Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 29.1905
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die überflachen Taschenuhren
- Autor
- Schultz, Wilh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Untertitel
- VIII. Unzulässiger Rücktritt vom Kaufe einer Uhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- ArtikelEinladung zur Teilnahme an der Enthüllung des Henlein-Denkmals ... 161
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 162
- ArtikelDie überflachen Taschenuhren 163
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 164
- ArtikelAus der Werkstatt 165
- ArtikelDie Sammlung Spiegelhalder 165
- ArtikelEinige Kapitel aus der angewandten Theorie der Uhrmacherei ... 168
- ArtikelÜber das Versilbern und Vergolden von Uhrteilen (Fortsetzung zu ... 169
- ArtikelFestwagen der Uhrmacher zur Schillerfeier in Stuttgart 170
- ArtikelSchillerfeier an der k. k. Fachschule für Uhrenindustrie in ... 171
- ArtikelSprechsaal 171
- ArtikelVermischtes 172
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 173
- ArtikelBriefkasten 175
- ArtikelPatent-Nachrichten 176
- ArtikelRätsel-Ecke 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 233
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 315
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 331
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 347
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 363
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 379
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- BandBand 29/31.1905/07 1
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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164 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 11 vorsichtigen Mitschwimmen und im Ausnützen der in ihm enthaltenen Kraft. Auf unser Beispiel übertragen heißt das: Die Käufer geben mit Vergnügen einen höheren Preis für die ihnen nun einmal ge fallenden flachen Uhren; davon profitiere der Uhrmacher, indem er sich seinen Anteil an dem Verdienst beim Verkauf hole und sich auch für die später nötigen Reparaturen gute Preise bezahlen lasse! Geschieht das nicht, so werden andere die Sahne abschöpfen, und dem Uhr macher bleibt der schlechte Bodensatz! Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben VIII. Unzulässiger Rücktritt vom Kaufe einer Uhr Sine besondere Gattung von Kunden hat die unliebsame Eigen heit, daß ihnen hinterher jeder Kauf leid tut. Sie lassen die gekaufte Ware von allen möglichen, meist unzuständigen Personen beaugenscheinigen, und wenn dann nicht sofort in hohen Tönen das Lob des Gegenstandes gesungen wird oder wenn gar kritische Äußerungen zu Tage treten, dann glaubt der Kunde den Kauf sogleich wieder rückgängig machen zu können. Streitfälle dieser Art bilden einen ansehnlichen Teil unserer juristischen Korrespondenz. Sie scheinen neuerdings sogar zahlreicher geworden zu sein, seit das Bürgerliche Gesetzbuch dem Käufer das Recht gewährt hat, den Kauf zu widerrufen, wenn dem gekauften Gegenstände eine zu gesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn er einen Mangel zeigt, der den Gebrauch der Sache wesentlich beeinträchtigt. Diese Sachlage wird allmählich dem Publikum bekannt, vielfach aber so mißverstanden, als ob man jede gekaufte Sache, die einem am ändern Tage nicht mehr gefällt, einfach zurückgeben könne. — Der Uhrmacher S. in St. verkaufte dem Kaufmann M. eine goldene Ankeruhr für 250 Mark mit dem Ersuchen, sie ihm nach einigen Tagen zum Repassieren zurückzubringen. Dies geschah und die Uhr wurde von dem Werkführer des Kollegen S., einem tüchtigen Arbeiter, sorg fältig abgezogen und reguliert. Der zweite Gehilfe brachte die noch nicht bezahlte Uhr zu M. Einige Tage später kam der Schwiegersohn des M., ein Polizei-Assessor, für den die Uhr gekauft worden war, in das Geschäft des Kollegen S. mit dem Bemerken, die Uhr sei' stehen geblieben und daher einem anderen Uhrmacher gegeben worden, der behauptete, die Uhr sei nicht abgezogen. Die Nennung des Namens dieses Uhrmachers wurde verweigert, und auf die Frage, warum er die Uhr denn nicht zu ihrem Verkäufer gebracht habe, statt zu einem anderen Uhrmacher, erwiderte der Besitzer der Uhr, daß er mit seinem Eigentum machen könne, was er wolle. Wieder etwas später kam ein Brief des erwähnten Schwiegersohnes, der mit dem Satze schloß: „Ich habe die Uhr viermal taxieren lassen und das Resultat dieser gutachtlichen Äußerungen läßt den Ankauf der Uhr von Ihnen als wünschenswert nicht erscheinen.“ Die Uhr, die dem Briefe beigefügt war, befand sich in einer netten Verfassung: zerkratzt, eingebeult, mit Arbeitsspuren im Werke usw. Im Staubdeckel war das Zeichen und die Nummer eines anderen Uhrmachers ein gekratzt, und in diesem Zustande mutete man Herrn S. die Rücknahme der Uhr zu! S. stellte in Gegenwart von Zeugen den Zustand der Uhr fest und ermittelte dabei u. a. noch, daß Zähne des Feder hauses beschädigt und ein anderer Federhaushaken eingesetzt worden seien; auch die Feder war in einer der Güte des Werkes nicht ent sprechenden Weise ersetzt. Der untere Deckstein war zersplittert, ver schiedene Teile verrostet, kurz, in einer gewissenhaften Weise war die Uhr nicht behandelt worden. Kollege S. übergab die Sache seinem Rechtsanwälte, der auch die Uhr in Verwahrung nahm. Nachdem der Rechtsanwalt den M. brieflich zur Abnahme und Bezahlung der Uhr aufgefordert hatte, erfolgte etwas kaum Glaubliches: Kollege S. wurde zum Polizei-Präsidium zitiert, wo er nach der Richtung hin vernommen wurde, als ob er sich durch den Verkauf der Uhr einen widerrechtlichen Vermögensvorteil hätte verschaffen wollen. S. war also, von wem lassen wir dahin gestellt, direkt des Betruges bezichtigt worden. Die Akten gegen ihn gingen an die Staatsanwaltschaft, die aber, wie zu erwarten war, das Verfahren gegen S. einstellte, allerdings erst nach einigen Monaten pein licher Ungewißheit für den so ungerecht Beschuldigten. Im Januar sandte uns Herr S. mit Zustimmung seines Rechts anwalts dessen Handakten gegen M. mit der Bitte, die Ansicht unseres Syndikus, Herrn Justizrats Henschel, einzuholen. Der Genannte billigte die Prozeßführung und erklärte die Rechtslage als für Herrn Kollegen S. günstig. Die Klage gegen M. nahm ihren Fortgang. Die Haupteinwände des Beklagten M. waren: Die Uhr sei nicht abgezogen gewesen, sodaß M. sie erst vom Uhrmacher Sp. hätte ab- ziehen lassen müssen. Beim Abziehen hätte Sp. Mängel entdeckt: Angerostetsein des Gangtriebes und des Federhauskernes. Die Uhr entspreche nicht der gezahlten Preislage, sei Ramschware und hätte höchstens 200 Mark kosten dürfen, wie ein Goldwarenhändler bezeugen sollte. Nach verschiedenen Terminen wurde vom Amtsgericht zu Stettin am 4. März das Urteil gesprochen und M. verurteilt, an den Kläger 250 Mark nebst 4 % Zinsen vom 1. Juli 1904 ab zu zahlen; die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten ebenfalls auferlegt. Wir entnehmen dem Urteil die wichtigsten Sätze. „Der Beklagte verlangt Wandlung (d. h. Rückgängigmachung des Kaufes). Er muß deshalb beweisen, daß die Uhr zur Zeit der Über gabe mit Fehlern behaftet gewesen ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Uhr aufgehoben oder erheblich gemindert haben. Schon diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Der Uhrmacher Sp., der Zeuge des Beklagten, hat als bei der Übergabe Vorgefundene Mängel lediglich das Angerostetsein des Ankerradtriebes und des Federhauskerns bezeichnet. Diesen ganz leicht zu beseitigenden Mängeln kann eine zur Wandlung berechtigende Erheblichkeit nicht beigemessen werden. Aber selbst wenn man sie für erheblich er achtete, könnten sie für den Beklagten nicht das Recht zur Wandlung begründen. Unstreitig hat die Uhr bei Rückgabe an den Kläger eine große Anzahl anderweitiger Mängel aufgewiesen, wie Beschädigung der Zeiger welle, Federhauswelle, Sperradschraube, Verbogensein eines Minutenrad zahns, Einsetzen einer neuen, nicht passenden und minderwertigen Zugfeder und Ankerwelle, Zersplitterung des unteren Decksteins usw. Abgesehen davon, daß der Werkführer W. eidlich bekundet hat, die Uhr sei dem Beklagten in tadellosem Zustande repassiert und gereinigt übergeben worden, hat doch auch Sp. als Zeuge und Sachverständiger sich dahin aussprechen müssen, daß alle diese Mängel nicht vorhanden gewesen seien, als ihm die Uhr vom Beklagten zur Reparatur über bracht worden sei. Diese Mängel hat der Beklagte zu vertreten, gleichgiltig, ob er sie selbst verursacht hat, oder ob sie von einem Dritten, dem er die Uhr in die Hände gegeben hat, verursacht worden sind, und die Wandlung ist deshalb gemäß § 467, 351 B. G. B. ausgeschlossen! „Keine Bedeutung war der Behauptung des Beklagten beizulegen, daß der Kaufpreis für die Uhr unverhältnismäßig hoch bemessen sei. Das Recht zur Wandlung begründet ein vereinbarter übermäßiger Preis nach geltendem Rechte nicht mehr. In Betracht käme höchstens Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Nach dieser Richtung hat Beklagter aber nichts vorgebracht, woraus zu schließen wäre, daß Kläger den Beklagten durch irgend welche Vorspiegelungen über die Qualität der Uhr in einen Irrtum versetzt hat. Es erübrigte sich deshalb jede Beweisführung über den wirklichen Wert der Uhr.“ Nach vorstehenden Ausführungen ist M. aus zwei Gründen zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt worden. Erstens sind die Mängel an der Uhr, soweit sie der Uhrmacher S. zu vertreten hatte, un erheblich gewesen, sodaß § 459 B. G. B. keine Anwendung finden konnte. Zweitens hat die Uhr nachträglich Beschädigungen erlitten, die der Käufer der Uhr zu vertreten hatte und die eine vom §351B. G. B. berücksichtigte „wesentliche Verschlechterung“ des Kaufgegenstandes mit sich brachten. Solche wesentlichen Ver schlechterungen nehmen dem Käufer nach dem § 351 ohne weiteres
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