Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrmacher-Vereine unter dem Einflusse des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Untertitel
- Juristische Plauderei von Rechtsanwalt Henschel, Berlin
- Autor
- Henschel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kurbelhemmung mit elektrischem Sekunden-Schleifkontakt
- Autor
- Testorf, Friedrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 17
- ArtikelMitglieder-Versammlung 17
- ArtikelSammlung für das Peter Henlein-Denkmal 17
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 18
- ArtikelAlbert Felsing † 18
- ArtikelDie Uhrmacher-Vereine unter dem Einflusse des Bürgerlichen ... 20
- ArtikelKurbelhemmung mit elektrischem Sekunden-Schleifkontakt 20
- ArtikelTransport-Pendel mit Kugel-Aufhängung 22
- ArtikelNeue Karussell-Uhr 22
- ArtikelAus der Werkstatt 23
- ArtikelSprechsaal 23
- ArtikelVermischtes 24
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 25
- ArtikelBrief-Kasten 26
- ArtikelPatent-Nachrichten 26
- ArtikelInserate 26
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1901) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 369
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- BandBand 25/26.1901/02 -
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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20 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 2 [[Die Uhrmacher-Vereine unter dem Einflüsse des Bürgerlichen Gesetzbuches Juristische Plauderei von Rechtsanwalt Henschel, Berlin (Nachdruck verboten) Als am SyHestertage .1899 zahlreiche Vereine ihre frohgelaunten Mitglieder zur gewohnten Festfeier vereinigten, und als beim Schlage der zwölften Stunde hell jubelnde Stimmen das neue Jahr begrüßten, da schwebte ein eigenartiges Schicksal über ihnen. Denn in derselben Sekunde, in welcher (las neue Jahr begann, trat ein neues Gesetz in Kraft, welches den rechtlichen Bestand fast aller Vereine bis auf den Grund erschüttert. Alle Vereine, deren Zweck nicht auf wirtli- schaftlichen Erwerb gerichtet ist, die vielmehr gemeinnützigen, wolil- thätigen, geselligen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tendenzen huldigen, wurden aus dem ruhigen Fahrwasser ihrer satzungsmäßigen Thätigkeit in wogende Strömung geworfen. Sie wurden damit vor die schwierige, aus praktischer Erfahrung heraus noch nicht zu be antwortende Frage gestellt: Sollen wir die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts beantragen, um hierdurch die Rechtsfähig keit zu erlangen? Oder sollen wir auf die Eintragung ver zichten? "Wird es auch so gehen? Werden uns Nachtheile erwachsen, wenn wir die Eintragung unterlassen? Vor einem Jahre waren die Fragen nicht leicht zu beantworten; damals herrschte Unruhe und die Angst vor dem Unbekannten. Heute, nachdem das Bürgerliche Gesetzbuch seinen Geburtstag zum ersten Male feiern kann, nachdem auch die eingetragenen und nicht eingetragenen Vereine ein volles Lebensjahr unter der Herrschaft des neuen Gesetzes zurückgelegt haben, ist die Stellungnahme durch Praxis und Erfahrung erleichtert. Das Vereins-Register hat hei den Vereinen mit idealen Tendenzen keine Beliebtheit erworben. Im Allgemeinen haben nur diejenigen Vereine, welche die Rechtsfähigkeit nothgedrungen sich beschaffen mußten (weil sie z. B. ein Grundstück erwerben oder andere Rechts geschäfte eingehen wollten), ihre Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Die Gründe dieses Verhaltens liegen klar auf der Hand und verdienen uneingeschränkte Billigung., Denn mit der Eintragung in das Vereins-Register sind nicht unbeträchtliche Kosten verbunden; weshalb sollte aber ein Verein mit uneigennützigen, geselligen, künstlerischen Tendenzen Kosten aufwenden, wenn dabei keine Vortheile für ihn herausschauen, wenn er kein Aequivalent dafür erhält? Außerdem tritt auch der eingetragene Verein aus seiner Häuslich keit, in die ihm bisher Niemand hineinreden durfte, auf das freie Feld Aveitester Publicität. .Jedermann kann die Schriftstücke und Listen, die der Verein dem Gerichte überreichen muß, einsehen, ja Jedermann kann sich Abschriften von den Eintragungen ertheilen lassen. Durchschlagend und in erster Linie entscheidend wirkt aber der Umstand, daß der eingetragene Verein in die Nothwendigkeit unauf hörlicher Berührungen mit den Behörden versetzt wird. Die beim Publikum überall zu beobachtende Abneigung' gegen den vermeidbaren Verkehr mit Gericht und Behörde tritt in Erscheinung. Das Gericht, prüft genau das eingereichte Statut auf Herz und Nieren: dem Gerichte muß der Vorstand angcmeldet, dem Gerichte muß jede Aenderung des Vorstandes und jede Aenderung des Statuts angezeigt Averden; das Gericht kann jederzeit ein Verzeichnis der Vereins mitglieder einfordern; <ler Verwaltungsbehörde ist die Absicht der Eintragung mitzutheilen, und ihr steht das Recht zu, in einem komplizirten Verfahren Einspruch dagegen zu erheben, u. s. av. Weitere Einzelheiten mögen uns erlassen Averden; Avir möchten zum Schluß nur noch hervorheben, daß das Gericht einen Verein nur dann in das Register einträgt, Avenn die Zahl der Mitglieder mindestens ( beträgt und daß das Gericht gegen den Vorstand Ordnungsstrafen bis zum Betrage a t ou 300 Mark festsetzen kann. Das Avird genügen, um klar erkennen zu lassen, Aveshalb bisher Vereine nur im äußersten Nothfalle sich zum Antrage auf Eintragung in das Vereins-Register entschlossen haben und in Zukunft, sich ent schließen^ werden. "W eiche Rechtsfolge hat nun aber die Unterlassung der Ein tragung? Die AntAvort ertlieilt § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Avonach die nicht rechtsfähigen Vereine den Vorschriften über die Gesellschaft unterworfen Avorden sind. Der Unterschied zA\ T ischen Verein und Gesellschaft ist ein tiefreichender. Der Verein ist eine Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung gemeinsamer Zwecke derart, daß die Verbindung auf lange unbestimmte Zeit berechnet und von dem Wechsel ihrer einzelnen Mitglieder unab hängig ist. Die Gesellschalt ist eine Personen-Vereinigung, bei welcher sich Rechte und Pflichten an die einzelnen bestimmten Gesellschafter knüpfen; eine Gesellschaft ist identisch mit ihren Mit gliedern und abhängig von ihrem Wechsel. Das Wesen des Gesellschaft steht, in fundamentalem Gegensätze zu dem Wesen der Vereins, Avelcher den Charakter des Bleibenden hat, auch wenn die Mitglieder gehen und kommen. Indem das Gesetz die nicht einge tragenen Vereine den Bestimmungen über die Gesellschaft unterwirft, bringt es sie in die dringende Gefahr, ihren auf die Dauer gerichteten ZAvecken nicht gerecht Averden zu können. Und dieser Gefahr kann und muß dadurch A T orgebeugt werden, daß jeder bestehende Verein — sei er so ausgedehnt, Avie der Deutsche Uhrmacher-Bund, oder sei er ein kleiner Ortsverein — seine Statuten revidirt und dem geltenden Rechte anpaßt. Durch Satzung muß allen denjenigen Bestimmungen des Gesetzes entgegengeAvirkt werden, Avelche, dem engeren Gesellschaft s rechte angehörend, das eigentliche VereinsAvesen mit Schädigung oder sogar mit Zerstörung bedrohen. Insbesondere bedürfen hiernach folgende Angelegenheiten der Aufnahme in das Vereins-Statut: I. Bei der Gesellschaft stellt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für den Verein ist diese Be stimmung untauglich. Es ist schon bei einem Vereine von mittlerer Mitgliederzahl undurchführbar, daß die Vereinsgeschäfte A’on allen Mitgliedern besorgt werden: bei großen Vereinen ist es undenkbar. Das Statut muß daher anordnen, daß der Verein zur Führung der Geschäfte einen \ orstand erhält, aus Avie A’ielen Personen er bestehen soll, Avie er gewählt wird, und Avelches seine Rechte und Pflichten sind. II. Bei der Gesellschaft hat jeder Gesellschafter und jeder Gläubiger eines solchen das Recht, die Gesellschaft zu kündigen. Die Gesellschaft Avird ferner durch den Tod und durch den Konkurs eines Gesell schafters aulgelöst. Alle diese Auflösungsgründe Aviderstrebeu dem Wfeseii des Vereins und sind deshalb durch Statut auszuschließen. Dem Statut ist, eine Bestimmung einzufügen, daß durch Austritt (Kündigung), Tod oder Konkurs eines Mitgliedes der Verein nicht aufgelöst Avird. III. Der ausscheidende Gesellschafter und der Erbe des ver storbenen Gesellschafters haben Anspruch auf Ermittelung und Herausgabe ihres Antheils am Gesellschaftsvermögen. Eine Amven- dung dieses Satzes auf den Verein führt zu Unzuträglichkeiteu. Es entspricht dein Wesen des Vereins, daß das ihm gehörige Vermögen dem VereinszAveeke nicht entfremdet Avird. Darum empfiehlt es sich, in die Vereinssatzung die Bestimmung aufzunehmen, daß, Avenn ein Mitglied durch Kündigung, Tod oder Konkurs aus dem Vereine aus scheidet, alle seine und seiner Erben Ansprüche an das Vereins vermögen erlöschen. IV. Wird ein Gesellschafter aus gesetzlichen oder vertrags mäßigen Gründen ausgeschlossen, so hat er gleichfalls Anspruch auf Auszahlung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen. Aus dem zu III erwähnten Grunde ist, es angezeigt, im Statut zu bestimmen, daß das ausgeschlossene Mitglied seines- Antheils am Gesellschafts vermögen verlustig geht. — Mit Hilfe dieser statutarischen Bestimmungen Avird es auch den nicht eingetragenen Vereinen gelingen, an den gefährlichen Klippen, Avelche sie durch die rechtliche Gleichstellung mit den einfachen Gesellschaften bedrohen, glücklich A'orbeizusegeln. Kurbelhemmung mit elektrischem Sekunden- Schleifkontakt (Nachdruck A’erhoten) Die vorliegende, von mir entworfene Hemmung hat den ZAveck. elektrische, Sekunden- oder - - je nach der Dauer der Pendelschwin gungen — Halbsekuuden-Kontakte zu geben, ohne die Schwingungen des Pendels Aveseutlich zu beeinflussen. Bekanntlich leiden fast alle Sekundenkontakte au dem Fehler, daß entweder die Schwingungsdauer des Pendels direkt beeinflußt wird — wie z. B. beim Quecksilber- Kontakt,, avo die Störung noch dazu an der empfindlichsten Stelle, der Pendelspitze, erfolgt —, oder auch daran, daß die Kontaktstelle, früher als eiwimscht oxydirt. Man versucht zwar mit mehr oder Aveniger Erfolg, den unvermeidlichen Oeffnungsfunken durch Vorschalt- bezw. Nebenschluß-Widerstände möglichst zu reduciren: A'ollständig gelingt es jedoch nie. Außerdem bedeutet, diese Anordnung einen Strom-Mehrverbrauch der ohnehin nicht allzu leistungsfähigen Elemente. Handelt es sich um zeitAveise Beobachtungen oder Vergleichungen, so leisten die oben erwähnten Vorrichtungen auch geraume Zeit ihren Dienst. Soll jedoch ein sekundäres Sekuiiden-Zifferblatt betrieben Averden, so dürften Störungen nicht zu den Seltenheiten gehören, und eine stete Aufsicht und Nachhilfe ist unerläßlich. Das fällt bei meiner Hemmung weg.
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