Intelligenz- und MachenbliM - für ' Fraukenberg mit Sachsenburg Md Umgegend. L8SV s Mittwvchs, dsst 16. Januar. > > >> naturgemäße Regüsieuua'E, Brodgtrlus - »ig ui r> .» rÄ' Verordnung des Ministeriums des Innern, * den Brodverkauf betreffend. . R MEMMgeliMMM; MeMNWME.7.z stssttx ÄMeifüstK der , ' « Müde hett ÄäcketN aM ' lMM Mich, tzes'SftW Maßtegel in Kraft zu, Der durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körner-Ernte veranlaßte verhältnißmäßig Hotze Stand der Kornpreise läßt es fortwährend nöthwenbig erscheinen, auf die Ergreifung solcher Maßregeln dacht zu nehmen, von denen man sich eine Verminderung der Consumtioü an BrödfÄHt«« k»rch die Bevölkerung selbst versprechen darf. Als ein besonderes wirksames Mittel in dieser Hinsicht ist Nun über schon früher dik thunlichste Be schränkung des Genusses des Roggenbrodes in anderem, als gehörig altbackenem Zustande erkannt wor den, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von neubackenem Brode schon des Wohlgeschmackes wegen . mehr, als zur Sättigung nöthig, verzehrt zu werden pflegt, sondern-auch nach wissenschaftlichen Unter suchungen das neubackene Brod im Derhältüiß zu dem einige 'Tage altern Brode einen sehr beträchtli- Hen Mindergehalt an wirklichem AMungsstoff besitzt. V. . m M ErwäEa^^ ' " ' - --- -- - — Eonsumtion im Ganzen'zI , , werden. kann, selbst hiervon abgesehen aber, die billige ursorM Eonsumenren es jedenfalls erheischt, BrranstaltUng. zu treffe«, W Gelegenheit ihren vvtt Tag M 'Tag M erholenden'Hröbbedärf «D i größeren als den zu« Sättigung and Ernährung Mbeding^ erMderck genöthigt werden, ist schon während bet TheuerWgsperiöd^ Polizeibchörden dahir^ Anordnung erfolgt, daß der Verkauf vsD neubücktziem Brodverkäufern, so lange sie nicht zugleich altbackenes Btod vo^ " untersagt werde. Auch hat das Ministerium beS. Illnern sei/bqjff rviebei lh54, auf Anlass des Wiedereintritts der höheren KornprÄfe^ die napnrvye Mapreger in z» setzen, sich bewöge« gefunden und es sind .zu dem Ende durch Ue KretSViMionen innerhalb ihrer Be-D^ zirke die erforderlichen Verfügungen ergangen. " Da jedoch die dieSfallsigen.Anordnungen keineswegs allenthalben gleichmäßig befolgt zu werden scheinen, gleichwohl aber, bet der «och andauernden TheuekuNg dei L^beySmittel das öffentliche JntereK es erheischt, daß diejenigm,',m Bereiche der Verwaltung liegenden Mittel, von wM«-,nM.He^ nünstigen Grundsätzen der Nahrungspolizei ein wirksamer Einfluß wenigstens auf einige Lindeawg He, durch die TheueruUg nameMich^sür die unbemittelten Vötksklassen herbeigeführten Calamität fich ssrwA ten läßt, auch mit Eonsequenz ln, Anwendung gebracht und mit Nachdruck gehandhabt werde«, s» «D bis auf Weiteres, hiermit Kvlgyrkes verordnet: . I. Den Bäckern undBrodverkäufern ist der Verkauf neubackenen Brodes, so lange sie nicht auch mindestens zwei Tage altes Brod vörrLthig und zum Verkaufe ausliegen haben, untersagt. 2. An denjenigen Orten, an welchen eine hierauf abzweckende Einrichtung nicht schon zettM stati- gefunden hat und noch im. Gange ist, mag den Bäckern und,.Brodverkäufern eine , längstens ^tägige Frist zu Beschaffung Kes erforderlichen Vorraths an altbackenem Brode eingeräumt werden. 3. DenBäckerw und Brodverkäufern ist es zwar zur Zeit nachgelassen, auf ausdrückliches VeK