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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 35/37.1911/13
- Erscheinungsdatum
- 1911 - 1913
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141343Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141343Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141343Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. Jg. 1912: S. 173-176, 193-196 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1911
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Untertitel
- XXVIII. Angabe des Erfüllungsortes auf Kommissionsnoten
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Automatische Lichtschalt-Apparate für Turmuhren, Straßenuhren usw.
- Autor
- Hörz, Ph.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 35/37.1911/13 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 67
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 123
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 159
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 177
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 195
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 195
- ArtikelVom Verbandstage der Deutschen Uhrengrossisten 197
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 198
- ArtikelAutomatische Lichtschalt-Apparate für Turmuhren, Straßenuhren ... 199
- ArtikelEine neue astronomische Kunstuhr 201
- ArtikelKräfte der Zukunft 202
- ArtikelDie sogenannte "Große Uhr" der einstigen freien Reichsstadt ... 204
- ArtikelAus der Werkstatt 206
- ArtikelVermischtes 206
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 207
- ArtikelBriefkasten 209
- ArtikelPatent-Nachrichten 210
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 210
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 311
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 329
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 345
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 379
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 397
- ZeitschriftenteilJg. 26.1912 -
- ZeitschriftenteilJg. 27.1913 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- BandBand 35/37.1911/13 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 12 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 199 hoben hierüber Beweis und erklärten sich für unzuständig, sobald erwiesen wurde, daß der Käufer die Kommissionskopie tatsächlich nicht gelesen hatte. Mit dieser Praxis bricht nun das neue Erkenntnis des Reichsgerichts, das insofern grundlegende Bedeutung hat. Es lag der übliche Fall vor, daß eine Kommissionsnote und die Kopie den Vermerk »Erfüllungsort S .... g« trug, und zwar befand sich dieser Vermerk am Kopfe des Blattes, von dem übrigen Text durch einen Strich getrennt. Auf Grund dieser von dem Käufer unterschriebenen Kommissionsnote klagte der Verkäufer seine Warenforderung in S .... g ein, obwohl der Angeklagte seinen Wohnsitz anderswo hatte. Der beklagte Käufer machte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend und wandte ein, er habe diesen Vermerk auf der Kommissionsnote und der Kopie erstlich überhaupt nicht gesehen, da er sich diese gar nicht durchgelesen habe. Ferner aber besage ein solcher Vermerk nur, daß danach der Käufer verpflichtet sei, das Geld für die gekauften Waren auf seine Gefahr und Kosten dem Verkäufer an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Daß damit gleichzeitig eine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen werden sollte, sei nicht anzunehmen. Dieser Auffassung hat sich sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht angeschlossen. Das Reichsgericht hat aber diesen Standpunkt entschieden zurückgewiesen. Es führt aus: Die Einwendung des Ausstellers einer Urkunde, er habe diese ganz oder teilweise nicht gelesen, unterliege zwar grundsätzlich der freien Beurteilung des Gerichts. Dann wörtlich: »Es ver bietet jedoch die notwendige Rücksichtnahme auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs die nackte Behauptung des Ausstellers zu zulassen, daß er die Urkunde, ohne sie zu lesen, unterschrieben habe. Derjenige, der eine Urkunde vorbehaltlos unter schreibt, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, obwohl er wissen muß, daß dadurch rechtsgeschäft liche Verpflichtungen begründet werden sollen, unter wirft sich ohne weiteres der in der Urkunde aus- gesesetzten Verpflichtung, wie solche auch immer lauten mag.« Der eine Kommissionsnote unterzeichnende Käufer könne, so fährt das Reichsgericht fort, nur ausnahms weise mit der Einwendung gehört werden, er habe die Urkunde ganz oder teilweise nicht gelesen, nämlich nur dann, wenn er besondere Umstände dartue und natihweise, die das Nicht lesen erklären oder entschuldigen könnten. Solche be sonderen Umstände seien z. B. vorhanden, wenn der Reisende in irgend einer Beziehung einer arglistigen Täuschung sich schuldig gemacht habe; dies geschieht ja zuweilen in der Form, daß der Reisende bei der Unterschrift einen Teil der Urkunde unauffällig mit der Hand bedeckt. Die Behauptung, daß der Vermerk betreffs des Erfüllungs ortes am Kopf der Kommissionsnote von dem übrigen Text durch einen roten Strich getrennt war, enthält nicht die Dar legung solcher vom Reichsgericht verlangten besonderen Um stände. Der Käufer mußte daher den Vermerk des Erfüllungs ortes in der verkehrsüblichen Bedeutung gegen sich gelten lassen. Und hier tritt das Reichsgericht der Auffassung der Vorinstanz weiter darin entgegen, daß im Verkehr unter der Klausel »Erfüllungsort S .... g« vor allem die Verpflichtung des Käufers auf Übermachung des Kaufpreises an den Wohnsitz des Verkäufers verstanden werde. Das Reichsgericht meint, im Gegenteil habe diese Klausel nach dem Willen der Parteien erfahrungsgemäß gerade eine Bedeutung für den Gerichtsstand. Dem wird wohl ohne weiteres beizutreten sein. Bei der Häufigkeit dieser Klausel weiß heutzutage wohl so ziemlich jeder Kaufmann, daß damit dem Verkäufer das Recht eingeräumt wird, ihn an seinem (des Verkäufers) Wohnsitz zu verklagen. Im übrigen komme es, wie das Reichsgericht bemerkt, nicht einmal darauf an, ob der Käufer sich der vollen Tragweite dieser Klausel bewußt gewesen sei. Denn wenn als erwiesen anzu nehmen ist, daß der Käufer diese Klausel gelesen hat oder hätte lesen müssen, so unterwirft er sich allen daran geknüpften Konse quenzen, und hierzu gehört die Zuständigkeit des S .... ger Gerichts, da dies sich aus dem Gesetz selbst ergebe. — Die be richtete Entscheidung des Reichsgerichts sei den Lesern zur Beachtung empfohlen. Referendar Schönrock. Automatische Liditschalt-Äpparate für Turmuhren, Straßenuhren usw. Von Ph. Hörz in Ulm a. D. Senn die Zifferblätter einer Turm- oder Straßenuhr transparent sind und Nachts beleuchtet werden sollen, ist das Anziinden und Auslöschen der Beleuchtung eine lästige Beigabe, umsomehr, als die jeweilige Tageslänge das ganze Jahr hindurch wechselt. Besonders das Auslöschen morgens vor Sonnenaufgang ist eine sehr verdrießliche Arbeit. Es wurden deshalb schon in früherer Zeit Schaltapparate kon struiert, bei welchen durdi ein Vierundzwanzigstunden-Rad mit verstellbaren Stiften der Gashahn geöffnet und geschlossen wurde. Diese Apparate erfüllten, besonders wenn sie zwecks Verstellen der Stifte leicht zugänglich waren, den Zweck voll ständig; nur mußte in den Monaten mit großer Veränderung der Tageslänge, wie April und Oktober, mindestens jede Woche die Beleuchtungsdauer durch Verstellung der Stifte entsprechend geändert werden. Das wird jedoch • unangenehm an schwer zugänglichen Orten und besonders bei den sich schnell Eingang verschaffenden Turmuhren mit selbsttätigem elektrischen Auf zuge in Verbindung mit transparenten oder von außen be leuchteten Zifferblättern. Diese Turmuhren werden jeden Monat höchstens einmal nachgesehen; es ist aber, da sich die Tageslänge in einzelnen Monaten bis zu anderthalb Stunden im Laufe des Monats ändert, nicht angängig, auch nur vierzehn Tage lang den Schalter unverstellt zu lassen. Ich habe deshalb einen automatischen Schaltapparat konstruiert, der, dem kalender mäßigen Sonnen-Auf- und Untergang folgend, mit Berücksichti gung der Dämmerung für das ganze Jahr das Ein- und Äus- schalten der Beleuchtung besorgt. Dieser Schaltapparat wurde mir am 6. September 1903 unter Nr. 171 774 patentiert; ich habe jedoch auf das Patent Verzicht geleistet, da der Bedarf in solchen Schaltern nicht so groß ist, daß sich die Patentunterhaltungs gebühren lohnen würden. Die Konstruktion des Apparates wird sicherlich manchen Leser interessieren; sie ist aus den beistehenden Abbildungen ersichtlich. Die ganze Anordnung zeichnet sich durch große Einfachheit und äußerst geringen Kraftbedarf aus. Ein Fuß aus Gußeisen trägt zwei Räder, von denen das vordere (vergl. Fig. 1) die Vierundzwanzigstunden-Teilung trägt. Es hat 72 Zähne und sitzt fest auf der Welle, während das gleich große, hinter dem Vierundzwanzigstunden-Rade lose drehbar auf der Welle sitzende Rad 73 Zähne hat. Beide Räder greifen in ein unten im Fuße gelagertes 6er Trieb, welches, von der Zeigerleitung eines kräftigen Uhrwerkes getrieben, in zwei Stunden eine Um drehung macht. Auf den Kreuzschenkeln des Vierundzwanzigstunden-Rades sind, einander diametral gegenüberliegend, die beiden Jahres- Räder mit je 60 Zähnen gelagert, die in ein die Nabe des
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