„Leiter- o-er Düngerwägen" zum Friedhof fuhr. Man nahm so wenig Anstoß an dieser wenig würdigen Ueberführung, -aß eine Anregung -es damaligen Pfarrers Wahl, auf -osten -er -irchgemein-e einen Leichenwagen anzu schaffen, seitens -er Parochianen unbeantwortet blieb. »In Zeiten großer Epidemien, wenn die Pest grasfierte, fand sich aller dings niemand, -er in gewohnter Weise für die Bestattung -er Pestleichen sorgte. Dann stellte -ie -irchgemein-e vorübergehen- Totengräber an, -ie sowohl -ie Bestattung -er Toten als auch -en Transport derselben nach -em Friedhöfe besorgten. In Kötzscheubroda waren es Ortsfremde, -ie im großen Pestjahre 1680 zu diesem Zwecke angestellt wurden, einer dieser Totengräber stammte aus Dresden, einer aus Böhmen und vom -ritten wußte man über haupt nichts über seine Herkunft. Sie mußten in Bretterhütten auf -em Friedhöfe selbst wohnen. Alle -rei Pesttotengräber erlagen -er „Contagion" ml- um je-er Ansteckung vorzubeugen, verbrannte man kurzer Han- ihre Wohnhütten auf -em Frie-Hofe. Damals wurde auch ein Leichenwagen auf -osten -er -irchgemein-e angeschafst, ein einfacher Han-wagen nur, -en -er Stellmacher für 27 Groschen anfertigte. Streng geregelt war -ie Teilnahme an Leichenbegängnissen. AuS Kötz- schenbroba ist -arüber -war nichts näheres bekannt, je-och wir- eS hier nicht wesentlich an-erS gewesen sein als beispielsweise in Hosterwitz. Dort bestimmte -ie Gemein-erüge (-as Ortsgesetz), -atz beim Leichenbegängnis eines An sässigen aus jedem Hause -er Besitzer oder -essen Ehefrau -en Toten zu Grabe geleiten mutzte. Nur in Ausnahmesällen durften fie sich -urch eine andere er wachsene Person, die aber schon zum Abendmahle gewesen sein mutzte, ver treten lassen. Auch -ie Auszügler un- Hausgenossen (Mieter) waren zur Teilnahme an Leichenbegängnissen verpflichtet. Wer sich -ieser Trauerpslicht entzog, mutzte 2 Groschen in -ie Gemeinde- und 2 Groschen in die Armenkasse bezahlen. Starb eine unverheiratete Person über 14 Jahre, so hatte aus je-em Hause min-estens eine erwachsene Person mit zu Grabe zu gehen, außerdem -ie gesamte Jugen- -es Ortes bis auf -ie Schulkin-er. Bei Kindern unter 14 Jahren mußte aus je-em Hause -es Dorfes eine Person mitgehen. In OVergorbitz waren bei je-em To-essalle 2 Personen aus jedem Hause zur Teilnahme an -em Leichenbegängnis verpflichtet. Die Leichen wur-tn, wie -er Schulmeister Daniel Zieger aus dem Jahre 1671 berichtet, in Kötzschen- droda selbst vom Trauerhause mit Gesang -er Schulkin-er und Glocken- geläute abgeholt, ein Leichenbegängnis aus -en anderen eingepsarrten Dör fern erwartete -er Schulmeister mit seinen Kin-ern in -er Mitte -es Kirch- -orfes un- geleitete fie von -a aus zu Grabe. Ursprünglich besaß -ie Kirchgemeinde als Bestattungsort ihrer Toten nur das Gräberfeld um -ie Kirche, -en eigentlichen Kirchhof. 1567 begann man einen zweiten Frie-Hof anzulegen, -en alten an -er Serkowitzer Straße ge legenen, -er in -en Kirchenakten zum Unterschied von -em Frie-Hof an der Kirche als „Gottesacker" bezeichnet wird. LrlansMes vom SMvfiplatL. Mas viele niekt wissen. Vielfach steht man in Dresden Fremde, -ie allein o-er in Gruppen -a- stehen, behangen mit Fernglas un- Kamera, über einen Stabtplan gebeugt, nn- eifrig bemüht, -en Weg zu -en SehenSwür-igkeiten -er Lan-eShauptsta-t -u ftu-en- Larteulesen war schon beim Militär nicht je-ermanS Sache, un-