Nr. 6. 11. Jahrgang Beilage zuw General-Anzeiger. Juli 1934. Ml-RvtL8vkenbroÄa. Ein Streifzug durch 7VV Jahre Ortsgeichichte von A. Schruth. (3. Fortsetzung.) Aehnliche Bestimmungen finden sich in anderen Dorfrügen auch, jedoch wird für Köhschenbroda jede Beschränkung in der Art der Gewerbe ausge schlossen, während in anderen Orten (Weinböhla, Rüge von 1532, Zihschewig 1529) sie die zugelassenen Handwerker auf die allernotwendigsten, Schuster, Schneider, Schmiede, Tischler und Leineweber beschränkten. Für Köhschenbroda ist als erster Handwerker ein Schmied 1486, also über ein Jahrzehnt vor der Rügenniederschrift, urkundlich nachzuweisen. Der erste nachweisbare Schneider erscheint 1575. 1607 berichten die Kirchenakten von einem Barbier, einem Schlosser, einem Tischler, einem Stellmacher. Für die Zwischenzeit ist zwar kein schriftlicher Nachweis für die Anwesenheit dieser und anderer Gewerbetreiben der vorhanden, aber es ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß das 1497 als althergebracht erwähnte Niederlassungsrecht auch praktisch geübt worden ist. Abweichend von vielen anderen Dorfriigen wird in der unsrigen auch besonders das Handeltreiben erwähnt. Ob sich mit Beginn des 15. Jahrhunderts aber ein Krämer oder sonstiger Kaufmann hier befunden hat, ist nicht festzuftellen. Das Niederlasfungsrecht eines Apothekers ist späteren Datums. Der erste Apotheker wird nach dem 30jährigen Kriege erwähnt. Die nächsten Bestimmungen der Rüge von 1497 sind öffentlich rechtlicher Art, wiederholen die schon anfangs erwähnte Befugnis der Dorfgerichte, Rechtsgeschäfte auch ohne Mitwirkung des Amtes Dresden durch ihr Siegel rechtsgültig zu machen. Diese zweite Anführung des „notariellen" Rechtes, wie wir heute sagen würden, bezieht sich ganz besonders auf rechts kräftige Bestätigung von Kauf und Verkauf von Grundbesitz: Och ist der Nockwar Willkür und Altherkommene gewonhyt Szo zcweh«. Kaufe Lewthe kämen (vor) eym vollkommene gemeyne vnd der eyntz dem andern vffgibt feyne gutthern (Güter) eh sey an Eckern, an wetze« (Wiesen) an weyndergen, an Hautz vundt au Hofe, an faxende Habe es fey beweglich adder