Intelligenz und Wochenblatt . . ' für V Frankenberg mit Sachsenburg un- Umgegend. 12 Sonnabends, den 9. Februars 1850. Gesetz, die Erhebung erhöhter und außerordentlicher Grund- und Gewerbe- und Perfsuak- steuern auf das Jahr I84S betreffend; vom I. Februar 1850, WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden, König vo» Sachsen re. »e. ,e. verordnen mit Zustimmung der Kammern des Königreiches wie folgt: ' ' . . § 1 Zu Deckung der erhöhten Staatsbedürfniffe find auf das Jahr 1849 > ' a. an Grundsteuern: , ' Ein Pfennig erhöhte ordentliche Grundsteuer und Ein Pfennig außerordentlicher Grundsteuer-Zuschlag, - folglich überhaupt Zwei Pfennige von jeder nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. September I84A a« 4. Termin des Jahres 1849 steuerbar gewesenen Steuereinheit, . ' b: an Gewerbe-und Prrsonalsteuern: . - der Betrag Eines Termins, oder so viel, als jeder Steuerpflichtige in Gemäßheit des^ Gesetzes vöm 24. December 1845 auf den zweiten Termin des Jahres 1849 zu entrichten gehabt hat, als-ein außerordentlicher Zuschlag annoch zur Erhebung zu bringen. -- Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. . Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bekdrucken lasse«. Gegeben zu Dresden, den 1. Februar 1850. . /V Ll Friedrich Apgust. Johann Heinrich A«g«st Behr» V erordu n n g znm Gesetz, dir Erhebung erhöhter ««- außerordentlicher Grund- und Gewerbe- und " Personalfteuern auf das Jahr 1849 betreffen-; vom 1. Februar 1850. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Erhebung, er höhtet und außerordentlicher Grund- und Gewerbe- und Personalsteuern auf das Jahr 1849 betreffend,. .Nach stehendes hierdurch verordnet.: i - . 8 I,"- Die durch das gedachte Gesetz ausgeschriebenen Steuem find zu entrichten und zwar: s) die erhöhten und außerordentlichen Grundsteuern von denjenigen Personen, welche nach § 14 flg. des Grundsteuergesetzes vom 9. September. 1843 — Ges. u. Vdgs. Bl. v. Jahre 1843, Seite 100 — " die ordeuNichen Grundsteuern auf den 4. Termin des Jahres 1849 abzuführen oder doch zu vertre ten verbunden waren, ' - ' ' . : . / K) die außerordentlichen Gewerbe- und -Personalsteuern von denjenigen Steuerpflichtige den Katastern oder Zuwachslisten auf den 2. Termin des Jahres 1849 ordentliche Gewerbe- und Per? sonalstwer zu entrichten hatten (vergleiche übrigens. § 8 dieser Verordnung). ? . ' § 2. Die vorgedachten erhöhten und außerordentlichen Steuern sind den 15. Februar d. I. ' und spätestens binnen 14 Tage» nach Eintritt dieses Termins an die betreffenden OrtssteuereinnehmrpmMf-