Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 30.1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage der Stempelung minderkarätiger goldener Taschenuhrgehäuse
- Autor
- Krauß-Hettenbach
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 49
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der zwölften Lehrlings-Prüfung des ... 50
- ArtikelZur Frage der Stempelung minderkarätiger goldener ... 51
- ArtikelDie Historische Uhren-Ausstellung in Nürnberg (IX) 52
- ArtikelKatechismus des Zylinderganges 53
- ArtikelPhilipp Matthäus Hahn (1739 - 1790) 54
- ArtikelDie Bedeutung der Getriebelehre für den Uhrmacher 56
- ArtikelNeue Zimmeruhr mit elektrischem Aufzuge 57
- ArtikelEine Rechenanordnung an elektrischen Schlaguhren 58
- ArtikelAus der Werkstatt 59
- ArtikelSprechsaal 60
- ArtikelVermischtes 61
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 62
- ArtikelBriefkasten 63
- ArtikelPatent-Nachrichten 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 213
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 229
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 245
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 261
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 277
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 293
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 309
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 325
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 341
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 357
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 373
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- BandBand 29/31.1905/07 1
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 3 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 51 Zur Frage der Stempelung minderkarätiger goldener Taschenuhrgehäuse s ist auffallend, wie wenig Interesse sich an die Öffentlichkeit wa gt gegenüber dem folgenschweren Schritte, der mit der Zu lassung des 0,333-Stempels für Uhren gemacht würde. Man möchte glauben, es werde in den davon betroffenen Kreisen gar nicht genügend erwogen, welchen Rückschritt in der Solidität des deutschen Uhrengeschäftes ein solcher Beschluß bedeutete. Hören wir doch genauer auf die Stimmen und Urteile der soliden Schweizer Uhrenfabrikanten! Alle stimmen darin überein, daß die Zulassung des 0,333-Stempels einen unheilvollen, schädigenden Einfluß auf das deutsche Uhren geschäft haben würde. Forschen wir doch besser nach, wer die treibenden Elemente sind, die einen Vorteil darin finden, minder wertige Ware auf den Markt zu bringen! Es sind sicher nicht unsere Freunde und Gönner, die das deutsche Uhrengeschäft mit einer solchen „Verbesserung“ beglücken möchten, sondern es sind berechnende Gehäusefabrikanten und Uhrenhändler, welche sich das deutsche Feingehaltsgesetz (das leider der unsoliden Fabrikation den größten Spielraum läßt) zunutze machen wollen und die Paragraphen 2, 3 und 4 dieses Gesetzes — die für Geräte und also auch für Uhr gehäuse keinen niedrigeren Feingehalt als 0,585 zulassen — am liebsten umgestoßen wissen möchten. Der Vorteil für diese Herren besteht darin, daß sie bei der 0,333- Legierung mit einem weit geringeren Kapital den gleichen Arbeits verdienst für sich herausrechnen und nicht im geringsten danach fragen, ob der deutsche Uhrenmarkt an Ansehen gewinnt oder verliert, wenn nur ihre Berechnung zu ihren Gunsten ausfällt. Das sind die treibenden Kräfte für die Durchsetzung des 0,333-Stempels, und nicht die Sicher stellung des Publikums, daß es vor noch minderwertigerer Legierung geschützt werden soll. Diese Sicherstellung wird ja jene Klasse von Fabrikanten allerdings hervorheben, um sich das Ansehen großer Gewissenhaftigkeit und Fürsorge für die Abnehmer zu geben — das alles aber nur, um den gewissenhaften Uhrmacher über die Skrupel an dem minderwerligen Golde (?) hinwegzubringen. — Mit Recht wurden bei Einführung des Feingehaltsgesetzes die Uhren als Geräte bezeichnet und für diese Art besondere Bestimmungen getroffen. Man hat sich seither gut dabei befunden, und die Käufer bekamen von dem Gesetze anerkannte goldene Uhren. Aber für Umgehung auch dieses Gesetzes haben spekulative Fabrikanten eine Hintertür gefunden. Man hat minderwertige Gehäuse fabriziert ohne Stempelung und hat sie als billigere, aber doch „goldene“ Uhren verkauft. Man hat sie schon seit Jahren in den Handel ge bracht, und sie haben sich eingebürgert. Heute sind diese goldenen (?) Uhren schon so verbreitet, daß sie in vielen Geschäften als unent behrlich beigelegt werden, und das Gewissen hat sich bei vielen schon so abgestumpft, und der Sinn und das gesunde Urteil für das wirklich Reelle und Echte ist bei vielen so verflacht und eingeschläfert, daß sie sich kaum noch bewußt sind, daß sie damit keine goldene Uhr mehr verkaufen, sondern nur Uhren aus unedlem Metall mit einem Dritteil Goldzusatz. So wurde der Boden vorbereitet für den 0,333-Stempel, und nun hielten es die Herren Fabrikanten dieser Sorte Uhren an der Zeit, das Feingehaltsgesetz, bezw. die Paragraphen 2, 3 und 4 desselben als nicht mehr zeitgemäß zu bekämpfen und auf Streichung jener Paragraphen und auf Zulassung der Stempelung 0,333 auch für Uhren Antrag zu stellen. Fürwahr ein großes Verdienst um die deutsche Uhrmacherei 1 — Wozu sind denn unsere Vereinigungen da — die sich nach außen das Ansehen geben, daß sie zur Eindämmung des geschäftlichen Niederganges, zur Heranbildung eines gediegenen Nachwuchses und zur Veredelung unserer Kunst sich zusammenschließen —, wenn für solche Verschlechterungen eine staatliche Sanktionierung befürwortet wird und sich bis jetzt so wenige Stimmen für Beibehaltung der seit herigen Ausnahmestellung der Uhren erhoben? Seien wir doch froh, daß unser Artikel im Gesetz einen Schutz genießt, und reichen wir nicht die Hand dazu, unser Geschäft für den Außenhandel in Miß kredit zu bringen! Wer die Überzeugung hat, sein Geschäft nicht anders betreiben zu können, als unter Aufnahme von Uhren mit minderer Legierung, dem liegt ja gar nichts im Wege, solche Uhren zu beziehen und zu verkaufen. Aber hüten wir uns doch, darauf zu drängen, daß ein Stempel 0,333 eingeführt werde, welcher gesetzliche Kraft und gesetzlichen Schutz hat. Ich habe schon in Nr. 24 des „Journals“ vom 15. Dezember in meiner Betrachtung über den 0,333-Stempel darauf hingewiesen, daß beim Verkauf von 0,333-Uhren nur selten darauf aufmerksam gemacht würde, daß deren Gehäuse nur ein Drittel Gold und zwei Drittel anderes Metall enthalten, sondern sie würden einfach auf Grund des Stempels als goldene Uhren verkauft, — und dann liegt die Gefahr, daß solche Uhren noch als goldene Uhren angeboten werden können. Bei Licht betrachtet ist für eine so niedere Legierung die Bezeich nung „Gold“ eine Lüge. Es ist mir kein zweiter Gegenstand be kannt, dessen Material man offiziell nach einem Bestandteil benennt, von dem er nur ein Drittel enthält. Das Deutsche Reich läßt den Reichsstempel (die Reichskrone) erst von 0,585 Feingehalt an zu. Warum wollen wir uns dem Gesetz nicht fügen und froh sein, daß wir diesen Schutz genießen? Warum wollen wir wünschen, daß eine niedere Legierung auch einen amtlichen Stempel erhalte (wenn auch ohne Reichskrone)? Was würde der 0,585- und 0,750-Stempel noch für einen Vorteil bieten, wenn gerade die gesetzliche Stempelung, welche die besseren Legierungen kennzeichnete, nun auch für die minderwertigen Legierungen angewendet werden dürfte? Ich meine: für den denkenden und gewissenhaften Uhrmacher ist die Entscheidung nicht schwer. Noch einmal möchte ich deshalb die dringende Mahnung an die Kollegen richten: „Rütteln Sie nicht an den Bestimmungen des Feingehaltsgesetzes vom Jahre 1884, soweit sie die Ausnahmestellung der Uhren betreffen!“ Ich weiß be stimmt, daß auch in den Kreisen solider Schmuckwarenfabrikanten Unzufriedenheit besteht über dieses Gesetz, weil es für Goldwaren jede Legierung und jede Stempelung zuläßt. Es ist in diesen Kreisen eine Strömung vorhanden, die gegen die Zulassung jener niederen Feingehaltsstempel Stellung nimmt. Vergessen wir doch nicht, daß wir als Uhrmacher nicht nur ein Gehäuse verkaufen, sondern daß dieses nur die Umhüllung ist für das Werk, das wir unserem Kunden als Zeitmesser empfehlen! Ist das Werk gering, oder will der Käufer sparen, so muß er sich eben dem Gesetz fügen und sich mit einem ungestempelten Gehäuse begnügen. Dann bleibt das deutsche Uhrengeschäft in soliden Schranken und wird dem Auslande gegenüber nicht noch mehr an Ansehen verlieren, als es bei der Herabminderung von 18 Karat (0,750) auf 14 Karat (0,585) schon verloren hat. Für diejenigen, welchen das Verbot des 0,333-Stempels in Uhren unklar ist, empfiehlt es sich, eine Abschrift des Feingehaltsgesetzes im Geschäft bereit zu halten. Es enthält nur zehn Paragraphen, und in den §§ 2, 3 und 4 sind die für Uhrgehäuse gütigen Bestimmungen*) enthalten. Krauß-Hettenbach, Stuttgart. *) Wir fügen die hier in Betracht kommenden Stellen des Feingehalts gesetzes nachstehend an: § 2. Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen angegeben werden. — § 3. Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempel zeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. — § 4. Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen der §§ 2 und 3. Die Red.
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