WMgenz- iM WchenMM 1 ' für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. Amtsblstt äes König!. Kericktssmies mä äes MätrMes M «KMenberg. Ä7. Mittwochs, den 20. Julk< " , . ... . . .'-^ . '»'«7^ RekaMmachMg für dir Stadt und 1 Landschaft, 1 ' Die durch Königliche Verordnung vöm 10 März 11859 für die Bezirksgerichte und Ge- richtsämtcr eingeführten Gerichtsferien, in jedem Jahr mit dem 21. Juli beginnend miv den 31. August endigend, nehmen auch bei der unterzeichneten Behörde künftigen 2l. die ses Monats ihren Anfang. Da diese Einrichtung eine ganz neue ist, scheint es angemessen, mit derselben, die na mentlich der ländlichen Bevölkerung, wegen der einfaüendcn Aerndtczeit, eine willkommen sein wird, Vas Publicum vertraut zu Mächen und letzteres auf folgende Punkte hinzuwcisen: «) ' Während der Ferien-ruht der Betrieb aller nicht dringlichen Sachen sowohl in Bezug auf die Abfassung der Entscheidungen, als auch in Bezug auf die Leitung des Verfahrens Und die Abbaltung der Termine. Die Parteien uud Anwälte haben daher während der Ferien aller Anbringcu in dergleichen Sachen sich möglichst zu enthalten. Gesuche kn nicht dringlichen Sachen, welche während der Ferien eingehen, sind zwar anzunchmen, zu präscn- tiren und in die Rcgistrandeu einzutragen, die Gerichte sind jedoch nicht gehalten, sie wäh rend der Ferien zu erledigen. -j. - r» - - Als dringliche Sachen und Geschäfte, welche während der Ferien nicht ruhen oder aus gesetzt werden dürfen, sind zu betrachten: ' 1) gcrichtspobizciliche Vorerörtcrungcn und Uuter- suchungshandlnngeu jeder Art, bafern der Angeschuldigte sich in Haft befindet, oder die Vor nahme der Vorerörtcrungen oder Untersuchungshandlungen nach dem Ermessen des Staats anwalts oder des Gerichts ohne Rachthcil für die Sache nicht ausgesetzt bleiben kann; L) Wcchsclsachcn; 3) Arrcstschlagsachen; 4) Hülfsvollflreckungen; 5) die Eröffnung von Con- rursen nebst den zu Sicherung der Concursmaffe erforderlichen Maaßregcln; 6) Versiegelun gen von Vcrlassenschaftcn, An- oder Aufnahme, Zurückgabe und Publication lctztwilligcr Verordntingen; 7) Grund- und Hypothekensachen, insoweit es auf Verlautbarungen im Grund- und Hypothckenbuche ankommt, vcrgl. M 134, 139 des Gesetzes, d« Grund- unk Hypothckcnbüchcr und bas-Hypothekcnwesen betreffend, vom 6teu November 1843; 8) 4>ie Ausnahme der Recognitionen yon Urkunden; 9) alle anderen Justiz- und Vcrwaltungssachen,