Mn mch Umgegend. Sonnabends, den 5. Januar. -d WweUig die BeschaHing der WMng, da- hierzu jedeSawl über tzine» ^4LM r Die dergleichen Personen bereits vqr Erlassung gegenwärtiger Verordnung Mm Dorfkram bleiben zwar bei Kräften^ find jedoch sofort zuruchunchWen, w Lranchandelzu« Auölohnen von Fabrikarbeitem mit Waaren mißbraucht oder t von dm» unter « : erwähnten Verbote wird MW toren und Brri^ettt Mattet bleM, dm WM n neuem zu HeMWM habM, anstatt baarm ' 7^... ch ^as LuSlo^um» in Brod (Brodmarkrn) und sonOM Mm-mitteln , sowie in andern lelassen, als dmFMik« kN Matetialim, welche nöthigsten LebmSmittel chüniichst zu Metthtem, fallen, «stet besondere obrigkeitliche Erlasbniß erchellt worden, nicht mtwr 5) . - - Vorstehende Bestimmung« leidm sowohl auf die Städte, als auf daS platte Land Anwendung und zwar auch dann, wenn die Fabrikanten, Factoren ober VeÄeger al- gelernte Kaufleute oder aufGrÄnd der Ortsverfaffung oder besonderer Eoncesfion gleicktzeitig zum Handel mit Lebensrnitteln oder mit Ma- Ell-, Schgin- oder sonstig« Waaren berechtigt find. Concesstonen zum Dorfkram nach dem Gesetze vom 9. October 1849 find künftig an FahrihMemeh- mer, Facioren, oder Verleger von Fabrikarttkeln irgmd einer Att, ebensowenig wie an Heren Ä-egattm in seinem Falle mehr zu verleihen. ' : 7 . Eoncesfionm « .«WMWWMMW LZ e r o r v n u n g, *7 da» AuStohoen der Arbeiter i« de» fabrikmäßig oder alS Hausindustrie drt^edi0»W ^ Gewerbszweigeu betreffend. Da Medrrholt bei dem Ministerium des Innern Anzeigen über Bedrückungen eingegangm-Hw, tyÄch« in dm Fabrikgegenden die Factore und Verleger, sowie selbst einzelne Fabrikuuternehmer vOurch fich zu Schulden kommm lassen, daß fie ihre Lohn« oder Fabrikarbeiter, anstatt in baarem Gelbe, ganf^^.^ zuM Thtil in Lebensmitteln oder Waaren auslohnen, so findet das Ministerium des Innern sich Mm«« anlaßt, im Anschluß an die bereits veröffentlichte Verordnung vom 22. October 18^9, dm Betrieb de- . KramhanbelS durch Holzwaarenhäsidler, ingleichen durch Factore und Verleger anderer Zweige der H«-? ist^-eie hetteffend, (Geftch- und VeroxdnungS-Matt »öm Achee 1849 28^, hstetzaLW^md-^z« . DäSUftstoham der Arbeiter in den fabrikmäßig oder als Hausindustrie betriebenen GewerbSzwziaen ohne'UnterschieL, «S mögen dke gelieferten Waaren von ihnen in der eigenen Behausung oder in dm» betreffenden Fabriketabliffement selbst geferttgt werden, hat Seiten derKamMnteruchmer, Factvrmund BeHzev anWAlNcht, äs in batzrem Gklde zu erfolgen. ' - ! « ; * LkteMg^ und MocheiMM l für - : ' - : : : Frankenberg mit Sachsenburg