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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 35/37.1911/13
- Erscheinungsdatum
- 1911 - 1913
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141343Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141343Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141343Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. Jg. 1912: S. 173-176, 193-196 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 26.1912
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Eisenacher Verbandstage
- Untertitel
- Eine nicht gehaltene Rede
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was muß der Uhrmacher vom Versicherungsgesetz für Angestellte wissen?
- Autor
- Zeidler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 35/37.1911/13 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- ZeitschriftenteilJg. 26.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 167
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 203
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 223
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 241
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 241
- ArtikelZum Eisenacher Verbandstage 242
- ArtikelWas muß der Uhrmacher vom Versicherungsgesetz für Angestellte ... 243
- ArtikelAuszug aus dem Bericht über die fünfunddreißigste ... 244
- ArtikelDas Pendel in seinen Anwendungsarten (Fortsetzung zu Seite 232) 245
- ArtikelBerechnung der Unruh für Taschenuhren und andere Laufwerke ... 246
- ArtikelDie Druckfeder als Kraftmesser für Taschenuhrwerke 248
- ArtikelWas versteht man unter einer Präzisionsuhr? 249
- ArtikelAus der Werkstatt 249
- ArtikelSprechsaal 250
- ArtikelVermischtes 252
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 254
- ArtikelBriefkasten 257
- ArtikelPatent-Nachrichten 258
- ArtikelInhalts- Verzeichnis 258
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 259
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 275
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 291
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 307
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 357
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 373
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 391
- ZeitschriftenteilJg. 27.1913 1
- BandBand 35/37.1911/13 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 15 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 243 nicht mit Ernst an sie herangetreten: soll ihre Lösung niemals ernstlich versucht werden? Soll der Zank und Streit ewig so weitergehen? Wir wollen Brod statt Steine, wir wünschen positive Arbeit statt Hader und Zank! Siegt die Stimme der Vernunft nicht — was wird das Ende vom Liede sein? Der Bund wird weiter kämpfen, not gedrungen, für sich und seine Mitglieder. Zwei Möglichkeiten ergeben sich: entweder die oberste Instanz gibt ihm Recht, was das Wahrscheinliche ist; dann müssen wir gezwungenerweise auf das verzichten, auf das wir heute aus Billigkeits- und Klugheitsgründen freiwillig verzichten sollten: auf die Forderung, Kollegen zu zwingen, für unseren Verband und unsere Zeitung Beiträge aufzubringen. Oder man gibt uns Recht; dann wird der Bund voraussichtlich nicht zögern, auf einem Wege, der uns vielleicht noch unangenehmer sein wird, sich das zu sichern, was wir ihm jetzt nehmen wollen. Dann dürften wir diejenigen sein, die unter den Härten des Innungsgesetzes zu leiden haben, und der Streit wird dann erst recht nicht aus unseren Reihen verschwinden. Ich sehe also auf keine Weise, wie der Uhrmacherei ge dient werden kann, wenn nicht Mittel und Wege zu einem dauerhaften Frieden gefunden werden; diese zu suchen sollte die erste Pflicht aller Derjenigen sein, denen das Wohl des Faches am Herzen liegt. [QZ2KZI3S—w—\v. w—w sv, ;/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—7/—~7/~n Was muß der Uhrmacher vom Versicherungsgesetz für Angestellte wissen? ;eben die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung ist vom 28. Dezember 1911 ab das Versicherungsgesetz für Angestellte getreten. Nach diesem Gesetze unterliegen außer den in § 1226 R. V. 0. genannten Personen vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab der Ver- sicherungspflicht: 1. alle Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Be schäftigung ihren Hauptberuf bildet; 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobenen oder höheren Stellungen ohne Rüdesicht auf ihre Vorbildung; Büro-Angestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden; alle diese, wenn vorbenannte Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet; 3. Handlungsgehilfen. Auf die Uhrmachergehilfen und -Lehrlinge sowie die Handlungslehrlinge finden die Bestimmungen des Gesetzes keine Anwendung; die Uhrmachergehilfen und Handlungslehrlinge unterliegen lediglich der Invalidenversicherung nach den Grundsätzen der Reichsversicherungsordnung. Hingegen sind von dem in Uhrmacherwerkstätten oder in Uhrengroßhand lungen beschäftigten Personal zunächst alle Personen in leitender Stellung, soweit sie Angestellte sind, zu versichern, so z. B. der Filialleiter, der Direktor einer Gesellschaft, der erste Geschäftsführer usw. Ferner sind zwangsversicherungspflichtig die Werkmeister und diejenigen gewerblichen Angestellten, die sich in einer ähnlichen gehobenen Stellung wie jene befinden, z. B. die Vorsteher einzelner Fachabteilungen usw., alle diese ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung. Von dem Büropersonal unterliegen alle diejenigen der Versidierungspflicht, die nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden; hierzu gehören hauptsächlich die Expedienten, Korrespondenten und Kassenbeamten. Registraturbeamte und Kanzlisten sowie auch Schreibmaschinendamen werden in der Regel der Ver sicherungspflicht nicht unterliegen, nämlich dann nicht, wenn sie lediglich mechanisch das Ablegen und Ordnen der Korrespondenzen und Akten, das Aufnehmen und Abschreiben fertiger Briefe usw. zu erledigen haben. Wird von ihnen jedoch ein selbständiges Arbeiten verlangt — bei den Kanzlisten z. B. das selbständige Äufsetzen eines ihnen nur dem Inhalt nach angegebenen Briefes oder Schriftsatzes —, so liegt wiederum eine Versicherungsver pflichtung vor. Sehr scharf ist hier eine Grenze nicht gezogen. Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie nicht berufsunfähig sind, und daß sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von sechzig Jahren noch nicht vollendet haben; ein Unterschied in Geschlecht oder Familienstand wird bei der Versicherungspflicht nicht gemacht. Der Versicherungspflicht unterliegen die Vorge nannten dann nicht, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 Mk. übersteigt, oder wenn ihnen als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird. Die Versicherten sind in neun Gehaltsklassen nach der Höhe des Jahresverdienstes eingeteilt: Klasse A bis zu 550 M. Jahresverdienst; Klasse B bis zu 850 M.; Klasse C bis zu 1150 M.; Klasse D bis zu 1500 M.; Klasse E bis zu 2000 M.; Klasse F bis zu 2500 M.; Klasse G bis zu 3000 M.; Klasse H bis zu 4000 M., Klasse I bis zu 5000 M. Für die Zugehörigkeit zu der einzelnen Klasse ist die Ge samtheit des Jahresverdienstes, zu dem auch Gewinnanteile, Wohnung, Unterhalt usw. zu rechnen sind, maßgebend. Wird das Gehalt in baar, aber nicht jährlich gezahlt, so gilt als Jahres arbeitsverdienst bei wöchentlicher Gehaltszahlung das 52fache, bei monatlicher das 12 fache, bei vierteljährlicher das 4 fache des gezahlten Betrages. Der monatliche Versicherungsbeitrag in den einzelnen Klassen beträgt: in Klasse A 1,60 M.; Klasse B 3,20 M.; Kasse C 4,80 M.; Klasse D 6,80 M.; Klasse E 9,60 M.; Klasse F 13,20 M.; Klasse G 16,60 M.; Klasse H 20 M.; Klasse I 26,60 M. Dieser Beitrag ist für jeden Kalendermonat, in welchem eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, sowie in denjenigen Krankheitszeiten, in denen der Versicherte sein Gehalt fortbezieht, zu entrichten. Arbeitgeber und Arbeit nehmer tragen die Beitragskosten je zur Hälfte. Die Einzahlung der Beiträge erfolgt durch den Arbeit geber für die am Schlüsse eines jeden Monats fälligen Beiträge spätestens bis zum 15. des nächsten Monats an die von der Reichsversicherungsanstalt eingerichteten Beitragsstellen. Über die erfolgte Einzahlung wird mit Marken quittiert. Bei der ersten Beitragsleistung muß der Arbeitgeber ein Verzeichnis aller Versicherten mit Angabe der Gehaltsklasse und der dem nach zu zahlenden Beiträge der betreffenden Beitragsstelle ein reichen. Der Arbeitgeber hat die empfangenen Marken sofort in die Versicherungskarte des Angestellten einzukleben und zu entwerten; die Marken gelten dann als Quittung für die Ent richtung des Beitrages. Der Sitz der Beitragsstellen wird vor dem Inkraft treten des Gesetzes, also noch vor dem 1. Januar 1913, bekanntgegeben werden; anzunehmen ist, daß die be treffenden Beitragsmarken in gleicher Weise wie die Invaliden versicherungsmarken durch die Postanstalten ausgegeben werden. Die Besorgung und Ausstellung der erforderlichen Quittungskarte ist von dem versicherten Arbeitnehmer zu veranlassen; auch hier wird die Ausgabestelle noch durch Ver ordnung bekanntgegeben. In Groß-Berlin dürften die Orts polizeibehörden mit der Ausgabe betraut werden. Für Arbeit geber und Angestellte besteht die gesetzlich festgelegte Ver pflichtung, der Reichsversicherungsanstalt sowie den von ihr Be auftragten jederzeit Auskunft zu geben über die Zahl der Be schäftigten, die Dauer der Beschäftigung und den Arbeitsverdienst. Die Gegenleistungen des Staates an die Ver sicherten bestehen in der Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten. Hierzu tritt noch die Gewährung eines b
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