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Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42/43, 24.10.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
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Wßhes Archmblstl Vie Wahrheit in Liebe! Vie Liebe in Wahrheit! 24. Moder 1-24 Nr. 42/4Z - 74. Jahrgang Verlag uns Huriiekerung- Herrn!,»« M»»»«5.8e,»grpre>,> »o Pfennig« Von der Synode. Am 16. September trat die Synode nach dreivierteljähriger Pause wieder zusammen. Den Auftakt dazu bildete die Hauptversammlung der Positiven Volkskirchlichen Vereinigung, über die Sp. 266 berichtet ist. Diese Versammlung, in der nicht nur die Mehrheit der Synode ver treten ist, in der sich auch die sonstigen positiven Kreise aus Stadt und Land zur Mitarbeit herzufinden, ist kirchenpolitisch von großer Be deutung. Denn hier fielen die prinzipiellen Entscheidungen über die Vorlagen, wie die Vergangenheit bewiesen hat (Urwahl, Bischofs titel u. a. m.) und wie es auch diesmal war (Konfirmations ordnung,*) städt. Kollatur). Das Bild der Synode war wieder normal: Die beiden zwangs pensionierten Spitzen des Konsistoriums waren zur Freude wohl der überwiegenden Mehrheit des Hauses wieder auf ihrem Platze und die Synode, in fast gleicher Besetzung und altem Stärkever hältnis der Richtungen, nicht wieder in der drangvoll fürchterlichen Enge des Kreuzgemeindesaales, sondern infolge bemerkenswerten Entgegenkommens des Landtags in dessen geräumigem und zweck mäßigem Hause. Das erleichterte die überaus anstrengende Arbeit der dreiwöchigen Synodaltagung wesentlich. Drei Vorlagen überragen an Bedeutung alle übrige Arbeit: 'M« Pfarrbesoldung, die Kollatur der Stadträte und die Konfir mationsordnung. I. Das Kirchengesetz über die Besoldung der Geistlichen übernimmt die im Kirchengesetz vom 7. Juni 1923 geordnete Ver waltung der Grundstücke der geistlichen Lehen unverändert, und überläßt die infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Landes kirche fast bedeutungslos gewordenen Einkünfte der Lehen unan getastet den Lehensinhabern wie seither. Damit ist der unerquickliche Streit um die Lehne endgültig begraben. Das Gesetz regelt die Besoldung der Pfarrer dahin, daß die Besoldung sich tunlichst eng an die jeweiligen Besoldungsvorschriften für die Staatsbeamten gleichstehender akademischer Berufsarten anschließen soll, (Grund gehalt Klasse X), und daß hierfür die Kirchengemeinde haftet. Die zentrale Pfarrbesoldungskasse springt ein, wenn die Kirchgemeinde diese Besoldung nicht aufbringen kann und übernimmt für alle Kirchgemeinden die sog. sozialen Zulagen (8 13: Alterszulagen, Orts zuschlag, Kinder- und Ehefrauenbeihilfen, Ausgleichs- und Teuerungs zuschlag). So glücklich diese Ordnung ist, die den alternden oder kinderreichen Pfarrer nicht als finanzielle Last der Gemeinde er scheinen läßt, so schwierig war die Lösung der Frage, in welchem Rangverhältnis die Ansprüche zu befriedigen seien, wenn die Pfarr besoldungskasse, die vornehmlich aus den Erträgen der Landeskirchen steuer gespeist wird, nicht ausreicht. Sollen die Beihilfen zu dem Grundgehalt den Vorzug haben (Antrag Heymann), sollen diese Beihilfen und die sozialen Zulagen in gleich gekürzten Hundert satz gewährt werden (Finanzausschuß L) oder sollen die sozialen Beihilfen den Vorrang haben (Vorlage)? Die letztere Vorlage wurde in einen modifizierten Antrag Hickmann beschlossen. Aus schlaggebend war die einfachere Feststellung der Beträge und die *) vr. Meyers Leitsätze zur Konfirmation (vgl. Sp. 253) wurden bis auf einen angenommen und sind sämtlich in dem Konfirmationsgesetz berücksichtigt worden. Absicht, die Landeskirchensteuer schmackhaft zu machen. In der Tat ist die Notwendigkeit der Landeskirchensteuer dem Kirchenvolk nicht eindringlich genug vor Augen zu stellen, damit die Pfarr besoldungskasse die sozialen Beihilfen allen Gemeinden unverkürzt gewähren kann. Dann wird auch der Gedanke der Zentralbesoldungs kasse weitergeführt werden können. Durch besondere Bestimmung ist den Gemeinden, die ihren Geistlichen Gruppe XII gewähren wollen, Erleichterung geschaffen, sofern sie die Differenz der sozialen Zuschüsse zwischen Gruppe XI und XII selbst aufbringen. II. Das Patronat der Stadträte stellt ein kirchliches Recht dar, das vem Stadtrat als solchem, als Obrigkeit, zustand. Die Gemeindeordnung vom 1. August 1923 hat den bisherigen Charakter des Stadtrats, der nur noch als führendes Organ der Gemeinde vertreter ist, so verändert, daß beim Landeskonsistorium sich Zweifel am Weiterbestehen des Patronats erhoben. Das Kirchenregiment hat deshalb in einer Art Notverordnung die Ausübung der Patro natsrechte dem Landeskonsistorium übertragen. Dagegen wehrten sich die Städte. Dresden focht diese Verordnung in zwei Instanzen vergeblich an und erhob beim Oberverwaltungsgericht die Anfechtungs klage. Dieser Prozeß, durch den eine Klärung der Rechtslage zu erhoffen ist, schwebt z. Zt. noch. Ungeachtet der schwebenden Rechts lage sollte die Synode durch Kirchengesetz „bis auf weiteres" die Ausübung der Patronats- und Kollaturrechte den neuen Stadt räten übertragen. Dagegen erhoben sich in den Kreisen der P. V. V. ernste Be denken. Bei schwebender Rechtslage wirkt eine Stellungnahme der Synode präjudiziell; die Kirche muß versuchen, wie die Trennung vom Staat, auch die Trennung von politischen Körperschaften zu erreichen; die z. Zt. noch kirchlich gesinnten Stadträte können andern Platz machen, die der Kirche feindlich gesinnt sind; erklärt das Oberverwaltungsgericht das städtische Patronat für erloschen, so ist eine Rücknahme der auch nur „bis auf weiteres" gewährten Aus übung mit neuen Verdrießlichkeiten verknüpft. „Bis auf weiteres" kann unter Umständen sehr lange dauern wie in Preußen, wo 1850 durch Gesetz das Patronat aufgehoben wurde, bis auf weiteres aber, das ist bis heute alles beim Alten blieb. Überdies erschien es widerspruchsvoll, zunächst im Verordnungsweg die Ausübung zu entziehen und dann die Ausübung derselben Prozeßpartei, deren Qualifikation dieselbe geblieben ist, durch Gesetz wieder zu geben. Die Synode beschloß, die Vorlage erst nach dem Spruch des Oberverwaltungsgerichts zu erledigen. Das Kirchenregiment zog daraufhin — ein seltner Fall — seine Vorlage zurück, erhielt aber die Ermächtigung, die Frage bis zur kirchengesetzlichen Regelung iin Verordnungswege zu regeln, wobei eine Übertragung an kirchen freundliche Stadträte dein pflichtmäßigen Ermessen überlassen bleibt. Damit ist obigen Bedenken Rechnung getragen. Die Verhandlungen hierüber wurden vertraulich geführt. Da aber die Synode beschlossen hat, den Bericht des Berichterstatters in den Synodalverhandlungen erscheinen zu lassen, ist der Schleier des Geheimnisses insoweit gelüftet und der Leser kann mit Staunen aus dem Bericht, der eine Rechtfertigungsschrift sein könnte, ent nehmen, daß man nicht „umgefallen" ist, sondern folgerichtig „gerad linig" gehandelt hat. 281 282
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