A rim DaS 4te Stück des Gesetz- und rs nsÄ - - /tz 6»r Mitwochs, des Z6, AMib, Frankenberg mit MWni //>^ und Umgegend. MLMMMW W^Hahre, enthaltend:/ >- , -- z,, ^ ...^ r, —..^.^ „...,^e^Mn Staaten des Aesilverem^ Md . den Staaten des SteuervercinKc betreffend, vpm 3l.-März, ^853^ ' ist erschienen , und zu Jedermanns Einsicht in (der Wagner'sche«,' Aeinhold'fch schen Schankwirthschaft ausgelegt, was hiermit öffentW bekänyt zgMacht^v^j-kV^ t- Frankenberg, den 13. April 1853. D< --tz MRMWW - ; Seit dem Jahr 1827 haftet auf der sogenannten GchloAchenke K»m Bier, und Branntweinschonk, eS Hari auch die Kömgltche Atei^.DirecWr chest^Ltfitztr'dieser. Schenke im Lauf des vorigen Jahres die Abhaltung «Niger Sommerconcerte, nach detchErmeffeA deL Unterzeichneten Justizamtes, gestattet. - "4- Nicht minder ist hohen Orts in der neuesten Zeit das Reihschankhaus zu GuMrSbork ebeaM» ßig zum Bier- und Branntweinschank concessionirt worden^ " Allein, so wie auf das Gesuch des Schloßschenke-LsesitzerS zum Halten von TÄvzmdfik sür geschlos» sene Gesellschaften abfällige Bescheidung anher ergangen ist. eMsoweNig M ^ffch^dieE Hörde bewogen finden können, dem Suchen des SchenkhaUsdesitzers zu GunMbSSorf Erlaübniß zu Abhaltung von Concerts mit darauf folgender Tanzmusik für geschloffene GeseAschMeii, stattzugebe«». Gleichwohl scheint die irrige Meinung im Publicum Boden zu gewinnen, daß eS auf Wupsch HU schloffeucr Gesellschaften dem Besitze» der Schloßschevke unbenommen sSWrvÄtdH yach.Deytdi» gung des Concerts Tanzmusik zu hallen, der Besitzer de» SchenkhaustS ^t» ÄustnrrS^^ aW^NmW stenS zur Herbeiziehung von Concertmusik berechtigt sei. ' ' ' . " * Jndeß ist weder das eine, noch das andere der Fall, vielmehr, wir beklMifftz-i bet' EWMl ohne Ausnahme der Tanzmusik, der Besitzer des SchenkhauseS za GuünerSbürf dagegen ist allen len der Concert- und Tanzmusik sich zu enthaltet» hat, so bring» ich dieß iN ZM beWAUch in öffentliche Kenntniß, damit von keiner Seile her den genannten zwei ScheMwit^Ä-buiG Lumu- ^hungen eine Verlegenheit bereitet und das Justizamt zur Einfchreitung gegen die Wirthe oder sdast wen, genölhigt «erdg, Zu diestr Be5ar«tmach»ng Kühle üh auch/Wer i" ' " .einerseits die Königliche Kreisdstseickion d»S Justizamt aagewkefest duiuv- keiner .der gedachtea/SchLnkwirthe seine Befugniffe überschreite, andererseits' . Berechtigung zur Concert- und Tanzmusik ustter den regülativmäßigen Bestimmungen M gegen UeberschreitungeN Nichtberechtigter verlangen können." . : Srankeuberg, am 1L. April 1853. : um so mehr verpflichtet, al§ darüber Obsicht zü führen, daß erseitS/MsMigWMchtSM Bestimmungen zuMt, Schutz E". tv» »K -