-n-"- dies zu Schul'» eurer MMM Versammlungen und L ^enen^tra ri, in keinem Bundesstaate, ohne voraus- stattßnden. Ich gla Ein ho Ich gla Doch n Nicht g Dem -ß Er bild Don Ji Prum i Erschuf Bekenne Lersch u Zch gl« Der El Uns stl Dew am DaS he Mit sei DaS h< Kein 2 Er leh Verfol- - Er leh Verzief Ich gh Daß, < Geläut 3ch, gl Dort 7 Dir hi Dir. E Drnt' < den kommen lassen, sind nachdrücklich bostrM, Erde Mr irgend -eine Volksversammlung dazu mißbraucht, Adressen ödet Böschlüffein 'Vorschlag' Zu bringen UM durch Unterschrift, oder mündliche Bcistimmung genehmigen zu-lassen, ist mit geschärfterMhndung zu belegen; ernstlich und mit Hinweisung auf hie einschlageudenBestimmungen des Criminär^ Gesetzbuchs für das Köniareick Kackk-n _ - . . ^Mund HmsDsta, ist «Seicht fentliche Reden pÄitischen Inhalts gehauen werdet Diejenigen, welche den kommen lassen, sind nachduuLltch^kestr-Ki, Wd-Mr irgend - dazu mißbraucht, Adressen ödet Beschlüsse in 'Vorschlag' Zu bringen Franke CIpedi tm Sc dcrgest« Frctnl biNativ gcl'rach S so^rh d hie betreffenden Polizeibehörden das Geeignete zu verfügen, damit theils durch spezielleVer- und^KWn.MMgWfvekaqnr such/ lngleichen per ^InhaberMcher Locale, zn denen sie gehalten wer- sie zu haktest die Wsicht ist, sernerech gesetzwidrigen Beginnen vorgebeugi, Miks bei de», MWMW Erwarten vorkgnzMnden. Ueherwetur^en des Verbots mit Ernst und NachdrrÄ eiugMrit-, ,M, auch isofort Anzeige an die Kreis-Direktion erstattet werde. _kv^Mkia«s«naMS- zu dem geseMichm,.srduungSÄ und treuen <Nnn der Bevölkerung des ganzen Landes-daI feste Vertrauen, daß-diese Hinweisung auf das Ungesetzliche des hie und da Begoßenen genügen werde, um-dke Betheiligten über ihre eigentlichen staatsbürgerlichejr VerpflichtMAen-nuHuktären; »ndererseits ccher auch zu den Wehörtzen, daß K ein») gedenk ihrer'großen Verantwortlichkeit, ihrs-Pflicht zwar M Umsicht und Humanität, aber auch mit Lr-ft und, Energie zu erfüllen.wissen worden. ... - 7 7-- g: -7> 7 Dresdött,' dch M. Ministerium des Jnuyrn. - a ' i." " 7 .77.. v. Falkeystei«. V. Sämmtliche PokkzeibKördeN überhaupt und die betreffenden städtischen Obrigkeiten insbesondere »Men angewiesen / vorstehender Minksterial - Verordnung' gemäß sich allenthalben zu bezeigen uüd' hiernach das weiter Etforderliche zu besorgen und vorzukehren. ' 7 äw.ickAN, den M. August:'1S45:7^-" 7 ' Königk. Kreis-Direktion. 7 77? 7 '""li C C Freiherr v, KünHberfl. 7 / - >/:. 7 7 77 . - - Königsheim/ Sl- Namen und zu welchem Zwecke es auch gegangene Genehmigung der kompetenten LGjenigeuk §^7 »^sthxrtbÄrMi M- tz.-«- s " - Aekanntmachong. . '- 7 7' 7^ Künflkgeu-SKtnabond, 7 ' - ' ' den 13, Septht, d. I., / / ',.i sollen diejenigen Comtnünselder und Wiesen, deren 4jährige Pachtzeit zu Michael d., I. ablaüft,. ün-i ter dM- E' der^iciMvn be^nnt'zu machenden, Bedingungen ändexcheit auf 4 Jahre gegen. Meist-' gebot-veHachtet werden?,, '^7" 7^ '7 > , // . '/ ' Die zsu verpachtenden -Grundstücke, welche sich zum Theil ») äch Lcrchenhübel, b) an den MM- bacher Fluren das sogenannte „Stadtfchreiberfxld" und v) beim Zwinger stNd Pülverthürme beffstden,' sind aus dem. imshiesigen Rathhause- ausMigLnhen Berzeichniffe speciell einzusehen. I - .Alle Pachtlustige werden hierdurch eingMden^obgedächtetz^Tages nach 1k Whr aus hiesigemRat^-' Hause sich einzufinden, allwo nächstdem Vorbehalteber Asts wähl unter den Liritanten 'mitder-Btr? steDerung verfichryl worden wird^ 7 . 7,7 -7 -. . .7 . :7 -7 - Frankenberg, am 3. Septbr. 1845. Der Stadtrath htÄifrkbst. ' - Bekanntmachung. , ; 7 D» das Königliche W MK, iiach Nvllwdiing des m «" Stadt