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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20/21.1896/97
- Erscheinungsdatum
- 1896 - 1897
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454470Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454470Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454470Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 20.1896
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechnung und Abrechnung
- Autor
- Brandis, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20/21.1896/97 -
- ZeitschriftenteilJg. 20.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 63
- ArtikelRechnung und Abrechnung 63
- ArtikelDie verdorbene Uhr 64
- ArtikelDas Spiritus-Glühlicht und die Messung der Lichtstärke einer ... 65
- ArtikelOriginelle Zeitmesser aus China´s Vorzeit 66
- ArtikelKontroll-Apparat für Ladentische zum Zählen der dem Käufer ... 67
- ArtikelSchwarzwälder Uhr mit Singvogel 67
- ArtikelSprechsaal 68
- ArtikelAus der Wekstatt 69
- ArtikelVermischtes 69
- ArtikelBriefkasten 71
- ArtikelInserate 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 107
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 129
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 151
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 171
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 191
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 211
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 227
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 243
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 261
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 279
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 301
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 321
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 343
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 365
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 389
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 409
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 433
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 459
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 483
- ZeitschriftenteilJg. 21.1897 -
- ZeitschriftenteilJg. 20.1896 -
- BandBand 20/21.1896/97 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Februar 1896. * No. 4. Nachdruck ohne ausdrückliche Genehmigung der Redaktion unbedingt untersagt. n • • u rz l nllaIt: ßech 5,™g und Abrechnung. — Die verdorbene Uhr. — Das Spiritus-Glühlicht und die Messung der Lichtstärke einer Flamme — Uhr g mit Sinlv^eT 61, T b™ 1 Vorz . eit - T Appara-t für Ladentische zum Zählen der dem Käufer vorgelegten Waarenstücke. — Schwarzwä'lder VermTschtos - B ■ "fk tA ~ Werkstatt (Reparatur-Marken mit Kontroll-Zeiger. — Taschenuhren-Universalschlüssel mit Gehäuse-Oeffner) — . Rechnung und Abrechnung. Von Dr. jur. W. Brandis, Berlin. Die Zusendung einer Rechnung sowie einer Abrechnung nach Jahres schluss ist eine nicht durch Gesetz, sondern durch den allgemeiner Gebrauch im Handel und Wandel eingeführte Ordnung des geschäftlicher Verkehrs. Nur für eine geringe Zahl von Gewerbetreibenden ist diese Verpflichtung zu einer gesetzlichen, bei Strafe anbefohlenen geworden, nämlich für alle diejenigen, welche „aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Gewerbe machen.“ Wir werden zum Schlüsse sehen, was für Geschäfte hierunter fallen, um zuvörderst einige Rechts fragen zu besprechen, welche bei Zusendung einer Rechnung seitens eines Kaufmannes, sei er Detaillist oder Grossist, eines Fabrikanten oder Handwerkers leicht entstehen. Die Zusendung einer Rechnung ist eine einseitige Erklärung, die Geltendmachung einer Forderung seitens des vermeintlich dazu berech tigten Gläubigers. Da nach unserer Rechtsordnung einseitige Erklärungen regelmässig nicht verpflichten, sondern erst dann, wenn sie von dem anderen Theile angenommen sind, so folgt daraus, dass der Gewerbe treibende an die in seiner Rechnung angesetzten Preise nicht gebunden ist. So hat das hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg mit Recht erkannt. In dem betreffenden Prozesse hatte der Kunde die ihm für gelieferte Arbeiten angesetzten Preise als zu hoch bemängelt. Das Gericht liess eine Schätzung vornehmen, und so kam es, dass die Sach verständigen einige Posten zu hoch, andere hingegen zu niedrig angesetzt fanden, dass aber ihre Taxen, zusammengezählt, den geforderten Betrag noch um eine Kleinigkeit überstiegen. Diesem Resultat gegenüber ver traten der Geschäftsmann und der Kunde einen entgegengesetzten Stand punkt. Der Geschäftsmann erklärte, er müsse sich bei den niedriger ausgefallenen Taxen der Sachverständigen zwar beruhigen, wolle aber die höher geschätzten Posten nun auch seinerseits erhöhen, insgesammt jedoch nicht mehr als den ursprünglichen Betrag fördern. Der Empfänger der Lieferung entgegnete, bezüglich der niedriger geschätzten Posten stehe fest, dass in der Rechnung zu viel angesetzt gewesen, bezüglich der höher geschätzten Posten könnten die in der zugeschickten Rechnung selber angesetzten der gerichtlichen Klageforderung gleichfalls zu Grunde liegenden Preise nachträglich nicht mehr überschritten werden. Sehr viele Gerichte haben in dieser für Handel und Industrie hochwichtigen Frage bisher mit Konsequenz der vorstehend dargelegten Auffassung der Kunden Recht gegeben. Meines Wissens ist die Streitfrage noch nie zur Entscheidung der oberen Gerichte gekommen, da die geringe Höhe des streitigen Betrages dies meist nicht zulässt, so gern auch der Ge schäftsmann um seiner geschäftlichen Ehre willen den Rechtsweg weiter verfolgt hätte. Der Hamburger Prozess kam aber zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht. Dasselbe gab dem Geschäftsmann Recht. Es führt aus, eine Rechnung sei nichts weiter als eine ziffernmässige Feststellung des Forderungs-Betrages, woran der Aussteller der Rechnung nur gebunden sei, wenn der andere Theil die Feststellung anerkenne, was ausdrücklich oder stillschweigend geschehen könne. Ist der Empfänger aber mit der Rechnungs-Aufstellung nicht einverstanden, so „ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus welchem der Rechnungssteller gleichwohl an seine zurückgewiesene Erklärung einseitig gebunden bleiben sollte.“ Hieraus folgt, dass der Handwerker, der Fabrikant oder Kaufmann seine Befugniss, die dem Kunden übersandte Rechnung durch eine andere zu ersetzen, erst dann verliert, wenn er Zahlung ohne Vorbehalt ange nommen oder wegen des Betrages mit dem Kunden abgerechnet hat, oder wenn in sonstigerWeise eine Anerkennung erfolgt ist. Bei einer „Abrechnung“ liegt die Sache rechtlich ebenso, wenn es sich um eine einfache Abrechnung handelt, in welcher die auf die schuldig gewordenen Posten nach und nach gemachten Zahlungen ab geschrieben sind. Anderen Regeln untersteht der kaufmännische Konto- kurrent-Abschluss. Nach unserer Rechtsprechung ist nicht jede laufende Geschäftsverbindung zwischen Kaufleuten rechtlich als Kontokurrent anzusehen, sondern nur solche Geschäftsverbindung, bei welcher auf beiden Seiten Leistungen geschehen, die zu Forderungen berechtigen. Ein Kontoburrentverkehr liegt also nicht vor, wenn nur auf der einen Seite selbständige Forderungen sich summiren, während die Leistungen der anderen Seite nur in deren allmählicher Tilgung bestehen. Da die rechtliche Bedeutung des Kontokurrentverhältnisses bekanntlich darin besteht, dass die Leistungen des einen Theils nicht zur Tilgung einer bestimmten einzelnen Schuld dienen, sondern dass die Leistungen und Forderungen auf jeder Seite als ein Ganzes behandelt und die End summen zur Ermittelung der Differenz, des Saldo, verglichen werden sollen, so ist, falls wegen Nichtbezahlung desselben die Klageerhebung erforderlich werden sollte, die Darlegung der einzelnen Posten, auf die
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