Nr. S. 1t» Jahrgang Bellage -um Geueral-An-etger. Mai 1984. Mt - RvtLsekenbrväa. Ein Streif-ng durch 70V Jahre Orisgeschtchte von A. Schruth. (2. Fortsetzung.) Das Recht des alten Dorfes. Bon allem Anfang an waren die deutschen Kolonisationsdörfer der Mark Meisten, wie die aller anderen Gebiete des Reiches, mit sestumgrenzten Rechten, Freistetten und Gewohnheiten ansgestattet, die das Verhältnis der Nachbarn zur Allgemeinheit und die der Altgemeinde zum Staate regelten. In den all jährlichen „Ehegerichten", wie der alte Ausdruck lautet, den „Dingtagen", wie sie weiter genannt wurden, verkündete sie der Richter vor dem Vertreter der Staatsgewalt und vor der versammelten Dorfgemeinde, vor „gehegtem Ding", richtiger „Thing", und alljährlich wurden sie von dem Landesherrn durch seinen Vertreter, dem Schösser oder Amtmann, aufs neue bestätigt. Durch Jahrhun derte wurden diese Dorfgesetze in den Gemeinden mündlich überliefert. Ihren Schriftniederfchlag erhielten sie zumeist erst im 15. und 16. Jahrhundert. Lesen und Schreiben war im Mittelalter durchaus nicht Allgemeingut. Und wie selbst bei fürstlichen Personen die Kunst des Schreibens sich oft auf den sogenannten eigenhändigen Vollziehungsstrich im kaiserlichen, königlichen oder fürstlichen Monogramm beschränkte, und andere hohe Herrn ihre Unterschrift von fchreib- kundigen Kollegen mit dem Zusatz „guia scribere non potui*^ vollziehen ließen, so war noch viel weniger die Kunst der Schrift bei den Bauern des flachen Landes anzutreffen. Wurde doch noch nach Einführung der Reformation in einer der ersten KirchenvisitationSniederschriften von Kötzschrnbroda festgeftellt, daß daselbst bis zum Jahre 1555 keine Schule bestanden ha-e. Es wurde da mals befohlen, eine solche „aufzurichten". Wohl wurden in den GerichtSbüchern von den Amtsfchreibern die „Dorfrttgen", eben die Rechte und Freiheiten des Dorfes schriftlich festgehalten, wie eS beispielsweise in dem Kauf- und Handels- buch von Zitzschewig im Jahre 1555 geschah, und eS mag tieS auch bei Kötzschen- *) Weil ich nicht schreiben kann.