Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 10.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191904106
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19190410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19190410
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-10
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ISIS ^83 1) inden Uhr Rückseite. s7) Lichtbild de» Inhaber«. Vitt.: (Stempel aus dem Lichtbild) Herrn N d« tzstz^ lmd dize-r ere- läßt rge- durch oer- daß m 15. eben >llt! e Ju- anzu- t tetl- 281 UI 3702 ill dü ltigen wei- und r «n» iKör- ! aus- chlechl eile« de» : u.n» d deW Eigenhändige Unterschrift de« Inhabers. . Ek slingk Nachstehende Bekanntmachungen der Reichsstelle für Textilwirtschaft vom 19. März 1919 und des ReichSwirtschastLmintsteriumS vom 22. März 1919 werden hiermit zur Bekanntmachung, betreffend Ermächtigung gemäß 8 1 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R e tch s - G es etz b l. E. 6 0 4). Vom 22. März 1919. Durch Verfügung des ReichSwirtschaftSamtS vom 7. Dezember 1918 ist gemäß tz 1 der Bekanntmachung über AuSkunftSpflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 804) bestimmt worden, daß die Reichsstelle für Textilwirtschaft und die auf dem Texttl- gebiete bestehenden Reichswirtschaftsstellen berechtigt sind, jederzeit Auskunft zu verlangen über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Vorräte, sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben, soweit diese Auskünfte zur Durch führung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Berlin, den S2. März 1919. Reichswirtschaftsministertum. I. V.: vonMoellendorff. über aus ;»gen nd ist Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Verantwort!. Schriftleiter. Drucker und Verleger: EmtlHannebohntn Eibenstock. «6. Jahrgang. Donnerstag, den 10. April allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 5. April 1919. Wirtschafts-Ministerium Nini- nng tge- chen, nziM rd ist a zu !rrüf- n 12 , von Aus Sie ehin- nräte .gen 'tüt- MM Ler wird s Be Host- nach ssung ng in Ären rf«^ find, a ze- nach nach arten Wil- eiter« z als abschließt: 3) wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be handeln, zuwwerhandelt. 8 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag« der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. März 1919. Retchssteüe für Textilwirtschaft. Just. Anzeigenpreis: die kleinspaliige Zeile 2* Pf,. Im Reklameteil die Zeile bv Pfg, Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile SO Pfa Annahme der Anzeigen bi» spätesten» »ormittaA 10 Uhr, für größere TagS vorher. Ein« Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Aernsprecher Ar. 11V. für Eibenstock, Larisfeld, hmdrhübel, EUÜkUiUAt Neuheit«,GberstützengrSn,Schönheide, Schönhriderhammer, Sosa, UnterMtz«»sr»u. wildeuthal «sw. Just. Anlage. Vorderseite. , Gültig di» zum 30. Juni I9l9. Ausweis Nr für den Beauftragten der Reichswirtschaftsstelle für widerrufen werden. Der Widerruf ist an den früheren Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrufen wird, an den früheren Besitzer zurückgegeben, so gilt die Uebertragungsanordnung als nicht erfolgt. Rechte, mit denen der Gegenstand zur Zeit der Enteignung belastet war. sowie Zu rückbehaltüngsrechte gelten als nicht erloschen. Ist die Herbeiführung einer Erklärung de« früheren Eigentümer« untunlich, so kann die lieber» tragungsanordnung ohne seine Zustimmung widerrufen werden. 8 1l. Der UcbernahmcpreiS wird, falls eine Vereinbarung zwischen dem Voreigentümer und der über- nehmenden Person nicht zustande kommt, durch da« Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, soweit sie angemessen sind. Die Zu- billigunaeine« nach den Verhältnissen des Einzelfalles angemessenen Gewinns ist nicht ausgeschlossen. Bei der Festsetzung des NebernahmepreiseS von Gegenständen, für die zur Zeit der Enteignung Höchst preise bestanden, dürfen die Höchstpreise nicht überschritten werden. Der UebernahmepreiS ist bar zu zahlen. Er kann bei Ungewißheit über den Empfangsberech tigten einbehalten werden Aus dem UebernahmepreiS sind die Ansprüche dritter Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Ausivendungen gemacht haben oder denen an diesen Gegenständen ein dringliches Recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung deS Uebernahmeprcises bei dem Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft gemacht sind. Gemäß 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen aus dem Textilgebiete vom 1. Fe bruar ISl9 wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: Wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen deS Erwerber« zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt: wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, oer- wendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerung« oder Erwerbsgeschgst über ihn Bekanntmachung einer Anordnung für daS gesamte Textilgebiet Nr. T 70 über Beschlagnahme und Enteignung. Aus Grund der ZK 1 und 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der RetchSwirtschaftsstellen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) wird folgendes angeordnet: Beschlagnahme. 8 1- Textile Rohstoffe sowie Halb- und Fertigerzeugnisse können durch di« Reichsstelle für Textilwirt schaft sowie durch eine Reich-wirtschaftSstelle beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme erfolgt durch schriftliche, an den Besitzer der Gegenstände zu richtend« An ordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung. Die Beschlagnahme wird wirksam, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, oder mit dem Ab laus« deS Ausgabetages de« Deutschen Reich»- und Preußischen StaatSanzeigerS, in dem die Anordnung veröffentlicht wird. 8 3. Besitzer von beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu be handeln und die zu ihrer Erhaltung ersorderlichen Handlungen vorzunehmen. Hierfür, sowie für die durch die Beschlagnahme bewirkte Versügungsbeschränkung kann eine an- gemessene Entschädigung nur gewährt werden, soweit die« au« besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung oder der Versügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Di« Entschädigung ist ausgeschloffen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme die Gegenstände ilbernommen oder anderweit verwertet werden. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch das Reichs- IchiedSgericht für Kriegswirtschaft. 8 4- An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen deS 8 3 Verände rungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht oorgenommen werden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahm« sind all« Veränderungen od«r Verfügung«» zulässig, die mit Zustimmung oder aus Anordnung einer Reich-wirtschaftSstelle oder der Reichsstelle erfolgen. 8 2 Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Freigabe oder mit der Enteignung. Enteignung. 8«- Da« Eigentum an den nach 8 1 der Beschlagnahme unterliegenden Gegenständen kann durch An ordnung der Rcichistelle für Textilwirtschaft aus eine von ihr zu bezeichnende Person übertragen werden. Gegenstände, die der Bewirtschaftung durch eine ReichSwirtschastsstelle unterliegen, sollen nur aus Antrag ober mit Zustimmung dieser ReichSwirtschasiSstelle enteignet werden. 8 7. Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten der ReichSstell« für Texril Wirtschaft oder der Person, auf dir da« Eigentum übertragen wird, al» Eigentümer, e« sei denn, daß dieser Behörde »der Person bekannt ist, daß ihm da« Eigentum nicht zusteht. . 8 8. Di« Enteignung erfolgt in gleicher Weise wie die Beschlagnahm« (8 2). 8 4- »er von d«r Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände ordnungsmäßig zu ver- wahren, sie herauSzugeben sowie anf Verlangen und aus Kosten de« Erwerber« zu überbringen oder ju »rrsenden. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, so kann di« Polizeibehörde aus Ersuchen der ReichSstell« sür Textilwirtschaft an seiner Stell« und auf s«tne Kost«n di« nötigen Maßregeln treffen: «i« Kosten sind der Polizeibehörde von der ersuchenden Stelle zu ersetzen und bei Festsetzung de« Neber- ^ahmeprrise« dem Verpflichteten anzurechnen. G 10. Die U»bertragung«anordnung kann mit Zustimmung de« früheren und »e« neuen Eigentümer« Nur gültig mit überstempeltem und mit eigen- bündiger Unterschrift versehenem Lichtbild de» Inhaber« auf der Rückseite. Bekanntmachung Nr. T 60 über Errichtung eines Bastfaser-Hauptausschusses. Auf Grund deS § 4 Absatz 2 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 27. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 671) wird folgende An ordnung erlassen: « 8 1- Für die WirtschastSgebietr der Reich«wirtschaft»st«llen für Flach«, für Hans, für Jute «md sür Hartfaser wird «in Bastsaser-HauptauSschuß errichtet. D«r Bastfaser-Hauptaurschuß wird ermächtigt, di« im 8 1 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der RetchSwirtschaftsstellen aus dem Textilgebiete vom 1. Fe- druar ISIS (Reichs Gesetzbl. S. 175) der Reichsstelle übertragenen Befugnisse auSzuüben, soweit e« sich um Anordnungen für da« gesamte Bastfasergebiet »der um Anordnungen für daS Gebiet mehrerer Bast saser-ReichSwirtschastSstellen handelt. 8 3 Beschlüsse und Maßnahmen de« Bastsaser-Hauptau«schuffe« bedürfen der Zustimmung der Reichs stelle sür Textilwirtschaft. Berlin, den 19. März 1919. Reichsstelle für Textilwirtschaft. Just. Bezugspreis vierteljährl. Mk. 3.M einschlietzl. de« ^fllustr UnterhaltungSblaNeS" in der Geschäft«, stelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«- postanstalten. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag« für den folgend«» Tag. I« höherer Gewalt — Sri«, »her (»nAger welcher Gt-rungen de« Betrieb« der Zeitung, der Lteser«nten »der der SefSrderungAetnrichtungen — har der Bezieher keinen Anfdruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Nüsk- tahlung de- Berug-preife-. Hel.-Adr.: AmlsSlatt. - Bekanntmachung einer Anordnung für das gesamte Textilgebiet Ne. 1- 80 über Beauftragte der Reichs stelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textilgebiete. Aus Grund der tztz 1 und 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswtrtschaftsstellen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S 175) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanz lers über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) wird folgendes angeordnet: 8 l- Die Nachprüfung, ob di« für das TsxiUgediet geltenden,^insbesondere von der Reichsstelle für Textilwirtschaft oder von einer ReichSwirtschastsstelle auf dem Textilgebiet erlassen«» Anordnung«« br achtet werden, «-folgt durch Beauftragte. 8 2. Die Beauftragten werden von der Reichsstelle für Textilwirtschaft oder für «in einzelnes Roh stoffgebiet von dec hierfür zuständigen ReichSwirtschastSstelle ernannt. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Landeszenlralbebörde desjenigen Bundesstaates, in besten Gebiet sie tätig werden sollen: bi« zum 1- Juli >91» gelten sie vorläufig als von der Landcszentralbehörde bestätigt. - . 8 3. Bei der Vornahme von Nachprüfungen hat der Beauftragte auf Verlangen sich auszuweisen. Die Ausstellung de- Ausweises erfolgt durch die Reichsstelle für Textilwirtschaft sür deren Be auftragt«, im übrigen durch die zuständige ReichSwirtschastsstelle in Gemeinschaft mit der ReichSstell« für Textilwirtschaft.' Der Ausweis hat den aus der Anlage ersichtlichen Inhalt. 8 4. Auf die Beauftragten findet die Bekanntmachung de« ReickSkanzlers über die Auskunftspflicht Anwendung. 8 Zur Sicherstellung von textilen Rohstoffen sowie von Halb oder Fertigerzeugnisten sind die Beauftragten befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere einstweilige Beschlagnahmen vorzunehmen. Auch Geschäftsbücher und -papiere können sie einstweilen beschlagnahmen. lieber die getroffenen Maßnahmen ist eine Verhandlung mit den Beteiligten aufzunehmen. Die von den Landeszeiitraldehörden zu bestimmende Polizeibehörde, ist von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Di« Maßnahmen treten außer Kraft, wenn sie nicht binnen zwei Wochen durch die ReichSftelle sür Textilwirtschaft oder durch eine ReichSwirtschastsstelle aufrecht erhalten werden 8 6 Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des 8 3 der Verordnung über Wirtschaft > lichc Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar IMS (Reichs Gesetzbl. S. 67l). Außerdem find«» die Strafbestimmungen der 88 b und V der Bekanntmachung über AuSkunftSpflicht Anwendung. 8 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage oer Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. März 1919. Reichsstelle für Tertilwirtschaft. Innenseite ... Der Inhaber diese« Ausweises ist befugt, zur Durchführung der Nachprüfung, ob bis für da« Textilgebiet geltenden, insbesondere von d«r Reichsstelle silr Textilwirtschaft oder von einer ReichSwirtschastsstelle auf d«m Textilgebiet «rlastenen An»rdnung«n beachtet werden, Räume, in den«» V
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