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Sächsische Staatszeitung : 16.07.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-07-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192307160
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19230716
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19230716
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1923
- Monat1923-07
- Tag1923-07-16
- Monat1923-07
- Jahr1923
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 16.07.1923
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842 falls er auf Lebenszeit gewählt ist, »all, fanst bi- -um Ablauf seiner i Mahlzeit vvll und von da an zur Hälfte al- jährliche Rente auf Leben», zeit zu gewähren.-' e) Abs 6 folgende Fassung zu geben: „Die Rechtswirkungen der Abbe rufung treten auch ein, wenn ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte besindlicher berufsmäßiger Bürgermeister nach Ablauf seiner Wahlzeit nicht wieder gewählt wird."; U zu Abs. 4: Die Regierungsvorlage wieder herzustelleu. Or. Hübschmann (Ttsch. Vp ) 40. Au §187: a) den dritten Absatz wie folgt zu fassen: ,Lm Falle des Ausscheidens nach Ab?. 1 ist einem auf Lebenszeit ge wählten Stelleninhaber sein letztes Jahresdiensteinkommen voll auf Lebenszeit zu gewähren. Einem auf Zeit gewählten Ltelleninhabcr ist im Falle des Ausscheidens oder des Widerrufes die Hälfte des letzten Diensteinkommens als jährlicheRente ans Lebenszeit zu gewähren. 8 181 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend."; b) Abs. 4 die Worte „für die nächsten ü Jahre" zu streichen. Dr Hübschmann (Ttsch. Vp.) 41. Zu Z 180: Dem Paragraphen folgende Fassung zu geben: „In den Fällen des 8 188 gilt nicht § 187, sondern 8 186 mit der Maßgabe, daß die bereits zwei Jahre im Amte befindlichen berufsmäßige«: Stadträte den auf Lebenszeit gewählten Stadträtcn gleichgestellt werden." Blüher (Ttsch. Pp.) 42. Zu § 102: In Abs. 1 hinter die Worte „auf An trag eines Ministeriums" die Worte „und mit Zustimmung der Gemeinde- kammer" cinzufttgen. Blüher (Ttsch. Pp.) 43. In § 207 Abs. 1 Ziss. 7 die Worte zu streichen „für die nächsten 5 Jahre". 1>r. Hübschmann (Ttsch. Pp.) Mitberichterstalter Abg. Dr. Hübschmann (Ttsch. Vp.) Weite Kreise unseres Polkes erwarten mit Spannung die Berabschicdung der sogenannten Gcmeindereform. Gemeinden und Gemeindebürger sind gleichstark daran interessiert, welche Forni die neue Gemeindeordnung aufweisen wird. Die Stimmung ist verschieden in den verschiedenen Kreisen der Bevölkerung; die sozialdemo kratischcn Kreise sind voll Optimismus und erwarten einen gewaltigen Aufschwung des Gemeindclebcns, die rechtsgerichteten Kreise dagegen und vor allem die sach- und fachkundigen Kommuualbcamtcn erfüllt bange Sorge um ihre Gemeinden. Kaum ein anderer Entwurf, der uns Vorgelegen hat, höchstens vielleicht das Schul- bcdarfsgesctz, hat von Anfang so starke Gegensätze aus- gelöst, wie die Porlagc Nr. 113 und dann Nr. 17. Wenn Sic die große Anzahl von Minderheitsanträgcn anseheu — cs sind 43 —, so erkennen Sic, daß schon im Sonder ausschuß starke Gegensätze vorhanden waren, die nicht zu überbrücken gewesen ist. Ta ein schriftlicher Bericht vorliegt und auch der Herr Berichterstatter schon aus Einzelheiten cingegaugen ist, so will ich mich darauf beschränken, den Standpunkt der bürgerlichen Minder heit zu einigen besonders wichtigen Fragen darzulegcn. Ich möchte vor allen Dingen dieser Minderheit das Zeugnis attsstellen, daß sie vorurteilsfrei und mit den: redlichen Bestreben, aus der Vorlage ein brauchbares Gesetz zu machen, das den Interessen der Gemeinden Rechnung trägt und nicht ins Gesicht schlägt, gearbeitet hat. Wenn sie gegen das Gesetz gestimmt hat, so lag der Grund, abgesehen von einer Reihe schwer ertrag barer Einzelbestimmungen, hauptsächlich in der von der Regierung und der Ausschußmehrheit beliebten Rege lung der Bcrfasfungsform für die Gemeinden, ferner in der Stellung, die den Ratsmitglicdcrn zugcwieseu worden ist, und in der Znrückdrättgung der fach- und sachkundigen Kräfte in der Gemeindeverwaltung. Die Ratsverfassttng und die Bürgermeisterverfassung sind die beiden Verfassungssormen, die sich in Teutsch- land durchgesept haben und von denen eine jede in ihrer Art sich durchaus bewährt hat. Der Entwurf der preußischen Städteordnnng läßt den Städten die Wahl zwischen den beiden Berfassungsformcn nnd vermeidet ausdrücklich, einer Gemeinde die eine oder andere auf zudrängen. Auch in Lachsen hat der Vorstand des Sächsischen Gemeindetages und eine Vertretcrvcrsamm- 1ung der revidierten Städte mit Nachdruck verlangt, daß den Städten ein Wahlrecht eingcränmt werde. Man hat dagegen protestiert, daß ihnen eine wesens fremde Perfassungsform aufgedrängt werde. Tie Re gierung und die Mehrheit des Ausschusses haben sich aber darüber hinweggesetzt. Was der Entwurf bringt, ist etwas neues und nach unserer Meinung nichts Gutes. Zwar kann in größeren Städten ein körper schaftlicher Gemeindcrat gebildet werden, aber er hat kein Beschlußrecht in den Angelegenheiten, in denen die Gemeindeverordneten beschließen, und dort, wo das Einkammersystem besteht, fehlt dem Bürgermeister sowohl der Borsitz wie das Stimmrecht in der Ge meindeverfassung. Das sachkundige Element wird also beiseite geschoben, die Entschließung wird allein den Gemeindeverordneten übertragen, die Gemeindcverord- ncten werden parlamentarisiert und politisiert. Die Minderheit des Ausschusses ist fest davon überzeugt, daß dos -um Nachteil der Gemeinden ausschlagen muß. Eie hat ihre Bedenken nachdrücklich ausgesprochen, aber Ein Mangel, der an verschiedenen Stellen zutage tritt, liegt an der Fixion der Regierung von der Ein- . heitsgemeinde und in der Form der Einheit s- aemeindeordnung. Die geschichtlichen und Wirt- schaftlicheu Unterschied« der Gemeinde lassen sich doch nicht hinwegleugnen, und es ist ein Unding für einen Staat mit einem so reich-e«liedcrten Gemeindewesen eine Einheit sgemeindevrdnungaaf-u stellen. Das mag an getan für einen kleinen Staat mit gleichartigen Gemcinde- verhättnissen, aber nicht für einen Staat, wie Sachsen. Bei unS tritt folgendes ein: Entweder die Bestimmungen passen nur für die kleinen Gemeinden, nicht für die großen, oder umgekehrt, oder, was in vielen einzelnen Fällen ersichtlich wird, sie passen weder für die große noch für die kleine Gruppe so recht. Ta müssen nun — vor allem gilt das für die Großstädte — die Ge meindeverfassung und das OrtSgesetz aushelfen, und so wird eine große Mannigfaltigkeit und Buntscheckigkeit in den einzelnen Gemeinden entstehen. Tas wäre zu vermeiden gewesen, wenn man meinen wiederholten Anregungen und Anträgen Beachtung geschenkt hätte, entweder zwei Gemeindeordnungen zu schassen, die eine für Städte und stadträUiche Gemeinden, die andere für reine Landgemeinden, oder, wenn man wenigstens in der einheitlichen Gemeindeordnung diese zwei Gruppen von Gemeinden schon beschieden hätte, wenn man in einem Abschnitt die kleineren Gemeinden und im anderen Abschnitt die größeren Gemeinden und die großen Städte behandelt hätte. Aber auch diese ein fachen, praktischen und dabei vollkommen unpolitischen Anregungen sind dem Schicksal der Ablehnung verfallen 8 3ö stellt dann den Grundsatz auf, daß die maß gebende Entschließung bei den Gemeinde- vero.dneten liegen soll, wobei es ganz in ihr Er messen gestellt ist, welche Angelegenheiten sie in den Kreis ihrer Zuständigkeit ziehen wollen. Die Folge wird wiederum eine ziemliche Bnutscheciigkeit in den einzelnen Gemeindevertretnugen sein. Tas Schwer gewicht der Genreindeverwaltuttg wird aber bei den Gemeinderäten liegen, bei den Leuten, die ständig im Rathause sitzen, nicht bei den Gemeindeverordneten, di« wohl einmal, vielleicht einmal wöchentlich, sich dort einsinden. Und damit ist nicht in Einklang zu bringen, wenn die maßgebende Festsetzung des Haushaltplanes und damit da» Rückgrat der ganzen Finauzverwaltnug dem Gemeinderate übertragen wird, so daß der Gemeinderat nichts weiter zu tun hat als den Hanshaltplan aufzu stellen und auszuführen, während er nicht in der Lage ist, feilten Widerspruch gegenüber den Beschlüssen der Gemeindeverordneten, die er für undurchführbar hält, mit Nachdruck zur Geltung zu bringen. Nnd das Gleiche gilt für die Ortsgesetze. Deshalb die Minderheitsantrügc unter Nr. 7 bis 0, die trotz ihrer sachlichen Berechtigung im Ausschuß mit 11 gegen 10 Stimmen abgclehnt wurden. Wenn von sozialdemokratischer^Seite gesagt wurde: Die Praxis werde schon ergeben, ob der Wille des Gesetzgebers sich wirklich durchführen läßt, so war die Minderheit der Ansicht, daß unsere Gemeinden zu gut seien, nm Experimente mit ihnen anzustellen. Tie von der Regierung vorgcfchlagene nnd vom Ausschuß beschlossene Fassung des § 35 zeigt überdies, daß man voil den tatsächlichen Verhältnissen in der Gemeinde verwaltung, vor allen: der größeren Städte, gar keine rechte Vorstellung hat. Es heißt da: „Tie Gemeinde verordneten beschließen über alle Gemeindeangelegen heiteil, die nicht durch Gesetz oder Ortsgesetz einer>au- deren Stelle übertragen find." Für kleine. Gemeinden mag diese Fassung erträglich sein, für große aber ist sie ganz unpraktisch. Auch in Zukunft wird in großen Städten der Gcmeinderat in 90 und mehr Prozent aller Fälle die laufenden Angelegenheiten erledigen, und deshalb müßte es umgekehrt sein: der Rat führt die laufende Verwaltung, und die Gemeindeverordneten bestimmen durch Ortsgesetz, was ihrer Entschließung Vorbehalten sein soll, wie es bisher in der Revidierten Städteordnung geregelt war, also nicht negativ, was sie nicht haben sollen, sondern positiv, was sie Habei: sollen. Daß es so sein sollte, daraus weist die Gcmeindeord nung selber hin. In 8 38 st- wird positiv bestimmt, daß die Gemeindeverordneten über die Ortsgesetze, über die Bewirtschaftung von Gememdeanstaltci: und Gemcindegruttdstückcn, über die Richtigsprcchung der Gemeinderechnung, über gewisse Erlasse usw. beschließen. Diese Aufzählung kam: das Ortsgesek beliebig erweitern, und es ist von der praktischen Einsicht der Gemeinde verordneten zu erwarten — sie mögen auf einen: poli tischen Boden stehen, auf welchem sie wollen —, daß sie so verfahren werden und nicht umgekehrt nach 8 35). Die Ablehnung eines weiteren Mmderheitsantrags Nr. 6 zeigt wiederum, wie fremd die Ausschußmehrheit den praktischen Bedürfnissen der Gemeinden gegenübersteht. Ich hatte beantragt, das die Übertragung von Ge schäften auf den Gcmeinderat nicht bloß durch Orts- gefctz, sondern auch durch Gcmeindcbcschluß zulässig sein sollte, wie es in großen Gemeinden etwas Alltägliches ist und wie es bei der ersten Lesung der Vorlage Nr. 113 einstimmig bereits beschlossen worden war. Das ist aber abgelehnt worden, und ich möchte dringend darum bitten, daß Sie es hente annehmen. Man sollte doch die Gc- schäftserledigung nicht künstlich schwieriger gestalten, sondern sie Vereinsachen, wo und wie es immer möglich ist. Nach diesen Ausführungen, die mit der grundsätzlichen Frage der Bersassungsresorm im Zusammenhänge standen, komme ich jetzt kurz zu einzelnen bürgerlichen Mmdcr- heitsanträgen. Auf sämtliche ein-ugehen, erscheint nicht nötig, znmal sie in ihrer Bedeutung nnd Tragweite un gleich sind. Ein Antrag von scheinbar geringerer, tatsächlich aber großer Bedeutung ist der Mindcrheitsantrag zu 862, wonach der Vorsitz in gemischten Ausschüssen durch GemeinderatSbeschluß nur einem Vertreter des Gemeinderates übertragen werden kann. Tas deckte sich mit der Vorlage Rr. 113. Ein Antrag Menke brachte die jetzige Fassung, wonach auch einen: Gemeinde- verordncten der Vorsitz übertragen werden kann. Das ist unzweckmäßig. Tie gemischten Ausschüsse führen ihr Amt in Unterordnung unter den Gemeinderat. Dieser, die verantwortliche Steve, muß den Vorsitzenden stellen. Der Gemeindcrat kann nur seinen eigenen Mitgliedern Anweisungen geben, nicht einem Gemeinde- Vertreter. Die Regel ist, daß der Dezernent den Vor sitz in: Ausschüsse hat. Er kennt die Dinge am besten, er hat die Akten. Überläßt man dem Ausschuß die Wahl de- Vorsitzenden, so kann z. B. der Bürgermeister, also die »erantwortttche Stelle, oder ein sonstiges Rats mitglied, z. B. der De-ernent, vollkommen ausgeschaltet werden. Zweitens gibt es Ausschüsse, die selbständige amtliche Funktionen M verrichten Haden, und es geht nicht an, daß ein nicht in Amtspflicht stehender Ge- metudevertreter mit dem Vorsitz eines solchen Aus schusses, der mit der Erledigung selbständiger Angelegen heiten, die oft polizeilicher oder sonst verwaltungsrecht- licher Natur sind, betraut wird. Das Bestreben, die Stellung des Gemeindcratcs möglichst herabzudrückcu und die der Gemeindeverordneten hcranszuheben, hat hier zn einem bedenklichen und meiner Ansicht nach in der Praxis unhaltbaren Beschlusse geführt. Ich möchte Sie deshalb wiederum dringend bitten, diesen Minder- heitsantrag Nr. 12 anzunehmen. Ein wichtiges Kapitel ist die. Wahldaucr für die Bürgermeister. Der Herr Berichterstatter hat bereit- kurz davon gesprochen. In: Gegensatz zur Städtcord- nung beseitigt die Vorlage die lebenslängliche Anstellung der Bürgermeister. Im Gegensatz zur Neirhsverfafsuug ist danach der Bürgermeister der einzige Beamte, den: die lebenslängliche Anstellung vorenthalten wird. Die bürgerlichen Parteien wollten den Gemeinden — ei» freies Volk regiert sich selbst — das Recht geben, durch Ortsgesetz wenigstens nach der Wiederwahl, die nach 6 oder, wie die Demokraten wollten, nach 12 Jahren er folgen soll, die Wahl als lebenslänglich gelten zn lasse». Tas läge sowohl im Interesse der Beamten, denen für ihre Zukunft eine Sicherheit getvährt wird, wie in: In teresse der Gemeinden selbst. Tie Gemeinden habe» schon jetzt Rot, tüchtige Berwaltuugsbeamte zur Mit- leitung oder Leitung der Gemeiuderäte zu bekommen. Die tüchtigen Herren, die in der Reichs- und Staats verwaltung oder bei der glänzend zahlenden Industrie Unterkommen können, werde«: es sich künftig sehr über lege«:, ob sic die unsichere Gemeindclaufbahn cmschlage» sollen, zumal das Besoldungssperrgesctz ausschlicßt, die Berufung durch günstigere Gehaltsbediugungen schmack- Haft zu machen nnd zumal künftig die Geuwiudever- walilmg politisiert und der Bürgermeister von der Gunst wechselnder Mehrheiten abhängig wird. Ein nwiterer wichtiger Punkt ist die Vorbildung der Ratsmitglicdcr und Beamten. Ter Ans- qangspunkt und die Regel müßte doch sei», daß der- jenigc, der ein Amt verwaltet, für dicfes Amt vor gebildet worden ist. Wenn ich mir eine«: Anzug machen lasse«: will, gehe ich zn:n Schneider und nicht zum Schuster. Ein Staatsbürger, der mit Behörden und Beamten zu tun hat, muß erwarten, daß ein Be amter in: geordneten Ausbildungsgange die Kennt nisse erworben hat, die er braucht, un: fein Amt ord nungsmäßig ausübcu zn könne«:. Es ist nicht Zufall, daß die Gemeittdebeamtett im Einvernehmen mit den: Gemcindetage sich verhältnismäßig strenge Prüsimgs- vorschristen schassen. Sie tun cs, «veil sic den Wert und die Notwendigkeit gründlicher Ausbildung kennen. Wir hatte:: deshalb den Wunsch, daß für die Beamten eine bestimmte fachliche Vorbildung die Voraussetzung ihrer Wahl sein sollte. Das wurde abgcfchwächt in „genügende" Vorbildung, und auch diese schwächere Form ist gefallen. Es heißt jetzt einfach, die Beamten müssen geeignet sein. Tas ist eine überaus dehnbare, kautschukartige Bestimmuug. Wer bestimmt, welcher Beamte geeignet ist? Toch die Mehrheit, die jeweils in der Gemeindevern»altung herrscht, und was dabei herauskommen kann, kann man sich schon denken. Ma«: kann das Bedenke«: nicht unterdrücken, daß hier eine ge wisse Futterkrippcmvirtschaft vorbereitet wird. So ist auch bei de«: Bürgermeistern jegliches Erfordernis der Poroildung beseitigt. Selbst die selbstverständliche Er mächtigung, daß durch Ortsgesctz eine bestimmte Be rufs- oder Fachbildung vorznichrciben ist, ist gestrichen worden. Tas öffnet den: Mißbrauch bei der Wahl der Bürgermeister durch gewisse Mehrheiten Tür und Tor. In anderen Staaten ist für Gemeinden von einer be stimmten Größe die juristische Vorbildung Voraus setzung. Ich will nicht soweit gehen, obwohl es sich schon seit Jahrzehnten in der Praxis bewährt, die Leitung größerer Gemeinde» in die Hand juristisch vor gebildeter Beamte» zu legen, aber eine bestimmte Fach ausbildung müßte unter alle:: Umständen verlangt werden. Lie ist und bleibt Erfordernis, und daher die Mindcrheitsanträgc der Bürgerliche:: Parteien zu diesen: Paragraphei:. Nnn noch ei«: Wort zu den Rinderhcitsanträgen zu de«: 88 165 und 182! In der erste«: Leslmg des Sonder ausschusses ist beschlossen worden, das Recht, aus den: Bezirksvcrbande auszuscheiden, alle«: Gemeinde«: z«: gebe«:, die über 12000 Einwohner haben, bei geringerer Einwohnerzahl dann, wenn sie gewisse, den: Bezirks- verbande obliegende Pflichten übernehmen, wenn sie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit be sitze«: und die des Bezirks durch einen Austritt nicht gefährdet wird. In der zweite«: Lesung sind die 12000 Ein wohner wieder durch 20000 ersetzt worden. Maßgebend ist dabei lediglich das Interesse des Bezirks gewesen. ES werden i«: den Grenze«: zwischen 12 und 20000 Ein wohner«: 16 Städte in Frage kommen, die nach ihrer wirtschaftliche«: Lage zweifellos in der Lage wäre», die Aufgabe«: einer bezirksfrcien Stadt zu erfülle». Eine Gefährdung des Bezirks wäre nicht zn besorge«:, denn erstens haftet die ausscheidcnde Gemeinde für die Schulden des Bezirks anteilig, und zweitens kann, wenn der Bezirk Ausgaben übernimmt, die seine Leistungsfähigkeit übersteigen, soweit die ausaeschicdenc Stadt sie nicht mit trägt, im Wege der Zweckverbands bildung geholfen werden. Es ist deshalb nicht zu billigen, wenn die größeren leistungsfähigen Städte gegen ihren Witten bei den Bezirke«: zurückgehaltcn werden. . Sehr zn beklagen ist die Bestimmung, daß die nicht bezirksfreien revidierten Städte nach fünf Jahren unter allen Umständen aus der Aussicht der Kreishaupt- mannschaft ausscheiden müsse:: und dann der Aufsicht der Amtshauptmannschaften unterstellt werden. Es ist dafür kein stichhaltiger Grund vorhanden. Etwas Rück sicht auf das geschichtlich Gewordene hätte hier unter allen Umständen genommmen werden müssen. Diese Maßnahme, die in deutschen Staaten einzig dastcht — denn in allen Gliedstaaten Deutschlands unterstehen die Städte dieser Art den Mittelbehörden —, wird von den betreffenden Städten als eine gewisse Degradation emp funden werden, die bei dem an sich etwas gespannten Verhältnisse, da- zwischen Amtshauptmannschast und
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