Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 12.06.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-06-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191906127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19190612
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19190612
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1919
- Monat1919-06
- Tag1919-06-12
- Monat1919-06
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Hrl.-Adr.: Amtsblatt. 132 str Lidenfto», Larks«!-, hund;hüdel, ^UgkvtUN Neuhcide, GberstützengrSn, Schönheide, SchSnhriderhammer, Sosa, Unlerswtzenskü«, lvil-eiithal «sw. Verantwort!, kchrtstleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. LS.— 66. Jahrgang. 1 - Donnerstag, den 12. Juni ISIS Anzeigenpreis: die kleinspaltiae Zelle 20 Psg. Im Reklameteil die Zelle 50 Vsg. Im amtlichen Teile di« gespaltene Zeile 50 Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Eine Gewähr für Vie Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Aeralprecher Nr. 11V. Wert des erfaßten Heeresgutes: Prozentsatz: v. H. zu 6291 Rrichsvcwkrwnssllmt, Landcsslellc Sachsen Hausieren mit Backware » Die Berechnung der Belohnungen ersolgt nach dem Prozentsatz derjenigen Stufe, welcher der geschätzte Gesamtwert des durch eine einheitliche Handlung wiedererfaßten 1. Da« Hausieren mit Backwaren (Roggenbrot, Weizenbrot, Zwieback usw) wird verboten. HeerksguteS gehört. Sind mehrere Personen an der Wiedcrheranschaffung beteiligt, so ist das NeichS- schatzministerium Abt. III und die dazu von ihm bestimmten Stellen berechtigt, die auS den vorgenannten Prozentsätzen sich ergebenden Beträge nach Maßgabe der Tätigkeit des Einzelnen nach eigenem Ermessen zu verteilen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. So weit dienstlich beauftragte Personen dabei in Betracht kommen, wird bei Berechnung ihres Anteils das ihnen zustehende seste Gehalt berücksichtigt. 3. Anträge auf Auszahlungen von Belohnungen sind in Städten mit re. vidierter Städteordnung an den Stadtrat, im übrigen an die Amtshauptmannschaft zu richten und von diesen Stellen nach Prüsung mit einem Vorschlag über die zu gewäh rende Belohnung bei der Landesstelle Sachsen des ReichsoerwertunzsamteS Dresden, KönigSufer 2, einzureichen. 4. Der Antragsteller hat den Nachweis über die tatsächliche Wiedererfassung von Militärgut und über seine damit verbundene Tätigkeit zu erbringen. Zu diesem Zweck werden alle Annahmestellen für Militärgut, sowie im Einvernehmen mit dem KctegS- ministertum sämtliche sonst in Frage kommenden militärischen Dienststellen ersucht, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Art seiner Tätigkeit autzzustellen. Annahme stellen sür Militärgut sind: die Artillerie-Depots, die Bezirkskommandos, die Kasernen und die Gemeindebehörden, die nach der ihnen zugegangenen Verordnung vom 2l. 2. ds. IS. — 937 III Ö kl — zu verfahren haben. 5. Die Abschätzung des Wertes de« wiedererfaßten Militärgutes geschieht durch die von der Landesstelle Sachsen beauftragten Sachverständigen, gegebenenfalls im Einver nehmen mit dem ReichSoerwertungSamt Berlin. Die Entscheidung ist endgültig. Bekanntmachung. 1. Für die Wteder-Erfaffung von abhanden gekommenem Mtlitärgnt nach dem 16. 4. 19 werden Belohnungen in Prozenten des durch Abschätzung fest- zustellenden Wertes de« wiedererlangten Gutes ausgesetzt. Solche Belohnungen sollen erhalten: s) Die Finder von verlorenem Heeresgut, b) diejenigen Personen, die in ihrem Gewahrsam befindliches Heeresgut abliefern, sofern sie nicht gegen eine gesetzliche Ablieferungsfrist verstoßen haben oder verstoßen, e) diejenigen Personen, die durch Anzeigen oder Mitteilungen zur Wiedererfas. sung von abhanden gekommenem Heeresgut beitragen, ll) die mit der Bewachung und Wiedererfassung von Heeresgut dienstlich beauf. tragten Personen, sofern sie infolge einer besonderen Tätigkeit auSschlagge- bend zum Erfolge beigetragen haben. - Ueber die Zahlung einer Belohnung entscheidet das ReichsoeryicrtungSamt, Lan> desstelle Sachsen, auf Vorschlag der unteren Verwaltungsbehörden unter Ausschluß des Rechtsweges. Eine Zahlung erfolgt nicht eher, als durch die zu belohnende Tätigkeit die zuständige Behörde tatsächlich und rechtlich in die Lage versetzt worden ist, über das Heeresgut wieder zu verfügen. 2. Die Höhe der Belohnung wird wie folgt berechnet: 6. Die vorstehende Bekanntmachung findet Anwendung auf alle Fälle, in denen wiedererfaßtes Militärgut nach dem 16. April dieses Jahres zur Ablieferung gelangt, und tritt mit dem 31. Dezember 1919 außer Kraft, sofern nicht eine Verlängerung öffentlich bekanntgemacht wird. 7. Die Verfügung des Reichsverwertungsamtes betr. Auszahlung von Belohnung sür Wtedererfassung von Kraftwagen, Krafträdern, Dampfstraßenzugmaschinen, Dampf- lastkraftwagen, Dampsseilzugmaschinen, Dampfwalzen, Motorbooten, Anhängern, Be- leuchtungSwagen, sowie Zubehörteilen und Betriebsmitteln zu diesen Fahrzeugen tritt außer Kraft und wird durch vorstehende Bekanntmachung ersetzt. Dresden, den 6. Juni l9l9. bis Mk. 1000 einschl. bis 10 von 1000 bis 10 000 Mk. 5-7 10 000 „ 100 000 „ 3-5 100 000 „ 500 000 „ 2-3 500 000 „ 1000 000 ,, 1—2 1000 000 „ und mehr „ ,, Hausieren mit Backwaren ist daS Anbieten von Backwaren zum Verkauf beim Umherziehen innerhalb oder außerhalb des Wohnsitzes ohne vorherige Bestellung. 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von § 80 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 19l8 vom 29. Mai 19l8 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Schwarzenberg, am 10. Juni 1919. Per westsächstsche Kommunatverband Der Lrveiterral für den Aezirksveröand der Amtsliauptmannschaft Schwarzenverg. Dr. Kaestner. Aurich. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch in Erinnerung gebracht Eibenstock, den 11. Juni 1919. Der Ataötrart. Fußwegreinigung. Für die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter besteht die Verpflichtung, den Fußweg entlang ihres Grundstückes und die angrenzende Straße bis zur Mitte täglich von Schmutz, Unrat und Abfällen aller Art zu reinigen und zwar bi« spätestens 9 Uhr vormittags. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder entsprechender Haft bestraft. Stadtrat Eibenstock, am 17. März 1908. - He sie. » Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit in Erinnerung gebracht. Eibenstock, den 11. Juni 1919 Der StadtraL. Das freie Umherlanfen von Gänsen, Hühnern und anderem Keder vieh auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist verboten. Uebertretungen werden bestraft. , Stadtrat Eibenstock, den 22. Mai 1914. Wegen vorzunehmender Retnigungsarbeiten bleiben das Gemeindeamt, das Lebensmtttetamt und das Standesamt am Donnerstag, den 12. Juni 1919, sowie am Areitag, den 13. Juni 1919, geschloffen. Dringliche Geschäfte werden am Kreitag, den 13. Juni 1919, vormittags von 11 bis 12 Uhr erledigt Carlsfeld, den 7. Juni 19l9. Dcr Gcmcmdclwrslaiid. Seffent liche Impfung. Mittwoch, den 18. Juni 1919, . nachmittags.1 Uhr findet in dcr hiesigen Schule die öffentliche unentgeltliche Impfung statt. Alle im Jahre 1018 geborenen oder früher wegen Krankheit oder anderen Gründen von der Impfung zurückgestellten oder ohne Erfolg geimpften Kin der der Gemeinde Carlsfeld und den beiden selbständigen Gutsbezirken sind zur Impfung zu bringen Der Grund der ev. Befreiung von der Jmpfpflicht ist durch ärztliches Zeugnis nachzuwrisen. Jmpfpflichttge Kinder aus Häusern, tu denen ansteckende Krankheiten alS: Scharlach, Maiern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen zur Impfung nicht vorgestellt werden. Die Kinder müssen mit reinem Körper und mit reiner Wäsche zur Impfung gebracht werden. Es wird gleichzeitig bemerkt, daß der Nachschautermiu am Mittwoch, den 25. Juni 1919, nachmittags 8 Uhr im Schulgebäude abgehalten wird. Carlsfeld, den 10. Juni 19ld. Der Gememdcvorstand. Mm Kies rn SWmm. Am 9. Mai war ein halbes Jahr vergangen, seit Sie an der Stelle stehen, die einst die deut sche Gestalt eines Bismarck innehatte. Ter 9. November ist der Vies stsr (der schwarz» Tag) des deutschen Volkes. Dieser Tag stürzte das deutsche Volk in einen sittlichen, moralischen, poli tischen und wirtschaftlichen Abgrund hinab, aus dem es sich nur sehr langsam wieder emporarbeiten kann- Sie haben an diesem Tage den Grundstein zu Deutschlands Wehrlosmachung und auch Ehrlosma- chung gelegt. Politisch war Ihre Lat die größte Dummheit, die die Weltgeschichte jemals wird ver zeichnen rönne«, und noch viele Generationen wer den Ihnen und Ihrer Tat fluchen. Sie haben das deutsche Volk dem Feinde ausgeliefert in einer Werse, di« Sie und Ihre ganze Regierung — und leider auch das deutsche Volk — vor aller Welt lächer lich gemacht und Spott und Hohn, aber auch Haß über uns ergossen hat Das sind Ihre Taten, deren sich ein Deutscher in seinen trübsten Schicksalsstunben schämt. Sie haben nie Reue oder Trauer an den Tag gelegt. Im Gegenteil. Nachdem Sie uns hin- abgestoßen hatten in den Sumpf, in dem wir zu versinken drohen, haben Sie geduldet, haß das Volk sich die Nächte hindurch in wüstem, tollem Tanz und in Orgien austobte, während wir von 12 Uhr nachts auf Licht verzichten mußten und sich Aerzte in Unglücksfällen und bei plötzlichen Erkrankungen mit Wachs kerzenstumm elltcht behelfen mußten. Schamlos gab Ihre Regierung deutsche Kultur, deutsche Arbeit und deutsches Volt den Feindei, preis. Schamlos ließ Ihre Regierung den Polen in Posen erklären: „Seid doch nur ganz frieolich, ihr bekommt ja dochi, was ihr wollt!" Alles dies geschah ohne ein Empfinden von Schmach und Schan de. Und als das deutsche Heer im Eiltempo zer schlagen war und alle Waffen, Munition, Bahnen,
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