und Umgegend ^^«2^...-.,^ — - - - - — ^Sonnabends, den 23. October. - . - - . UN g. MehrfachMontraventionen veranlaffen uns zu der Bekanntmachung der bestehenden gksthlLLen Vorschrift: 7 daß das Recht zum Handel mit Haudwerksfabrikaten den nach örtlicher. BerfaffungdzM . Handel berechtigten Bürgern nicht, den Kaufleuten aber nur insofern zuAeht, als dergleichen - JnnuMöerzeugniffe Gegenstände des kaufmännischen Verkehrs sein können. ^MNkenberg, den 20. October 1852. Der S.t - dt Stöckel, DL««, MHLL»M»rL0lnu»S. 7W Sowohl die im Jahr 1832 g«bornen und im laufenden Jahre zur Militairpsiicht gelangenden» Mannschaften, als auch dir bei den Recrutirungen 1850 Md 185t in die Dienstrkftrve LrrfttzMp haben sich künftigen x 1. NMember von Vormittags 8-7M W, an hiesiger Mthsexpeditionsstelle anzumelden. A r o n ik,« t - Der S t a d t r a 1 h. Stöckel, Bürgermeister. Oeffcntlichr Vorladung. ' »M* Bon dem Königlich Sächsischen Justizämte Frankenberg mit Sachsenburg ist we- gen Vorladung der bekannten und unbekannt«, Gläubiger des überschuldeten GrtraidehLndlerS und Kart Gottlieb Seidler - ' zu Frankenberg, Mit dem gegenwärtigen öffentlichen Aufruf zu verfahren. - . ? ^Es werden daher all« bekannten und unbekannten Gläubiger ernannten Seidlers, überhaupt aste Diejenigen, welche an die Mridler'sche Concursmaffe aus irgend einem Grund Ansprüche zu hadM glaübrn, hierdufch vorgelatzen, in dem auf den ^ -7 > 7 . 13. November 1852 / anberaumten AnmeldungStermine vor Nachmittags fünf Uhr entweder in Person, oder durch «1^«^ ausreichend gerechtfertigten Beauftragten, dessen Vollmacht- dafern sem Machtgeber im Ausland wyhntM' des Letzteren vorheriger^ gerichtlicher Anerkennung bedarf, an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche näher zu bezeichnen, auch zd bescheinigen, mit deM bestellten Rechts ver* trrtev d«S Gemeinschuldners über deren Richtigkeit, nach Besindrn über deren Vorrang, oder oewn Erstigkeit.unter sitz, rechtlich zu virfahren, binnen, vier Wochen die Gelätze zu wechseln und den Z ' ... ' Z4. Dec« mb er Itz52 der Bekanntmachung eines IusschtzeMgsbescheides gewärtig zu sein. . . . ." - 7DM,Kchst Mr haWt di^nicht rechtskräftig ausgeschlossenen Gläubiger d«