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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 35/37.1911/13
- Erscheinungsdatum
- 1911 - 1913
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141343Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141343Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141343Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. Jg. 1912: S. 173-176, 193-196 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 27.1913
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben XXXI
- Untertitel
- Darf man einen Kunden, der nicht zahlt, im Laden festhalten?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 35/37.1911/13 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- ZeitschriftenteilJg. 26.1912 -
- ZeitschriftenteilJg. 27.1913 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 71
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 103
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 135
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 135
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben XXXI 136
- ArtikelSterbe- und Altersversicherungs-Vereinigung für das Uhrmacher- ... 137
- ArtikelDer Flötenspieler von Pierre Jaquet-Droz 139
- ArtikelErinnerungen an J. Pierpont Morgan 140
- ArtikelDas Berichtigen des Grahamganges 142
- ArtikelAus der Werkstatt 144
- ArtikelSprechsaal 144
- ArtikelVermischtes 145
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 147
- ArtikelBriefkasten 150
- ArtikelPatent-Nachrichten 150
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 150
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 169
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 187
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 203
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 219
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 235
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 251
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 267
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 303
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 321
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 339
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 355
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 371
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 387
- BandBand 35/37.1911/13 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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136 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Seit dem 1. April 1913 gelten für Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Neukölln, Lichtenberg und Stralau die neuen Bestimmungen über die Behandlung von Äusverkäufen, Über die wichtigsten Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden wir in der nächsten Nummer unserer Zeitung eine kurze Zusammenstellung bringen. Für die Merktafel. Die »Frankfurter Nachrichten« brachten folgende Anzeige: »14 Karat goldene Uhr, 10 Mark monatliche Ratenzahlung, liefert hiesiges Engros-Geschäft an Beamte, Private usw. Juwelen, Gold- und Silberwaren. Offerten unter . . . .« Es war nicht schwer zu ermitteln, von wem diese Anzeige ausgegangen war. Vor uns liegt ein Schreiben der Firma W. D. Berger in Frankfurt a. Main, das ein Kollege als Antwort auf seine unter Chiffre eingereichte Offerte erhalten hat und aus dem hervorgeht, daß die Anzeige von i eben genannten Firma ausgeht. Wir empfehlen den Kollegen, ihr Augenmerk auf dies« Anzeige zu richten. Es ist übrigens nicht ausgeschlossen, c_. die genannte Firma nur die Deckadresse für eine andere Großhandlung bildet. Den Frankfurter Kollegen wird es wohl nicht schwer fallen, in diesem Falle den Zusammenhang auf zudecken. »Fabrikarbeiter als Vertreter« sucht ein gewisser K. Tr, in Hemsbach (Bergstraße), indem er gleichzeitig Taschenuhren gegen Ratenzahlung anbietet. Ein solches Treiben verstößt sehr leicht gegen die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung. Wii bitten die Kollegen, auf diese in einer Zeitüng Frankfurts er schienene Anzeige und auf Fabrikarbeiter, die etwa diese Uhren vertreiben, zu achten. Mit Bundesgruß Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Berlin SW 68, Zimmerstraße 8 (£L = Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben XXXI. Darf man einen Kunden, der nicht zahlen will, im Laden festhalten? jem nachstehend zu erörternden Falle liegen folgende Tatsachen zugrunde. Herr Kollege E. in P. hatte eine Taschenuhr zur Reparatur erhalten. Eines Tages erschien der Eigentümer der Uhr mit seinem Bruder im Laden, um die Uhr abzuholen. Für diesen Bruder, einen Gastwirt, hatte der Kollege früher eine Pendeluhr repariert. Der Gastwirt forderte nun die Taschenuhr, und nachdem der Uhrmacher sie ihm ausgehändigt hatte, sagte er, daß die Pendeluhr nicht ginge und die Reparatur der Taschenuhr nicht eher bezahlt werden würde, als bis die Pendeluhr in Ordnung sei. Kollege P. ging darauf nicht ein; er erwiderte, daß er Reparaturen nur gegen Barzahlung ausliefere und im übrigen die Pendeluhr mit der Taschen uhr des Bruders nichts zu tun habe. Darauf schickte sich der Gastwirt unter Grobheiten an, den Laden zu verlassen; Kollege P. aber vertrat ihm den Weg mit dem Bemerken, er dürfe den Laden nicht vor Bezahlung der Reparatur verlassen. Der Kunde erklärte dies für Freiheitsberaubung. Schließlich drangen beide mit beleidigenden Drohungen auf den Kollegen P. ein, so daß er sie gehen lassen mußte. — Im Anschluß an diese von uns auf das wesentlichste beschränkte Darstellung stellte Kollege P. die Fragen: erstens: ob er seine Forderung einklagen könne; zweitens: ob er wegen Hausfriedensbruchs vorzugehen be rechtigt sei; drittens: wie er sich in Zukunft verhalten solle, um ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden. Die Antwort des Herrn Justizrats Henschel, dem wir die Fragen unterbreiteten, lautet wie folgt: »Der Uhrmacher braucht eine reparierte Sache nur Zug um Zug gegen Zahlung der Reparaturkosten herauszugeben. Hat er jedoch von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht, sondern den reparierten Gegenstand vor erfolgter Zahlung ausgehändigt, so verliert er sein Pfandrecht und behält lediglich den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten, den er im Wege der Klage geltend machen kann. Der Uhrmacher setzte sich daher ins Unrecht, als er den Wirt, der die Uhr bereits besaß, verhindern wollte, den Laden zu verlassen; er ist hierbei ganz nahe an die Grenze einer strafbaren Handlung, nämlich der Freiheitsberaubung geraten. Die mir vorgelegten Fragen beant worte ich somit wie folgt: 1. Sie sind berechtigt, sofort auf Zahlung der Reparatur kosten zu klagen. 2. Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs ist unbegründet, denn der Wirt wollte ja Ihren Laden verlassen, Sie versuchten aber sein Weggehen zu verhindern. Wohl aber können Sie ih wegen Beleidigung belangen. Ob Sie aber Recht daran tun, ist zweifelhaft, weil Sie selbst nicht einwandfrei handelten. 3. In Zukunft müssen Sie bei Kunden, die Ihnen nicht ganz sicher sind, die Ware nur gegen gleichzeitige Zahlung abliefern.« Wie diese Auskunft zeigt, hat der Kollege P. leider un richtig gehandelt. In an sich begreiflicher Erregung, die ihn vielleicht das Geld für die Reparatur schon verloren gehen sah, hat er sein Pfandrecht an der Uhr in eine Art Pfandrecht an den Kunden umwandeln zu können geglaubt. Er gab die Uhr aus der Hand, ehe der Kunde »Zug um Zug« das Geld auf den Ladentisch gelegt hatte, und damit hatte er auch das Rück behaltungsrecht an der Uhr aus der Hand gegeben, weil sie nun eben nicht mehr in seinem Besitze war. Als der Wirt nun die Zahlung verweigerte oder von einer Bedingung abhängig machen wollte, die gar nicht hierher gehörte, suchte Kollege P, das Zurückbehaltungsrecht auf den Kunden auszudehnen, um ihn so zur Zahlung zu zwingen. Er hat ganz bestimmt nidit das Bewußtsein gehabt, damit an die Grenze einer strafbaren Handlung zu gelangen, sondern er hat im Gegenteil offenbar geglaubt, sein gutes Recht wahrzunehmen. Allein das Straf gesetzbuch, das sich nicht immer mit dem einfadien Empfinden eines Geschädigten deckt, will es anders, und darum haben wir den Fall hier mitgeteilt, damit die Kollegen sich vorsehen können, Man kann sowohl den Verlust des Geldes (oder die An strengung einer Klage), wie auch die Gefahr, wegen Freiheits beraubung Unannehmlichkeiten zu erleiden, in der einfachsten Weise von der Welt vermeiden, wenn man ständig den von Herrn Justizrat Henschel unter Ziffer 3 oben angegebenen Rat befolgt. Dies dürfte am besten in der Weise geschehen, daß man sofort den Preis der Reparatur nennt, die Uhr aber vor läufig in der Hand behält und etwa mit dem Leder nochmals abreibt oder dergleichen, bis der Kunde das Geld auf den Ladentisch gelegt hat. Sollte dies nicht geschehen, sondern der Kunde versuchen, die Herausgabe der Uhr ohne Bezahlung zu erzwingen, so könnte er aus dem Laden verwiesen werden und würde sich dann seinerseits des Hausfriedensbruches schuldig machen, wenn er der Aufforderung (die übrigens nur eine ein malige zu sein braucht) nicht sogleich Folge leistet. Also gegenüber unsicheren Kunden sei die Parole: Zahlung Zug um Zug!
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