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Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42/43, 24.10.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
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285 Sächsisches Rirchenblatt 286 Man freute sich allgemein des harmonischen Verlaufs und der Annahme des Entwurfs erster Lesung, der nur verschwindende Gegner bei der Gesamtabstimmung zeigte. Hätten nicht tech nische Hindernisse bestanden (Drucklegung), das Gesetz wäre wohl sofort mit derselben Einmütigkeit in zweiter Lesung beschlossen worden. Aber in der Zeit vom Donnerstag (2.10.) abends bis Mon tag (6. 10.), an dem die zweite Lesung stattfand, war das Wetter umgeschlagen. Bei 8 8 brach das Unwetter los. Professor Hickmann erklärte die Vorlage für unannehmbar, wenn nicht § 8 ausgeschieden und iin Verordnungswege geregelt werde. Super intendent v. Müller verlangte in außerordentlich scharfer Weise, die eine Zurückweisung des Konsistorialpräsidenten verursachte, die Einführung des Parallelformulars. Beides wurde abgelehnt; aber gegen eine überraschend größere Minderheit als bei der ersten Lesung. Da betrug die Minderheit (Ausscheiden des 8 8) nur 12 Stimmen, während jetzt die Linke fast geschlossen dafür eintrat, ebenso für das Parallelformular. In gleicher Weise er ging es den von rechts gestellten Anträgen, die die Zwischen prüfung beim Konfirmandenunterricht und in 8 8 die Bezugnahme auf die Agende wiederherstellen wollten. Es blieb bei der Fassung der ersten Lesung. Das offizielle Ergebnis der nunmehr erforderlichen nament lichen Abstimmung über das ganze Gesetz war 45 Stimmen da für, 24 Stimmen dagegen. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, waren Rechte und Mitte dafür, die Linke dagegen. Dian ver steht die Ablehnungstaktik schwer: Unumwunden wird auch von dieser Seite der im Gesetz enthaltene Fortschritt anerkannt (Pro fessor Hickmann), dieselbe Seite kann sich andererseits in der Scheidung der Konfirmationsnot nicht genug tun. Gleichwohl lehnt man den Fortschritt ab und wählt, indem man die ganze Vorlage zum Scheitern bringen will, lieber den alten, „unerträg lichen Zustand". Beim Urteil über das Gesetz möge festgehalten mwrven. 1. Der Fortschritt, der in der Beseitigung der bis herigen Form der dritten Frage, die den eigentlichen Kernpunkt der Konfirmationsnot namentlich bei den Geistlichen bildete. 2. Die einstimmige Billigung der neuen Form, die das Parallel formular erübrigt. 3. Die Regelung durch ein Gesetz, das der Willkür der einzelnen Geistlichen die Tür verschließt. 4. Die losere Verbindung mit der Erstkommunion. Unter diesen Ge sichtspunkten übernehmen diejenigen, die für das Gesetz gestimmt haben, die volle Verantwortung. Sie hoffen aber auch auf weit gehendes Verständnis im Lande. Von dem übrigen Beratungsstoff interessieren in erster Linie die Kirchensteuern. Der vortreffliche Bericht des Synodalen Bürger meister vr. Kühn wird allen Kirchgemeinden zugänglich gemacht werden und die so nötige beruhigende Aufklärung bringen. Deshalb nur folgendes: Die Kirche ist in ihrer Steuerkritik abhängig vom Reichs finanzamt. Dieses empfahl für 1924 ein gewisses Pauschalsystem, das Preußen annahm, Sachsen ablehnte, da es nur für ein Jahr gelten sollte. Sachsen legte die Einkommensteuer von 1922 zu Grunde, die die bekannten Härten ergab. Da ein Wechsel im Steuersystem während eines Steuerjahres von den Finanzbehörden abgelehnt wird, kann Sachsen erst nächstes Jahr zu dem Pauschalsystem übergehen und wird das, da auch 1924 keine Einschätzung statt findet, voraussichtlich tun. Bis dahin muß es sich abfinden, wie auch der Finanzausschuß anerkennt, der empfiehlt je nach dem Bedarf einen Goldpfennigsatz für den zweiten Termin festzusetzen. Wünschenswert erscheint es, das Mißverständnis zu beseitigen, als ob die frühere Verordnung mit ihrem Mindestsatz jedem ein Recht hätte zuerkennen wollen, nicht mehr als diesen Mindestsatz zu zahlen. Die Bezüge der kirchenmusikalischen Volksschullehrer beschäftigte wie so oft, wieder die Synode. Sie werden nicht mehr nach Dienststunden, sondern nach dem Umfang des Dienstes berechnet unter Festsetzung von Mindestsätzen je nach der Seelen- 1 zahl und dem Dienstalter. Die Mindestsätze dürften kaum an gewandt werden und von Sonderabmachungen überholt werden. Aus dem allgemeinen Bericht über die Landeskirche ist etwa zu erwähnen, daß keine Neigung besteht, die Zwerggemeinden durchweg aufzuheben, daß die Seelsorge in den Gefangenen-An- stalten nach der Aera Zeigner wieder in bessere Bahnen geleitet werden dürfte, daß eine Verkürzung des Gesangbuchs (um 150 Lieder) keinen Anklang fand und daß dem landeskirchlichen Geist lichen in Ausnahmefällen nicht verwehrt sein soll, auf An suchen den landeskirchlichen Gemeinschaften mit dem Abendmahl nach Herrnhuter Weise zu dienen. Grundsätzlich ist aber an der kirch lichen Form festzuhalten. Die Verordnung über die kirchliche Beteiligung in Feuer bestattungsfällen trägt der bestehenden Uebung Rechnung, wo nach keine Verpflichtung zur amtlichen Mitwirkung für die Geist lichen besteht und die Teilnahme ihren pflichtmäßigen Ermessen überlassen bleibt. Die Bestimmung, wonach die Geistlichen sich jeder amtlichen Mitwirkung enthalten sollen bei der Feuerbestattung von Angehörigen anderer Religionsgesellschaften, die sich an der Feuerbestattung überhaupt nicht beteiligen, war sehr umstritten. Sie wurde zunächst gestrichen, dann dem Ausschuß zur nochmaligen Beratung überwiesen und einer Anregung des Superintendent Michael folgend in der Fassung angenommen: daß die Geistlichen bei der Feuerbestattung Andersgläubiger nur da mitwirken sollen, wo die Rücksicht auf die seelsorgerischen Bedürfnisse der Glieder des eigenen Bekenntnisses es geboten erscheinen läßt. Ein schon oft gefordertes Disziplinargesetz für Geistliche soll nicht bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassung hinaus geschoben werden, sondern nötigenfalls durch ein Zwischengesetz verabschiedet werden, so daß am 1. April 1925 diesem Wunsche Rechnung getragen sein wird. Epiphaniasfest und Frühjahrsbußtag, gegen die Sturm gelaufen wurde, sind wieder gerettet dank der Erklärung des Konsistoriums, daß man mit der reichsgesetzlichen Regelung des Schutzes der Feiertage eine Besserung des staatlichen Schutzes erhoffen dürfe. Daß die Ortsgruppe Leipzig des Pfarrervireins um die Be rufung eines Vertreters des Pfarrervereinsvorstandes in die Sy node petitionierte, damit die Interessen der Geistlichen besser ver treten würden, war ein erheiterndes Kuriosum angesichts der Tatsache, daß die Synode zur Hälfte aus Pfarrern besteht. Mit großem Eifer hat die Synode sich der sozialen Frage zugewandt. Davon zeugte die einmütige Kundgebung, die sich zur sozialen Botschaft des Kirchentags von Bethel bekannte, ferner ein Sonderantrag, der sich mit der Aufwertung befaßte, endlich die Tat der Anstellung sozialer Pfarrer. Ob die Kirche die soziale Arbeit selbst in die Hand nehmen solle (Ansicht des Kon sistoriums) oder der Innern Mission übertragen sollte (Antrag Graf Vitzthum v. Eckstädt), darüber waren die Meinungen in der Synode sehr geteilt. Das Ansehen der Kirche forderte ersteres, die Sache selbst vielleicht letzteres, da die Innere Mission gegen die Arbeitgeber unabhängiger auftreten kann und im Besitze reicher Erfahrungen auf diesem Gebiete ist. Man entschied sich dahin, der Inneren Mission die Mittel für einen sozialen Pfarrer zu bewilligen, im übrigen aber der Kirche freie Hand zu eigener Betätigung zu lassen. Möge ein edler Wettbewerb entstehen, der im Volke das Vorurteil beseitigt, als hätte die Kirche als „Magd der Reaktion" kein Verständnis für die brennenden sozialen Nöte der Zeit. Ein kirchengeschichtlich bedeutsames Ereignis bildete das Ab kommen zwischen der Kirchenregierung und dem Domkapitel des Hochstifts Meißen. Es bedeutet dies Abkommen eine Ein gliederung der altehrwürdigen Stiftung in die Landeskirche. Diese zeigt sich darin, daß der Landesbischof Stiftsherr wird und in die dem früheren König zustehenden Stiftsbefugnisse und -rechte eintritt, daß andererseits dem Hochstift, das früher Sitz und Stimme in der Ständekammer besaß, nunmehr durch Berufung
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