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Sächsisches Kirchenblatt
- Bandzählung
- 74.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.0047
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1795123125-192400003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1795123125-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1795123125-19240000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: Heft 32 (Seiten 205 - 212) fehlt; Paginierfehler: letzten beiden Seiten fälschlich als S. 267/268 statt 367/368 gezählt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24, 13.06.1924
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsisches Kirchenblatt
- BandBand 74.1924 -
- AusgabeNr. 1/2, 11.01.1924 1 2
- AusgabeNr. 3/4, 18.01.1924 9 10
- AusgabeNr. 5/6, 15.02.1924 17 18
- AusgabeNr. 7/8, 29.02.1924 33 34
- AusgabeNr. 9/10, 14.03.1924 41 42
- AusgabeNr. 11/13, 28.03.1924 49 50
- AusgabeNr. 14, 04.04.1924 61 62
- AusgabeNr. 15, 11.04.1924 69 70
- AusgabeNr. 16, 18.04.1924 77 78
- AusgabeNr. 17, 25.04.1924 85 86
- AusgabeNr. 18, 02.05.1924 93 94
- AusgabeNr. 19, 09.05.1924 101 102
- AusgabeNr. 20, 16.05.1924 109 110
- AusgabeNr. 21, 23.05.1924 117 118
- AusgabeNr. 22, 30.05.1924 125 126
- AusgabeNr. 23, 06.06.1924 133 134
- AusgabeNr. 24, 13.06.1924 141 142
- AusgabeNr. 25, 20.06.1924 149 150
- AusgabeNr. 26, 27.06.1924 157 158
- AusgabeNr. 27, 04.07.1924 165 166
- AusgabeNr. 28, 11.07.1924 173 174
- AusgabeNr. 29, 18.07.1924 181 182
- AusgabeNr. 30, 25.07.1924 189 190
- AusgabeNr. 31, 01.08.1924 197 198
- AusgabeNr. 33, 15.08.1924 213 214
- AusgabeNr. 34, 22.08.1924 221 222
- AusgabeNr. 35/36, 05.09.1924 229 230
- AusgabeNr. 37, 12.09.1924 237 238
- AusgabeNr. 38, 19.09.1924 245 246
- AusgabeNr. 39, 26.09.1924 253 254
- AusgabeNr. 40, 03.10.1924 265 266
- AusgabeNr. 41, 10.10.1924 273 274
- AusgabeNr. 42/43, 24.10.1924 281 282
- AusgabeNr. 44, 31.10.1924 297 298
- AusgabeNr. 45, 07.11.1924 305 306
- AusgabeNr. 46, 14.11.1924 313 314
- AusgabeNr. 47, 21.11.1924 321 322
- AusgabeNr. 48, 28.11.1924 329 330
- AusgabeNr. 49, 05.12.1924 337 338
- AusgabeNr. 50, 12.12.1924 345 346
- AusgabeNr. 51, 19.12.1924 353 354
- AusgabeNr. 52, 26.12.1924 361 362
- BandBand 74.1924 -
- Titel
- Sächsisches Kirchenblatt
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KirchgememdeverlrelungundKirchenvorstand. Nun ist die Kirchgemeindeordnung bereits einige Zeit in Kraft, und es kann zu all' dem, was bei ihrer Entstehung gesagt wurde, das gewichtigste Zeugnis treten, das der Erfahrung. Ja, wie hat sich die neue Ordnung bewährt? Wie wirken ihre Bestimmungen in der Praxis? Es ließe sich da sicher vieles sagen. Aber eins nur mag heute einmal ausgesprochen sein. Die Doppel-Instanz, Kuchgemeindevertretung und Kirchenvorstand, ist kaum eine sehr glück liche Lösung der Dinge. So fein säuberlich die Kompetenzen in der K.-G.-O. gegeneinander abgegrenzt sind, in der Praxis fließen sie doch ineinander. Mancher Beschluß steht unter dem einen Gesichtspunkt dem Kirchenvorstand, unter dem anderen aber der Vertretung zu, was immer eine schwierige Sache ist. Was heißt denn die Beschlüsse „vorbereiten" (8 27, 8)? Das tun doch bereits die Ausschüsse! Und wie soll z. B. der Kirchenvorstand für die Kirche baulich sorgen, ohne daß ihm die Vertretung die Mittel bewilligt. Aber in zahlreichen anderen Fragen liegt es ähnlich, und die letzte Wirkung ist die, daß eigentlich das meiste dreimal durchgekaut wird, die Geschäftsführung für den Vorsitzenden aber ungeheuer erschwert und verumständlicht wird. Steht es dann so, daß zwischen den beiden Körperschaften gar eine Spannung wegen den Zuständigkeiten besteht, dann ist es vollends unerquicklich und lebenhemmend. Wo dies der Fall war, da hat man oft genug Stimmen gehört: Gebt uns unseren alten, einheitlichen Kirchenvorstand wieder! Da ist mehr Freudigkeit, Geschlossenheit, Verantwortung. Er mag ja erweitert werden. Aber man hätte ihm keine andere Körperschaft gegenüberstellen sollen, was nur verwirrend und aufhaltend wirkt. Denn es ist ja auch kein richtiges Zweikammersystem, insofern der Kirchenvorstand auch wieder ein Teil der größeren Vertretung ist. Es ist ein furchtbar kompli zierter Apparat, und man begreift nicht ganz, warum man damit die Verwaltung der Kirchgemeinde belastet hat. Der Schreiber dieser Zeilen hat, nachdem er selber manche Mühe von diesem nach seinem Urteil unglücklichen Doppelparlament gehabt hatte, viele Amtsbrüder gefragt, wie sich in ihrer Gemeinde die Sache machte. Sie haben seine Empfindungen geteilt, sich aber meistens selbst geholfen. Den Kirchenvorstand lassen wir mehr oder weniger links liegen, so hieß es, und machen alles mit der großen Vertretung. Oder sie machen andererseits alles mit dem Kirchen vorstand und drücken dieKirchgemeindevertretung zur Bedeutungslosig keit herab. Aber der erstere Fall wird der häufigere sein. Alle aber bestätigten, daß sie den früheren Zustand nur einer Vertretung, schöner, praktischer und sachlich berechtigter gefunden haben. Sie mag ja so groß sein, wie jetzt die Kirchgemcindevertretung und hat an der Kirchgemeindeversammlung noch immer ihr Gegengewicht. Ob das die Stimmung im allgemeinen ist? Dann wäre zu über legen, was etwa zu tun wäre, um von einer Bestimmung der K.-G.-O., die sich nicht praktisch erwiesen hat, wieder los zu kommen. Und wenn nur die Gemeinden, die es wünschen, ermächtigt werden könnten, alle Kompetenzen der Kirchgemeindevertretung auf den Kirchenvorstand zu übertragen, der dann freilich so stark sein müßte, wie in der betreffenden Gemeinde die Kirchgemeindevertretung gesetzlich sein müßte. Prehn. Nachschrift. Amtsbruder Prehn rührt an eine praktisch sehr wichtige Sache. Unbestritten ist, daß die Neuordnung mit der Doppelvertretung die Geschäftsführung umständlicher und zeitraubender macht. Kompelenz- streitigkeiten werden mancherorts gemeldet; anderwärts hat man solche Kompetenzstreitigkeit dadurch völlig beseitigt, daß man den Kirchenvorstand nicht zu klein machte und fast alle Männer von Gewicht in den Kirchen vorstand wählte. Das bedeutete aber für die Praxis ein Herabdrücken der Kirchgemcindevertretung zur Bedeutungslosigkeit. Die Kirchgemeinde- Vertretung ist, falls ein Ausschuß und der Kirchenvorstand einen einstimmig gefaßten Beschluß zum Antrag vorlegen, oft schon mit der Hälfte ihrer Stimmen (der Ausschuß- und Kirchenvorstandsmitglieder) festgelegt, so daß die Gesamtabstimmung fast reine Formsache wird. Der Ausweg, den Prehn vorschlägt, nur eine Versammlung in der Größe der bis herigen Kirchgemeindevertretung einzurichten, ist ungangbar; in den größeren Gemeinden würde der Apparat zu schwerfällig. Wir würden es für ersprießlich halten, wenn uns aus dem Lande Erfahrungen, die man mit der Doppelvertretung gemacht hat, mitgeteilt würden. 0r. Meyer Kirchliche Nachrichten. Die Hohcnsteiner Konferenz, bei der Herr Prof. v. Achelis einen Lichtbildervortrag über „Die Bedeutung der neueren kirchlichen Kunst für das Pfarramt" und Herr Landtagsabgcordneter H. Voigt einen Bortrag über „Kirche und Arbeiterschaft" halten wird, wenn möglich, mit Korreferat von 0. Mumm, findet am Montag nach Trinitatis, den 16. Juni, Vormittag 11 Uhr, nicht im Gewerbehaus, sondern im Gast hof zn den drei Schwanen in Hohenstein - Ernstthal, Altmarkt, statt. Der Volksbildungsminister vr. Kaiser hat am 15. Mai eine Abord nung der Positiven Volkskirchlichen Vereinigung empfangen, die in zwei brennenden kirchlichen Fragen vorstellig wurde. Es handelte sich zuerst um das Verfahren bei Besetzung erledigter theologischer Profes suren an der Landesuniversität. Nachdem die neue Sächsische Kirchen- verfassuug iu dem von der Synode debattelos einstimmig angenommenen Vorspruche den Bekenntnisstand der Landeskirche als zu Recht und außer- halb der kirchlichen Gesetzgebung stehend anerkannt hat, kann es sich bei Berufung der akademischen Lehrer, denen die Vorbildung der Geistlichen anvertraut ist, nur um solche Dozenien handeln, die bei aller Freiheit wissenschaftlicher Forschung diesen Bekenntnisstand anerkennen. Dabei hat die Geschichte der theologischen Wissenschaft einwandfrei dargetan, daß die Auffassung, als ob die auf dem Standpunkte des Bekenntnisses stehenden Theologen wissenschaftlich rückständig wären, mit Entschieden heit zurückzuweisen ist. Der Minister erklärte: das Ministerium unter scheide nicht rechts und links, sondern nur bekenntnismäßig und kritisch und glaube, daß auch eine Berücksichtigung der letzteren Richtung, volle anerkannte Wissenschaftlichkeit vorausgesetzt, im Interesse der Fakultät und des Protestantismus liege. Ob das Konsistorialgesetz und das Pub- likatiousgesetz dazu von 1873 »och Anspruch auf Geltung haben, würde er prüfen lassen. — Das zweite Anliegen der Abordnung betraf den Religionsplan. Der gemäß Artikel 149 der Reichsverfassung in den Schulen nach den Grundsätzen der Religionsgesellschaft als ordentlicher Unterrichtsgegenstand zu erteilende Religionsunterricht bedarf eines neuen Lehrplanes, nachdem durch das Sächsische Übergangsschulgesetz die wö chentliche Stundenzahl von vier auf zwei herabgesetzt worden ist. Die Regelung liegt ebenso im Interesse der Lehrer wie der Kirche. Der Lehr plan muß von einer Vertretung der Kirche getragen sein, die allein darüber entscheiden kann, was ihren Grundsätzen entspricht und was nicht. Der Minister bemerkte hierzu, der Religionsplan sei in Bear beitung. Die Vertretung der Landeskirche würde dazu gehört werden. Er hoffe, daß es möglich sein werde, durch eine ausgleichende, nicht zu enge Gestaltung des Lehrplanes einen Teil der Lehrer für die Erteilung des Religionsunterrichtes zurückzugcwinnen, die sie bisher abgelehnt hätten. — PVK. Der Schritt der P. V. V. ist offenbar veranlaßt worden durch das Vorgehen der Kreise, über das wir Sp. 71 s berichtet haben. Was die 141 142
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