Kammern werden dabei vielfach in die Lage kommen, Kollegen um ihre Meinung über das zu wählende Meisterstück zu befragen, und letztere werden sich dabei nicht nur von den Verhältnissen der betreffenden Gegend, sondern auch von ihrem Takt leiten lassen müssen. Da § 6 bestimmt, daß die Anfertigung des Meisterstückes „keinen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand“ verursachen soll, so werden die „Meister stücke“ wenigstens in unserem Fache nicht das sein können, was wir uns unter Meisterstücken im Allgemeinen vorzustellen gewohnt sind. Was nun den Werth des Titels „Uhrmachermeister“ an sich anbelangt, so werden die Ansichten darüber gewiß sehr auseinander gehen. Die Einen werden in diesem Schritt zurück nach soliden mittelalterlichen Einrichtungen gleichwohl einen wesentlichen Schritt nach vorwärts erblicken wollen, die Anderen werden das Empfinden nicht los werden, daß hier vergeblich Vergangenes und Ueberlebtes zu künstlichem Leben gebracht werde. Schlichten wird den Streit erst die Erfahrung. Schwerlich v T ird der Uhrmacher in großen Städten und Residenzen sich darnach sehnen, „Uhrmachermeister“ an seinen Laden zu schreiben; es klingt für die Großstadt wohl den Meisten zu altväterlich und paßt nicht mehr recht zu den glänzenden Schauläden. Aber auf dem flachen Lande mag der Titel sein Gutes haben! Denn ein rechter Pfuscher von Lötlrwassers Gnaden wird niemals die Bedingungen erfüllen können, die ihm zum Meistertitel verhelfen, und wo er im gleichen Orte einen tüchtigen Kollegen mit seiner Konkurrenz be drängt, da ist diesem die Möglichkeit gegeben, sich durch Erwerbung des Meistertitels ein Uebergewicht zu verschaffen, das Jener nicht ausgleichen kann. Wir glauben, daß die ländliche und kleinstädtische Bevölkerung erheblich mehr Gewicht auf den Meistertitel legen wird, als die großstädtische; in diesem Falle würde vom 1. Oktober ab den Kollegen an kleinen Plätzen ein neues Mittel gegen die Pfuscher an die Hand gegeben sein. Das Weitere sei der Zukunft anheim gegeben ! X. Physikalische Unterhaltungen Von Bruno H. Bürgel IV. Li cli t und Farbe (Schluß von No. 11) (Nachdruck verboten) Die Untersuchungen haben ergeben, daß die Geschwindigkeit des Lichtes von der Färbung desselben unabhängig ist; d. h. jedes Licht, ob roth oder grün oder andersfarbig, legt in einer Sekunde eine Strecke von 40 000 Meilen zurück. Andererseits hat man gefunden, daß die Schwingungen der verschiedenen Lichtarten sehr verschieden schnell vor sich gehen; folgende kleine Tabelle zeigt uns dies in übersichtlicher Weise: Rothes Licht macht in einer Sekunde 400 Billionen Schwingungen Gelbes „ „ „ „ „ 520 „ „ Grünes „ „ „ „ 570 „ „ Blaues „ „ „ „ „ ■ 700 „ „ Violettes „ „ „ „ „ 700 Denken wir uns nun einmal zw r ei Menschen, die verschieden schnell laufen, die aber doch zur gleichen Zeit ein bestimmtes Ziel erreichen, dem sie auf gleichem Wege zueilten, so können wir doch ohne Weiteres sagen, daß dies nur möglich ist, wenn der eine der beiden Läufer kleinere Schritte gemacht hat, als der andere; denn wenn A. und B. eine Meile in einer Stunde zurücklegten, A. aber auf seinem Wege 15 000 Schritte machte, während B. nur 10 000 Schritte lief, so muß offenbar B. viel größere Schritte ge nommen haben, als A. Auf unser Thema angewendet, will dies Folgendes besagen: Da rothes Licht genau ebenso schnell eine gewisse Strecke durcheilt, als violettes Licht (in einer Sekunde 40 000 Meilen), da aber rothes Licht in jeder Sekunde 400 Billionen Wellenschwingungen macht, violettes Licht hingegen viel mehr, nämlich 760 Billionen Schwin gungen, so müssen offenbar die Wellen des rothen Lichtes größer sein, als die des violetten Lichtes. Und wms die einfache Ueber- legung lehrt, das hat das Experiment, das allemal die Probe auf ein wissenschaftliches Exempel ist, bewuesen. Dem Physiker Augustin Fresnel (sprich „Fränell“), der unter Napoleon I. Brückenbaumeister w r ar und sich besonders um die Vervollkommnung des Leuchtthurm- wrnsens große Verdienste erwarb, ist es seiner Zeit gelungen, die Länge der Lichtwellen zu messen, — ein recht subtiles Experiment, das indessen neuerdings oft wiederholt wurde. Wir geben hier wiederum eine kleine Tabelle, die die Wellenlängen der verschiedenen Lichtarten enthält: Die Wellenlänge des rothen Lichtes beträgt 760 Millionstel-Millimeter. „ gelben „ „ 570 „ „ grünen „ „530 „ „ „ blauen „ „ 430 „ „ „ „ violetten „ „ 400 „ 9
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