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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 29.1905
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 17
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 19
- ArtikelDie Orientierung am Sternenhimmel (Fortsetzung zu Nr. 1, Seite 7) 20
- ArtikelSchlag-Automaten an Turmuhren in England 22
- ArtikelEin „Jahres-Wechsel“ 23
- ArtikelVereinfachte Spring-Sekunde 24
- ArtikelUntersuchungen über das Verhalten von Schiffschronometern auf ... 25
- ArtikelSchutzring gegen Beschädigung von Taschenuhren durch Fall und ... 26
- ArtikelSprechsaal 26
- ArtikelAus der Werkstatt 28
- ArtikelVermischtes 28
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 29
- ArtikelBriefkasten 31
- ArtikelPatent-Nachrichten 32
- ArtikelRätsel-Ecke 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 233
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 315
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 331
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 347
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 363
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 379
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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18 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 2 ] Klage wegen Führung der Bezeichnung „Uhrmacher.“ In ' Zittau (Sachsen) bezeichnet sich der Uhren- und Spiegelhändler Wenzel Langer auf seiner Ladentür, in Anzeigen usw. als „Uhr- , macher,“ obwohl er die Uhrmacherei nicht ordnungsmäßig erlernt hat. j Dies erachtete die Uhrmacherinnung in Zittau, vertreten durch j ihren Obermeister, Herrn Kollegen J. Mieth, als unlauteren Wett- 1 bewerb; sie strengte infolge dessen eine Klage auf Grund des § 4 des Wettbewerbsgesetzes gegen L. an., die kürzlich vor dem Schöffen- f gericht in Zittau in erster Instanz erledigt wurde. Der Beklagte gab f zu, nicht gelernter Uhrmacher, sondern gelernter Modelltischler zu sein, doch habe er sich seit Jahren mit dem Uhrmacher-Handwerk be schäftigt und „die erforderliche'Kunstfertigkeit erworben.“ Durch ein Schreiben der Gewerbekammer suchte der Beklagte ferner zu be weisen, daß nur der Meistertitel geschützt sei, daß er sich aber ohne ( Bedenken Uhrmacher nennen dürfe. Verschiedene vom Beklagten geladene Zeugen bekundeten, daß L. zu ihrer Zufriedenheit Uhrmacherarbeiten aus geführt habe. Er hat sogar nach Auskunft des Pastors S. eine Turmuhr, ^ die seit zwanzig Jahren streikte und als „unheilbar“ galt, wieder derart in Stand gesetzt, daß sie jetzt ausgezeichnet gehen soll. Man sollte e meinen, zur Beurteilung von Uhrmacherarbeiten gehörten in erster Linie Uhrmacher; aber kein Fachmann trat unter den Zeugen für L. auf. e Der Verteidiger beantragte schließlich Freisprechung, da es keine Vor- t schrift in der Gewerbeordnung gebe, die die Führung der Bezeichnung I „Uhrmacher“ verbiete, ganz gleichgiltig, ob der Betreffende zunftmäßig gelernt habe, oder nicht. Der Beklagte habe sich selbst das Uhrmacher- a handwerk angeeignet und sei berechtigt, sich Uhrmacher zu nennen. Damit wurde der Beklagte kostenlos freigesprochen. Durch die Bezeichnung „Uhrmacher“, heißt es im Urteil, sei weder eine Zu sicherung bezüglich der Beschaffenheit, noch bezüglich der Herkunft der Waren gegeben. Allgemein sei es heute bekannt, daß die Uhrmacher die Uhren entweder ganz fertig oder deren fertige Bestandteile bezögen und nur die Zusammenzetzung ausführten. Der Beklagte übe ja tatsächlich sein Handwerk aus, und etwas Weiteres könne in der Bezeichnung „Uhrmacher“ nicht gefunden werden. Eine besondere Zusicherung von Kunstfertigkeit enthalte diese Bezeichnung nicht; solche sei in dem Titel „Meister“ enthalten, und um hier den Unter schied zu wahren, sei der Titel „Meister“ in Verbindung mit einem Handwerk gesetzlich geschützt. Dieses Urteil ist nicht das erste solcher Art. Der Kollege in Zittau, der uns mit Vorstehendem bekannt machte, äußerte sein hohes Befremden über das Urteil. Es konnte aber nicht anders ausfallen, und wenn wir vorher von der beabsichtigten Klage Kenntnis gehabt hätten, so würden wir, wie schon in anderen Fällen, von ihrer Anstrengung abgeraten haben. Es wird eben immer wieder vergessen, daß wir Gewerbe freiheit haben, und daß kein Befähigungsnachweis existiert. Daher kann auf Grund der bestehenden Gesetze niemand gehindert werden, irgend ein Handwerk zu betreiben, gleichviel ob er es gelernt hat, oder nicht. Es steht an sich jedem Kesselflicker oder Mausefallenfabrikanten frei, sich Uhrmacher zu nennen. Das Wettbewerbsgesetz gibt zwar eineEin- schränkung an die Hand, aber nur dann, wenn nach § 1 die angefochtene öffentliche Bezeichnung tatsächlicher Art und geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzu rufen. Dieser Fall liegt unseres Erachtens vor, wenn jemand sich Uhrmacher nennt, ohne die Arbeiten des Uhrmachers ausführen zu können. Man wird mit einiger Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne gegen Personen klagen können, die die gewöhnlichen Uhrmacherarbeiten nicht auszuführen imstande sind. Ob es aber gelernte oder unge lernte Uhrmacher sind, spielt gesetzlich dabei keine Rolle. Die Zittauer Kollegen haben nach dem uns vorliegenden Zeitungsbericht auch den Fehler gemacht, auf Grund des § 4 des Wettbewerbsgesetzes zu klagen, statt auf Grund des § 1; aber der Ausgang wäre auch dann schwerlich ein anderer gewesen, weil offenbar nachweislich L. die laufenden Uhrmacherarbeiten ausführt und demzufolge das Publikum nicht täuscht. Würde er sich gelernter Uhrmacher nennen wollen, so würde es ein leichtes sein, ihm diese Bezeichnung abzuerkennen. In der Bezeichnung als „gelernter Uhrmacher“ liegt also eines der Mittel, durch die der Uhrmacher sich eine Überlegenheit gegen über den Nichtgelernten verschaffen kann. Die vom Gerichte her vorgehobene Bevorrechtung durch den gesetzlich geschützten Meister titel ist dagegen in dieser Allgemeinheit kein Schutz. Das Gericht irrt sich insofern, als auch jeder nichtgelernte Uhrmacher ohne weiteres den Meistertitel besitzt, wenn er nur am 1. Oktober 1901 mindestens 5 Jahre selbständig war und einige andere nebensächliche Bedingungen erfüllt. Aus diesem Grunde hat der Deutsche Uhr macher-Bund seinerseits sozusagen eine kleine Verbesserung des Ge setzes in der Art vorgenommen, daß er sein Meisterwappen nur solchen Kollegen ausstellen läßt, die nicht nur den gesetzlichen Bedingungen entsprechen, sondern außerdem ordnungsmäßig gelernt haben. Ein Gegenstück zu dem mitgeteilten Falle bildet der Prozeß, den die Goldarbeiter in Oelsnitz (Erzgebirge) gegen F. Th. führten, weil er sich Uhrmacher und Goldarbeiter bezeichnete, ohne ge lernter Goldarbeiter zu sein. Auch hier war es für uns von vorn herein klar, daß Th., der auch ungelernterweise die gewöhnlichen Goldarbeiten ausführte, freigesprochen werden würde, und in der Tat sind die Kläger kürzlich unterlegen. Den Standpunkt, den wir in Fragen dieser Art einnehmen, finden unsere Leser ausführlich wiedergegeben in dem Artikel: „Konferenz der Uhrmacher- und Juwelier-Fachverbände“ auf Seite 327 unserer Nummer 21 vom 1. November 1904. Die auf jener Konferenz einstimmig angenommene Resolution lautet: Die anwesenden Verbände und Vereinigungen erklären es im Interesse des Gedeihens der beiderseitigen verwandten Gewerbe für wünschenswert, daß Uhrmacher sich nicht Goldarbeiter, Goldarbeiter sich nicht Uhrmacher nennen, wenn sie nicht die zur Ausführung der betreffenden ge werblichen Arbeiten erforderlichen gründlichen Kenntnisse sich angeeignet haben.“ Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs führt die Braun schweiger Uhrmacher-Innung gegen den Uhrmacher Herrn Bock in Braunschweig, weil er in einem Inserate die Behauptung aufgestellt hatte, daß er von allen Uhrmachern der Stadt und des Herzog tums Braunschweig das größte Uhrenlager besitze. Während der Beklagte an dieser Behauptung festhält und sein Lager zur Vor nahme einer Prüfung zur Verfügung stellt, behauptet die Gegenpartei, die Uhrmacher Br. und L. hätten ein größeres Uhrenlager als Beklagter. Im letzten Verhandlungstermine fanden zwischen den Parteien längere Erörterungen darüber statt, ob Br. als Grossist oder als Detaillist an zusehen sei, bezw. von welchen Gesichtspunkten die Ermittelung des größten Uhrenlagers zu erfolgen habe. Das Gericht beschloß, den Kauf mann M. als Sachverständigen heranzuziehen und zu beauftragen, den Fakturenwert der Lagerbestände des Beklagten, sowie der Herren Br., L., Sch. und anderer von der Klägerin zu benennender hiesiger größerer Uhrenfirmen zu ermitteln. — Gleichviel, wie die Klage ausfallen sollte: Bezeichnungen wie die unter Klage gestellte sollten schon aus Gründen des guten Geschmacks vermieden werden. Anpreisungen in diesem Stile sollten die Kollegen durchaus vermeiden. Mit Bundesgruß Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Carl Marfels Berlin SW, Zimmerstraße 8
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