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Neues lausitzisches Magazin
- Bandzählung
- 110.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 8. 1467
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id316151742-193400001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id316151742-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-316151742-19340000
- Sammlungen
- Saxonica
- Lusatica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- I. Abhandlungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Geschichte des Zittauer Landgerichts
- Autor
- Weizsäcker, Wilhelm
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftNeues lausitzisches Magazin
- BandBand 110.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesI. Abhandlungen 1
- ArtikelZur Geschichte des Zittauer Landgerichts 1
- ArtikelDie Zittauer Ratslinie von 1310 bis 1547 23
- ArtikelLiteratur und Karten zur Geographie der Oberlausitz 86
- ArtikelGeschichte des Ritterguts Oberhalbendorf und seiner Besitzer 123
- ArtikelUrsula Margarethe Constantia Luise Freifrau Diede zum ... 146
- ArtikelTagebuchaufzeichnungen des stud. jur. Horst Rynow Gretsel über ... 154
- ArtikelDer Stadtrichter Gottfried Gerlach und sein Ehrendenkmal in der ... 160
- ArtikelArtikel 168
- ArtikelEin Jünger der "göttlichen Kunst" : das Lebensbild des ... 171
- SonstigesII. Literarische Anzeigen 230
- SonstigesIII. Nachrichten aus der Gesellschaft 242
- Sonstiges[Tafeln zu dem Artikel "Ein Jünger der göttlichen Kunst. Das ... 1
- AbbildungGrabdenkmal Gerlachs in der Peterskirche -
- SonstigesBerichtigung -
- BandBand 110.1934 -
- Titel
- Neues lausitzisches Magazin
- Autor
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für die Oberlausitz nicht ausgeschlossen werden. Wenn man die villici mit den städtischen aclvocati in Zusammenhang bringt, so braucht das nicht zu bedeuten, daß ein viUicrm dieses Amt übernommen haben mutz; cs kann sich auch bloß um eine Abspaltung von dessen Amtsbefugnissen handeln. In Böhmen und Mühren haben sich königliche villici lange über die Zeit der Burgbezirksverfassung losgelöst von den alten Burg bezirken erhalten. Neben die erwähnte Verbindung villicus-aävocutuZ tritt — besonders deutlich in Mühren erkennbar — die Verbindung villicu8-iuclex provincialm oder lanclriclüerirm. Darauf hat schon äusta und 1919 Kos; aufmerksam gemacht""): In Olmlltz, Znaim und Brünn finden wir neben dem cuäariu8 einen iuäex provinciulm oder Landrichter genannt; dieselbe Person, der wir in Brünn und in Olmlltz in letzterem Amte begegnen, fiihrt auch die Bezeichnung villicu8. In Olmlltz wie in Znaim wird die villicatio einem Bürger verliehen und 1305 ist das Amt des Stadt- und des Provinzialrichters in Olmütz in einer Person ver einigt. Eine erhaltene Formel behandelt die Verpachtung des Land gerichts (iuclicium provincmle) in einer Villikation. Aus all dem geht wenigstens soviel unzweifelhaft hervor, das; zwischen villicu8 und Land richter ein Zusammenhang persönlicher Art bestand, der am leichtesten dahin zu deuteu ist, es sei der villicu8 in seiner Eigenschaft als Richter nunmehr mitunter Landrichter genannt worden. Die gleiche Erscheinung können wir beim schlesischen Vogt beobachten. Wie Pfitzner^) für das Breslauer Bistumsland treffend ausgeführt hat, erhült das Vogtei gericht deutschen Charakter nnd wird zum Landgericht. Die von der slawischen Enda abweichende Teilnahme von Adeligen nnd Bürgern ist bei einem solchen aus dem Vogteigerichte hervorgegangenen Landgericht in der Natur der Sache gelegen, sobald im Bezirke wohnende Adelige neben den Bürgern und Bauern diesem Gerichte unterfallen. Zu solcher Entwickelung stimmt vortrefflich die gegenüber früherer Ansicht von E. A. Seeliger"") betonte Tatsache, datz die Stadt Zittau uicht zur gleichnamigen Herrschaft gehört hat, sondern auf königlichem Boden, sonach wohl im Bereiche einer Villikation, gegründet worden ist. Daher dürfte die Vermutung Bauermanns zutreffen, daß der ober- -") Susta, Ove knik^ öesk^ck äejin (Zwei Bücher böhm. Gesch.) I-, S. 218. mit Verweis auf die ähnliche Entwickelung des französ. prevöt. K o s;, Forsch, z. ma. Gerichtsverfassung Böhmens und Mährens (Prag 1919), S. 42 ff. übernommen von Peterka, a. a. O. I, S. 127. Dagegen mit Berufung auf die unklare Ter minologie der Quellen Novotn/, a. a. O. l, 4, S. 313. Zweifelnd auch Rau scher. Ku vrniüu poprsvcü a opravcü (Zur Entstehung der Popravzen und Oprao- zen), SA. aus der üsiM Mmigtkows lcu crci Orvk. Xbrabsms, Lemberg 1930, S. 9 f., doch erkennt auch er an, datz die iuckices provinciales über Personen zu richten hatten, die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit eximiert waren und dem deutschen Rechte unterlagen, daher häufig selbst Deutsche waren. Die Verschiedenheit zwischen ihnen und den cuäsrü ist schon Brandl aufgefallen (Kniha Drnovskä, Brünn 1868, S. XVII). ") Pfitzner, Besiedlungs-, Verfassungs- und Verwaltungsgesch. d. Brest. Bistumslandes l (Reichenberg 1926), S. 184 ff., 235 ff. ") E. A. Seeliger, MIJE. 17 (1923), S. 84. Zitt. EeschBl. 1933, Nr. 8, und Archiv f. Sippenforsch. 10 (1933), S. 250.
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