ner. hle ich pfiehlt >m an !adame Frankenberg, den 3. April 1858 großer rnfallS haben solche hei Fünf Thaler cke ich nt des iberger üh an erkau- Erpe ¬ ls zu einge- n Un aahme s ft Sonnabends, den 5. April. Der S t a d t r a t h. Gtötkel, Lrgrmstr. »gr. 5 >me; s grauer Fran; . Lug. Unge- neister mann; Mtzsch; bis zum zwölften April I8SÜ Strafe an vie Schulinspection einzureiche». Krankenberg, am 2. April 1856. Das Königlich« Justrz^amt Fränks« berss'ulit Sachsenburg. Gensel. nicht, dagegen ist Derjenige, (Lt. Lesch luß der Stadtver- 4) Demselben ist auch jedesmal Meldung zu machen, wenn Hunde oder Lauben an, oder abgeschafft worden sind. Zuwiderhandelnde haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn bei Ansetzung oder Fortfüh rung mit Steuer etwa Jrrthümer unterlaufen, haben die einmal in Ansatz» gebrachte Steuer solchenfalls unweigerlich zu entrichten und verfallen üderdieß in eine OrdnungSfkafe bon Einem Thaler. Verfügung ). an mehrere Schulvorstände in den Dorfschaften des Amtsbezirk Diejenigen Schulvorstände, die in Nichtbefolgung der in Nummer I dieses'BlatteS vE, Jahr abgedruckten Verfügung, mit den Schulkaffen-Rechnungen auf 1855 noch in RüMai Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. L- jährlich, zu MichaeliS gefällig. Ein Unterschied zwischen Feld- und Trommeltauben besteh! der nur zwei Paar Trommeltaabe« hält, steaerfket. ordneten, vom 20. März 1834) 3) Ein Jeder ist verpflichtet, die Steuer ««erinnert an den Einnehmer (jetzt Hra. Arwea- cassirer Wagner) abzuführen. HeKLVlltMLvIlUNK. Die Erhebung der localstatutarischen Hunde- und Taubensteuer begegnet oft Hindernissen, welche theils darin beruhen, daß das An- oder Abschaffen von Hunden oder Tauben dem Einnehmer nicht gehörig bekannt worden ist, theils aus irrigen Ansichten über die Befreiung von der Steuer her vorgehen. Es wird daher Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: I) Di« Steuer für einen Hund beträgt jährlich 20 SS-n, in 2 Terminen, zu Oster« «ad zu Michaelis gefällig. befreit davon sind nur Fleischerhunde, und Kettenhunde (welche fortwährend all der Kette liegen). 2) Die Steuer für Taube« beträgt jährlich 10 Kk-»- bei einem Feldbesitzer und 20 bei jedem Anderen,