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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 5.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454426Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454426Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454426Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 9 - 12 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (23. Oktober 1880)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schulordnung für die deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte (Fortsetzung aus No. 41)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wichtige Bekanntmachung für Patentinhaber
- Untertitel
- Versäumnis des Zahlungstermins der Patenttaxe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Streit um die Uhr mit Normal-Chronometergang von Aug. E. Müller in Wien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Postwesen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 5.1880 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1880) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1880) 13
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1880) 21
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1880) 29
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1880) 37
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1880) 45
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1880) 53
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1880) 61
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1880) 69
- AusgabeNr. 10 (6. März 1880) 77
- AusgabeNr. 11 (13. März 1880) 85
- AusgabeNr. 12 (20. März 1880) 93
- AusgabeNr. 13 (27. März 1880) 101
- AusgabeNr. 14 (3. April 1880) 109
- AusgabeNr. 15 (10. April 1880) 117
- AusgabeNr. 16 (17. April 1880) 125
- AusgabeNr. 17 (24. April 1880) 133
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1880) 141
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1880) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1880) 157
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1880) 165
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1880) 173
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1880) 181
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1880) 189
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1880) 197
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1880) 205
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1880) 213
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1880) 221
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1880) 229
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1880) 237
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1880) 245
- AusgabeNr. 32 (7. August 1880) 253
- AusgabeNr. 33 (14. August 1880) 261
- AusgabeNr. 34 (21. August 1880) 269
- AusgabeNr. 35 (28. August 1880) 277
- AusgabeNr. 36 (4. September 1880) 285
- AusgabeNr. 37 (11. September 1880) 293
- AusgabeNr. 38 (18. September 1880) 301
- AusgabeNr. 39 (25. September 1880) 309
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1880) 317
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1880) 325
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1880) 333
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1880) 341
- ArtikelVereinsnachrichten 341
- ArtikelLehrlings-Arbeiten-Ausstellung zu Dresden 341
- ArtikelSchulordnung für die deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte ... 342
- ArtikelWichtige Bekanntmachung für Patentinhaber 343
- ArtikelDer Streit um die Uhr mit Normal-Chronometergang von Aug. E. ... 343
- ArtikelPostwesen 343
- ArtikelPraktische Abhandlung über die Repassage einer Cylinderuhr 344
- ArtikelNeuer Punktir-Chronograph von M. Grossmann, Uhrenfabrikant in ... 345
- ArtikelVerhältnisse der Uhrmacherei in Australien 345
- ArtikelSchulbaufonds 346
- ArtikelVerschiedenes 346
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 346
- ArtikelQuittung über Beiträge zum Schulbaufonds in Glashütte 346
- ArtikelAnzeigen 346
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1880) 349
- AusgabeNr. 45 (6. November 1880) 357
- AusgabeNr. 46 (13. November 1880) 365
- AusgabeNr. 47 (20. November 1880) 373
- AusgabeNr. 48 (27. November 1880) 381
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1880) 389
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1880) 397
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1880) 405
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1880) 413
- BandBand 5.1880 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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343 — genau so unterworfen, wie die Schüler. Die Arbeiten der selben gehören der Schule, welche auch das Material dazu liefert. 39. Das Schulgeld der Gäste beträgt 60 dH. für das erste Vierteljahr und ist im Voraus zu entrichten. Von da ab kann die Dauer ihres Aufenthaltes monatlich von ihnen weiter ver längert werden und ist dafür im zweiten Vierteljahre 15 dH., im dritten 12 dH. und im vierten 10 dH. monatlich, ebenfalls voraus, zu bezahlen. Für Söhne oder Ausgelernte von Mitgliedern des Zentral - verbandes betragen obige Ansätze 50 c/H., 12 dH, 10 c/H. und 9 dH Für den Fall, dass aus irgend welchem Grunde das Verhältnis vor Ablauf des Termins, bis zu welchem Zahlung zu leisten war, aufhört, wird eine Rückzahlung des Schulgeldes nicht gewährt. 40. Der Unterricht in den Steinarbeiten, dem Anfertigen u. s. w. von Ankerhemmungen und Kompensationsunruhen ist mit 45 dH. monatlich zu vergüten, wogegen für die Zeit des selben das oben angesetzte Schulgeld wegfällt. Für diese Arbeiten hat der Gast das Material selbst anzuschaffen, behält aber auch die gefertigten Arbeiten als sein Eigenthum. 41. Jeder Gast, welcher mindestens 3 Monate in der Schule unterrichtet wurde, erhält bei seinem Abgange ein Zeugnis, in welchem unter Beifügung einer Zensur über die erlangte Fähigkeit, ihm bescheinigt wird, wie lange und in welchen Fächern er Unterricht genossen hat. Auf Wunsch des Abgehenden kann er auch in Fächern, in denen er in der Schule nicht unterrichtet worden ist, geprüft, und ihm über den Ausfall dieser Prüfung ein Zeugnis der Schule ausgestellt werden. 42. Unter der Benennung „Zuhörer“ werden zu den theoretischen Unterrichtsstunden junge Leute zugelassen, die sich in einzelnen Fächern theoretisch ausbilden wollen. 43. Die Zuhörer, welche sämmtliche Unterrichtsfächer besuchen, bezahlen dafür monatlich 5 dH\ für einzelne Fächer sind 15 die Stunde zu entrichten. (Schluss folgt.) Wichtige Bekanntmachung für Patentinhaber. Versäumnis des Zahlungstermins der Patenttaxe. In wiederholten Fällen ist die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühren für Patente versäumt worden. Aus diesem Anlass wird darauf aufmerksam gemacht: dass das Patent erlischt, wenn die Gebühren nicht spätestens drei Monate nach der Fälligkeit gezahlt werden (§ 9 des Patentgesetzes) *), dass eine Mahnung zur Leistung der Zahlung vor Ab lauf der Frist nicht erfolgt; dass das Erlöschen bei' Versäumnis der Frist unbedingt eintritt, und dass das Patentgesetz keinerlei Entschuldigungsgründe zugelassen hat, durch welche die Folgen der Versäumnis abgewendet werden könnten. Die Gebühr ist für das erste Jahr bei der Ertheilung, weiterhin mit Beginn des zweiten und jeden folgenden Jahres der Dauer des Patentes zu entrichten. Das Patentjahr läuft von dem Anfangstage des Patentes; dieser Tag ist in der Patenturkunde angegeben. War jedoch die Erfindung bereits durch Landespatent geschützt, so läuft das Patentjahr von dem Tage, mit welchem die Erfindung zuerst einen Patentschutz erlangt hat. Der letzte Tag, an welchem die Zahlung erfolgt sein muss, ist für das zweite und die folgenden Jahre derjenige Tag des dritten Monats, welcher seinem Datum nach dem Tag des Beginnes der Patentdauer entspricht. Beginnt daher das Patent beispielsweise am 16. November, so ist der folgende 16. Februar derjenige Tag, an welchem spätestens die Zahlung erfolgen muss. Fehlt der betreffende Monatstag, so ist der letzte des Monats als der letzte Tag der Frist anzusehen (30. Nov. bis 28. Febr.). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum Ablaufe des auf diesen Sonn- oder Feiertag zunächst folgenden Werktages. Der Streit um clie Uhr mit Normal-Clironometergang von Aug. E. Müller in Wien. Die bei jeder Ausstellung unvermeidlichen Reklamationen und Rekri- minationen der Aussteller gegen die Gutachten und Preiszuerkennungen der Juroren sind auch hei der gegenwärtigen Ausstellung des Niederösterreichi schen Gewerbevereines in Wien nicht ausgeblieben, und einer dieser Streit fälle liegt uns in einem „Offenen Briefe“ vor, den Herr Aug. E. Müller von der Firma Müller & Pollak, Normal-Chronometer-Uhren-Fabrik, an das Präsidium des Gewerbevereines gerichtet hat und worin derselbe über das Vorgehen der Juroren seiner Branche und des Ausstellungs • Direktors Herrn Pf aff Beschwerde führt. Die Firma Müller & Pollak hat nämlich die Erfindungen des Herrn Aug. E. Müller ausgestellt und darunter einen „Normal-Chronometergang“, von dem der Erfinder und Aussteller versichert, dass er dadurch nach fünfzehnjährigem Studiren ein seit 150 Jahren ver geblich angestrebtes Problem der höheren Uhrmacherkunst gelöst habe. Herr Müller behauptet nun in seinem „Offenen Briefe“, dass der Anerken nung seiner Erfindung in Oesterreich einerseits die „Befangenheit der Uhr macher“ und anderseits die „Indifferenz der Männer der Wissenschaft“ im Wege stehen, und dass namentlich keiner der beiden Juroren — ein hiesiger Uhrmacher und ein Professor der Geometrie — jene Kenntnisse der höheren Uhrmacherkunst und der Fabrikation von Chronometer-Uhren besitzen, welche sie zur Beurtheilung des neuen Normal-Chronometer- ganges befähigen würden. Herr Müller gerieth bei der Besichtigung seiner Erfindung durch die beiden Juroren mit denselben in Konflikt und gab dabei dem Einen den Rath, derselbe „möge sich bei den Tischlern Beleh rung erholen“. Infolge dessen erhielt der Aussteller einige Tage später vom Direktor Herrn Pfaff die briefliche Mittheilung, dass die Jury sich beleidigt erachte und die Beurtheilung der von der Firma Müller & Pollak ausgestellten Gegenstände versage, wenn nicht eine Abbitte erfolge. Auf eine mündliche Beschwerde des Herrn Pollak soll demselben Herr Pfaff erwidert haben, „es scheine, Herr Pollak habe, seit er sich mit der Uhr (verächtlich betont) befasse, seinen gesunden Menschenverstand verloren, und es käme ihm gerade so vor, als wäre Herr Pollak erst kürz lich aus dem Beobachtungszimmer entlassen worden“. In seiner Beschwerde schrift behauptet nun Herr Müller, dass die Juroren seinen Erfindungen unter allen Umständen die gebührende Anerkennung zu versagen beabsich tigten , und er stellt nun an das Präsidium des Gewerbevereins das An suchen, dasselbe, „als Unternehmer der Ausstellung, wolle seinen Erfin dungen Gerechtigkeit zukommen lassen und die Beurtheilung der ausgestellten Gegenstände durch befähigte und zu ernennende Juroren veranlassen“. (Neue freie Presse vom 21. Sept. 1880.) *) Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 bestimmt: § 8. Für jedes Patent ist bei der Ertheilung eine Gebühr von 30 e/H. zu entrichten. Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§ 7) ist ausserdem für jedes Patent mit Beginn des zweiten und jeden folgenden Jahres der Dauer eine Ge bühr zu entrichten, welche das erstemal 50 c4l. beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 e/H. steigt. § 9, Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe ver zichtet, oder wenn die Gebühren nicht spätestens drei Monate nach der Fälligkeit gezahlt werden. Postwesen. Verbot des Einlegens von Geldstücken in Ein- scbreibbriefe des internationalen Verkehrs. Dem Reichspostamte gehen fortgesetzt Beschwerden aus wärtiger Postbehörden zu, dass diesseitige Postanstalten die Bestimmung des Weltpostvertrags vom 1. Juni 1878 ausser Acht gelassen haben, wonach Briefe oder Packete, welche Gold- oder Silbersachen, Geldstücke, Juwelen oder kost bare Gegenstände enthalten, mit der Briefpost nicht befördert werden, Gegenstände dieser Art mithin auch in Einschreib briefen des internationalen Verkehrs nicüt enthalten sein dürfen. Den Postanstalten und dem Publikum wurde die obige Bestimmung daher in Erinnerung gebracht.
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