Intelligenz und Wochenblatt . .. ... .' . für ' . .... Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 38. Sonnabends, den 11. Mai. 1850. Bekanntmachung nud Auffordmmg, die Einreichung von Einkonrmendeclarationen behufs der Anlegung der Personal- steuer - Catnster betreffend. Nach 20. des bereits im Gesetze und Verordnungsblatte erschienenen Gewerbe- und Perfonalsteuer - Er gänzungsgesetzes und § 34 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 23. d. M. hat jeder Staatsan gehörige (auch moralische Personen), welcher Zinsen oder Dividenden von Capitalien, Staatspapieren, Ak tien tc. Leibrenten, Auszüge, sowie am inländischen-Grundbesitz haftende Geld- oder Naturalgefälle, Pacht von verpachteten Gerechtsamen oder endlich ein Einkommen von ausländischem Grundbesitz oder von im Aus lande befindlichen Gewerbsetabliffcments bezieht, — gleichviel ob er bereits in anderer Eigenschaft gewerbe- oder personalsteuerpflichtig ist oder nicht — über' sein gesammtes hierher gehöriges jährliches Einkommen, wenn solches mehr als 20 Thlr. beträgt^ eine. Declaration einzureichen, und es sollen diese letzteren, soviel das Einkommen moralischer Personen anlangt, von den Verwaltern .desselben, für Unmündige aber von deren Vormündern bewirkt werden.' ' i ' . . .. > Nicht minder sind auch diejenigen Fremd en, welche blos von ihrem Vermöge» leben und sich bereits zwei Jahre in hiesigen Landen aufhalten, zu Einreichung solcher Declarationen verbunden. Wenn nun auf die Versäumniß der diesfalls gestellten, mit dem IS. Mai d I. . - bereits zu Ende gehenden Frist unter Andern der Nachtheil angedroht ist, daß die Einschätzung der hierher gehörigen Steuerpflichtigen solchenfalls von Seiten der OrtsabschätzungScommission bewirkt werden und dem Steuerpflichtigen im Falle wissentlich unterlassener Selbsteinschätzung für das laufende Jahr eine Reclamation dagegen nicht zusteheN soll; so werden sämmtliche dabei Betheiligte hiermit darauf aufmerksam gemacht und zugleich zu rechtzeitiges Einreichung gedachter Einkommen - Declarationen hiermit aufgefordert. Schemata zu solchen Declarationen, auf welchen zugleich die hierbei sonst noch zu beobachtenden Vorschrif ten angegeben sind, können bei allen Stadträthcn und Gemeindevorständen unentgeldlich erlangt oder doch zu weiterer Information eingesehen werden. . Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände sind zwar angewiesen, die ihnen zugehenden Schemata auch un aufgefordert nach ihrem Ermessen zu vertheilen; es hat jedoch Niemand eine solche Zufertigung zu beanspru chen und es kann daher auch das Unterbleiben derselben einer etwaigen Versäumniß in Einreichung der De claration nicht-zur Entschuldigung dienen. Dresden, am 29. April )850. F i n a n z - M i n i st e r i n m. Behr. Koelz. lad u n g. Nachdem zu dem überschuldeten Nachlaß des verstorbenen Handelswebers Karl Göttlob-Roß- leken zu Frankenberg mit Eröffnung des ConcursprocesseS zu verfahren gewesen ist, so werden hier durch alle, bekannte und unbekannte gläubiger Roßlebens, sowie alle diejenigen, welche an diese Con- cursmasse aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche zu machen haben,, vorgeladen,