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Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50, 12.12.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
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ZächjWsZirchMüll Vie Wahrheit in Liebet Vie Liebe in Wahrheit! Nr. so - 74. Mrgang 12. verember 1024 Verls, un<I r>»,ileleru»g! ««rrxd-r M»>i,»,-Ser«g«prel,r 80 ?«e»m,e Das städtische obrigkeitliche Patronat- und Kollaturrecht erloschen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in der Streitsache der Stadt Dresden gegen die Entscheidung der kirchlichen Instanzen betr. Geltung der V.O. vom 20. März 1924 für unzuständig erklärt. Die Rechtslage ist nunmehr folgende: Die angefochtene Entscheidung zweiter Instanz ist rechts kräftig, d. h. die städtischen (obrigkeitlichen) Patronats- und Kollaturrechte sind infolge der veränderten Rechtsstellung der Stadträte durch die neue sächsische Gemeindeordnung er loschen. Sie sind durch die V.O. vom 20. März auf das Landeskonsistorium übergegangen. Die in der Zwischenzeit bis jetzt ergangenen Anstellungen und Berufungen der Geist lichen bestehen zu Recht, auch wenn die städtischen Kollatur- rechte nicht beachtet worden waren. Die demnächst zusammen tretende Synode wird — vermutlich mit dem Pfarrbesetzungs gesetz — kirchengesetzlich zu bestimmen haben, wie die er loschenen Rechte neu geordnet werden. Vis dahin gilt die im Oktober von der Synode dem Kirchenregiment erteilte Ermächtigung, bis zu dieser gesetzlichen Regelung die Aus übung der Rechte im Verordnungswege zu regeln. Die er lassene V.O. (vom 6. Oktober 1924) wird wohl in Einklang zu bringen sein mit dem tatsächlichen Zustande des Richt- mehrbestehens jener Rechte. Cs wäre unverständlich, wenn das Kirchenregiment die Verlängerung des Hineinregierens politischer Körperschaften in die Kirche auch nur einen Tag länger dulden wollte, als nötig ist; es ist vielmehr zu er warten, daß sie auch in der Übergangszeit einen Rechts zustand herbeiführen wird, der der V.O. vom 20. März 1924 nach Auffassung des Kirchenregiments — auch dem Willen der Synode entspricht. Hat doch das Kirchenregiment schon in der bloßen geschäftsordnungsmäßigen Hinausschiebung der Beratung der ursprünglichen Vorlage eine sachliche Ab lehnung der Absicht erblickt, die Patronatsbefugnisse auch nur „bis auf weiteres" den Stadträten zu belassen. vr. M. Gemeindebestimmungsrecht. Von Prof. l). Strathmann, Erlangen. Im vergangenen Frühjahr hat der deutsche evangelische Kirchentag in Bethel durch eine einstimmig angenommene Entschließung die Reichsregierung aufgefordert, den un erledigt gebliebenen Entwurf eines Schankstättengesetzes als bald wieder einzubringen und seine Verabschiedung zu be schleunigen. Das Kernstück dieses Entwurfes ist der 8 26, der das Ge meindebestimmungsrecht enthält. Hiernach soll in den Ge meinden oder Gemeindebezirken durch Abstimmung der zur Gemeindewahl Berechtigten darüber entschieden werden, 1. ob in ihrem Bereich an neue Schankstätten Konzessionen für geistige Getränke erteilt werden dürfen; 2. ob sie im Falle eines Besitzwechsels erneuert werden dürfen; 3. ob das Aus schänken und Verabfolgen solcher Getränke oder einzelner Arten derselben überhaupt verboten werden soll. Eine solche Abstimmung soll stattfinden auf Verlangen von der Wahlberechtigten. Das Verbot foll in allen Fällen eintreten, wenn ^Z, der Berechtigten sich an der Ab stimmung beteiligen und davon °Z- zustimmen. Das so gestaltete Gemeindebestimmungsrecht (G. V. R.) wird aber nach dem Entwurf nicht von Reichs wegen einge führt, sondern seine Einführung soll dem Ermeßen der Län der überlaßen bleiben. So sehr es nun zu begrüßen ist, daß der Entwurf das G. V. R. überhaupt für die Gesetzgebung zur Diskussion stellte, so unzulänglich ist die Art seiner Gestaltung. Sie ist nämlich so, daß es nie irgendeine praktische Bedeutung er langen könnte. Schon daß zur Einleitung des Verfahrens -/« der Stimm berechtigten notwendig sind, ist eine ungerechtfertigte Er schwerung. Nach der Reichsverfaßung wird ein Volksent scheid schon durch '/i° der Stimmberechtigten herbeigeführt. Warum soll hier ein höherer Satz gelten? Ferner: Die Widerstrebenden, die Gleichgültigen, die Verhinderten brauchen nur 26 der Wahlberechtigten aus zumachen, so kann nichts geschehen! Einfach durch Fern bleiben werden die Widerstrebenden jedes Verbot zu Fall bringen. Leichter kann man es ihnen nicht machen. Wäre es nicht viel richtiger anzunehmen, daß die Fernbleibenden eben durch ihr Fernbleiben bekunden, daß ihnen die Frage gleich gültig ist, daß sie also mit jeder Regelung zufrieden sind? Auf sie braucht also gar keine Rücksicht genommen zu werden. Durchaus verfehlt ist es ferner, daß für die verschiedenen Arten der Verbote die gleichen Abstimmungsbedingungen festgelegt werden. In Dänemark ist ein sehr wohlschmeckendes Bier weitverbreitet, das nur Alkohol hat, welcher Zu satz aus Haltbarkeitsgründen nicht zu entbehren ist. Ein der artiges kräftiges, wohlschmeckendes, durststillendes Getränk ist nicht zu entbehren. Wasser und Limonade können das nun einmal nicht ersetzen. Hiernach wäre etwa folgende Regelung vorzuschlagen: Vier und andere Getränke, die nicht mehr als 1 enthalten, sind überhaupt freizulaßen. Soll ein völliges Verbot des Ausschänkens und Verab folgens hochprozentiger alkoholischer Getränke (Branntweine, Liköre) im Kleinhandel und in Wirtschaften ausgesprochen werden, so wäre eine °/s Mehrheit der Abstimmenden zu for dern. Soll ein entsprechendes Verbot für Bier und Weine ausgesprochen werden (abgesehen von Getränken mit nicht mehr als 1 Alkoholgehalt), so würde wohl eine Mehrheit von 24 der Abstimmenden zu verlangen sein. Handelt es sich dagegen um das Verbot, an neue Gast- oder Schankwirt schaften Konzessionen zu erteilen, so wäre die einfache Mehr heit der Abstimmenden genügend. Bei Vesitzwechsel von bestehenden Wirtschaften dürfte es zweckmäßig sein, diese Abstimmung darüber, ob die Kon zession neu erteilt werden kann, vielmehr durch eine Ab stimmung darüber zu ersetzen, ob nicht innerhalb einer be stimmten kurzen Frist die bestehenden Konzessionen auf ein bestimmtes Verhältnis zur Vevölkerungszahl herabgedrückt werden solle, beispielsweise wie in Dänemark, wo für die
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