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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 35/37.1911/13
- Erscheinungsdatum
- 1911 - 1913
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141343Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141343Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141343Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. Jg. 1912: S. 173-176, 193-196 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1911
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals das Zwangsabonnement auf Fachzeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 35/37.1911/13 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 67
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 123
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 159
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 177
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 195
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 229
- ArtikelNochmals das Zwangsabonnement auf Fachzeitungen 229
- ArtikelDie sogenannte "Große Uhr" der einstigen freien Reichsstadt ... 231
- ArtikelDie Beschlüsse des Uhrengrossistentages 232
- ArtikelÜber das Berichtigen fehlerhafter Ankergänge 233
- ArtikelPendellänge, Pendelschwere und Zuggewicht (Fortsetzung und ... 234
- ArtikelWindmotor zum Aufziehen von Uhren mit Gewicht oder Federzug 236
- ArtikelDas Ergebnis unseres Preisausschreibens für ... 238
- ArtikelSprechsaal 238
- ArtikelVermischtes 239
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 242
- ArtikelBriefkasten 243
- ArtikelPatent-Nachrichten 244
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 244
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 311
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 329
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 345
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 379
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 397
- ZeitschriftenteilJg. 26.1912 -
- ZeitschriftenteilJg. 27.1913 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- BandBand 35/37.1911/13 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 14 nur zehn Handwerkskammern an. Von diesen zehn Kammern haben sich zwei, nämlich die Kammern Berlin und Dortmund, aufs schärfste gegen das Gutachten ausgesprochen; nur eine Kammer hat das Gutachten befürwortet, die übrigen sieben haben einen Widerspruch nicht erhoben. Von den zweiundsiebzig deutschen Handwerks- und Gewerbekammern haben sich somit nur zehn zu diesem Gutachten geäußert, während zweiund sechzig überhaupt nicht Stellung dazu genommen haben. Zum Beweise unserer Behauptungen über die Bedeutung des Handwerks- und Gewerbekammertages -geben wir nach folgend den in dieser Frage mit der Berliner Handwerkskammer geführten Briefwechsel wieder. Berlin, 4. Juli 1911. An die Handwerkskammer zu Berlin. Mit Bezug auf die Ihnen übersandte Nr. 13 des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst vom 1. Juli er. fragen wir zu Seite 195 bis 197 ganz ergebenst an: 1. ob, wie es dort heißt, der Kammertag in Hannover die oberste Behörde der Handwerkskammern oder die oberste Handwerkskammer ist; 2. ob die Beschlüsse der zehn Ausschußkammern sämtliche zweiundsiebzig Handwerkskammern obligatorisch verpflichten; 3. ob die Berliner Handwerkskammer auf dem Stand punkt ihres Schreibens vom 4. Mai verbleibt, wonach in dem vorliegenden Falle die Einführung eines obligatorischen Innungsorgans [für Uhrmacher-Zwangs-Innungen als gegen die Bestimmungen des § 81 der Gewerbeordnung verstoßend angesehen wird. Wir bitten um gefällige umgehende Beantwortung und sagen für die Bemühungen im voraus verbindlichsten Dank. Hochachtungsvoll die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes t.. Carl Marfels. Die Antwort auf diese Anfrage lautet wie folgt: Handwerkskammer Berlin. . 4. Juli 1911. Journ.-No. 4144/11 I. An den Deutschen Uhrmacher-Bund Berlin. Zum Schreiben vom 4. Juli er. teilen wir Ihnen ergebenst mit, daß die in No. 13 des Allgemeinen Journals der Uhrmacher kunst vom 1. Juli dieses Jahres über den Kammertag gemachten Angaben unrichtig sind. Der Kammertag in Hannover ist weder die oberste Behörde der Handwerkskammern, noch die oberste Handwerkskammer. Der Kammertag hat als solcher überhaupt nicht behördliche Funktionen und ist auch keine den Handwerkskammern — deren Errichtung durch das Reichsgesetz vom 26. Juni 1900 (Reichsgewerbeordnung) erfolgt ist — analoge Einrichtung. Eine Anzahl Handwerkskammern, zu denen im Laufe der Jahre immer mehr hinzukamen, haben sich nach ihrer Errichtung zusammengetan und den Deutschen Hand werks- und Gewerbekammertag gegründet, um die Möglichkeit zu haben, gemeinsame, das ganze Reich betreffende Gesetze ge meinsam durchzuberaten. Dem Kammertage gehören zurzeit fast sämtliche 72 deutsche Handwerks- und Gewerbekammern an. Die Beschlüsse des Kammertages sind für die einzelnen Handwerkskammern nicht obligatorisch und binden nicht. Das gleiche gilt von den Beschlüssen des Ausschusses des Kammertages, dem zurzeit 10 Kammern angehören. Den Standpunkt unseres Schreibens vom 4. Mai er., wonach wir die Einführung eines obligatorischen Innungsorgans bei Uhrmacher-Zwangsinnungen unter Berücksichtigung der Diffe renzen zwischen den beiden führenden Verbänden nicht nur als unzweckmäßig und unangebracht, sondern auch als gegen die Bestimmung des § 81 der Reichsgewerbeordnung verstoßend und daher für ungesetzlich erachten, haben wir zu ändern keine Veranlassung. Wir bleiben nach wie vor auf unserem dort vertretenen Standpunkt bestehen. Der Vorstand Bernard, Dr. Zeidler, Vorsitzender. stellv. Vorsitzender. Wir bemerken zu dieser klipp und klaren Antwort noch folgendes: Das Gutachten des Ausschusses des Kammertages, das auf einseitige Partei-Information zustande gekommen ist, ohne daß man den Gegner hörte und die übrigen Handwerkskammern fragte, kann daher von irgend welchem Wert nicht sein. Eine Entscheidung über die Berechtigung der Zwangsinnung zum Halten eines obligatorischen Innungsorganes kann weder die Handwerkskammer noch der Kammertag fällen; hierzu ist lediglich die Innungs-Aufsichtsbehörde (Magistrat bezw. Landrat) und als letzte Instanz der Oberpräsident bezw. Regierungspräsident nach Anhörung der< zuständigen Handwerkskammer berufen. Vor der Entscheidung dieser Behörden, die sich nicht auf einseitige Partei-Informationen stützt, sondern erst nach Anhörung sämtlicher Interessenten erfolgt, bangt uns nicht; daß hierbei lediglich das Interesse des Handwerks und nicht das Interesse einzelner Verbände maßgebend ist, hat ja die Entscheidung des Regierungspräsidenten in der Angelegenheit der Zugehörigkeit der Ortschaft Roßleben zum Bezirke der Uhrmacherzwangsinnung Halle gezeigt. Bei den in letzter Linie gerade durch die Zeitungsfrage entstandenen Differenzen des Bundes mit dem Zentralverbande, bei den rigorosen Bestimmungen, die die Satzungen des Zentralverbandes bezüglich des Zwangsabonnements auf sein Organ enthalten, muß ja jede objektive Behörde ein Zwangs abonnement auf das letztere als gegen den § 81 der Gewerbe ordnung verstoßend ansehen. Wird doch von jedem deutschen Uhrmacher, mag er für oder gegen die Er richtung der Zwangsinnung gewesen sein, Verlangt, daß er seine Beziehungen zu sämtlichen anderen Fach blättern abbricht, daß er für diese in keiner Weise schriftstellerisch tätig ist und daß er sämtliche Be richte, Mitteilungen und Bekanntmachungen nur an das Zentralverbands-Organ zu richten hat. Nach dem § 30 der Satzungen des Zentralverbandes werden Abonnements auf andere Fachzeitungen als unstatthaft bezeichnet, die Zugehörigkeit zu anderen fachlichen Verbänden untersagt. Und hierin gehen sicher die meisten Kammern mit uns durchaus konform, daß sie in diesen Be stimmungen eine äußerst bedenkliche Gefährdung des Gemein geistes erblicken, dessen Pflege nach § 81 der Gewerbeordnung zur Hauptaufgabe der Innungen gehört. Wir bitten somit unsere Mitglieder, denen gegen ihren Willen ein Zwangsabonnement zugemutet wird, uns nach wie vor Kenntnis von diesem ungesetzlichen Verlangen zu geben; wir werden ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Ebenso bitten wir um Nachricht, wenn bei Gründung einer Zwangsinnung ein diesbezüglicher unge setzlicher Paragraph in das Statut eingefügt werden soll. C. M.
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