Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 24.06.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-06-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191906243
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19190624
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19190624
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1919
- Monat1919-06
- Tag1919-06-24
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ISIS Ämk- und änzeigeblatt Mr den^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und besten Umgebung Anzeigenpreis: die leinspatNa« Zelle 2» Pfa. Im Reklametell die Zelle SO Psg. Im anulichen Telle die oesnaltenr Zelle bv Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Wine Gewähr für Lie Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stell« wird nicht gogeb«, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Merusprecher Hkr. 110. L ^UUrStUtt Neuheide,GberMe«grSn,Schönheide, z. Schöilhlldtrhamner, Sosa, UtterMtzeigr», Mlbetthal «sw. Slöruozrn d«t v«rt«b» d-r Zeitung, der Lleieeauten »der der - « » 0eftrderung««inrtch>ungen — hat der iSepeher keinen vnwruch ,n< Lieierung »derwiqlteiermAder^Zeitung »der »" «i«, Hel.»»^-verantwottl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . > —— 8«. Jahrgang. - ^-142. Dienstag, den 24. Jmn Nachdem das ReichsernährungSministettum den Preis für Schweine, welche auf Grund von Schweine-Haltung«, und -MastoertrSgen abgeltefert werden, auf 150 Mark für den Zentner Lebendgewicht erhöht hat, wird 8 8 der Bekanntmachung über Fletschselbstversorgung und Hausschlachtungen vom 1. Oktober 1918 (Nr. 233 der „Sächs. StaatSzeitung) wie folgt abgeändert: 8 «- Als UebernahmepreiS ist festzusetzen: a) bei Abgabe eines ganzen Schweines: 150 Mark für den Zentner Lebendgewicht, d) bei Abgabe eine« Schweineviertel«: 2,15 Mark für jede« Pfund Schlachtgewicht, e) bei Speck- und Fettabgabe: 2,55 Mark je ein Pfund eingesalzener Speck, 2,65 Mark je ein Pfund gut gepökelter Speck, 2,75 Mark je ein Pfund geräucherter Speck, 2,55 Mark je ein Pfund Fett in unzubereitetem Zustande, 2,95 Mark je ein Pfund auSgelafieneS Fett. Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft. 1780 V l. X III Dresden, am 19. Juni 1919. 6748 Wirtschafts-Ministerium, LandeSlebenSmittelamt. Richtpreise für Erdbeeren aus der Erute 1919. Gattenerdbeeren aller Art Für die Erdbeerernte 1919 werden folgende Richtpreise mit sofortiger Wirkung festgesetzt, wobei sich der Erzeugerrichtpreis stet Waggon nächste Bahnstation versteht: Lrzeugerrichtpret«: GroßhandelSrichtprei«: Kleinhandel«richtpret«: s) 1. Wahl d) 2. Wahl 1.20 0.75 1.45 0.95 1.60 M. f. d. Pfd., Wald« und Weinbergserd beeren 2.— 235 2 50 Dresden, am 21. Juni 1919. Wirtschaftsministerium, LandeSlebenSmittelamt. 1099 V O I Neuregelung des ^erfahrens Sei Annahme von Kriegsanleihe an Zaylungsstatt Seim Kauf von Keeresgut. Bei Verkauf von Beständen, die Eigentum der Heeres- oder Marineverwaltung waren, durch das RcichSverwertungSamt, kann der ganze Kaufpreis mit Ausnahme von Spitzenbeträgen in Kriegsanleihe entrichtet werden. Der Käufer von Heeresgut hat hierbei den lückenlosen Nachweis zu erbringen, daß er die Kriegsanleihe selbst gezeichnet hat. Dieser Nachweis ist dadurch beizubrtngen, daß der Käufer dem für die Zahlung mit Kriegsanleihe vorgeschriebenen „Verzeichnisse der Kriegsanleihe" die Echlußnote der» jenigen Bank beifügt, bet welcher er seinerzeit die Kriegsanleihe gezeichnet hat. Kann vom Käufer die Schlußnote nicht mehr bcigebracht werden, so ist der einwandfreie Nachweis der Selbstzeichnung durch Bescheinigungen von Banken zu erbringen. In letz terem Falle behält sich das ReichSoerwertungsamt, Landesstelle Sachsen, ausdrücklich die Anerkennung vor. Kann die Selbstzeichnung von Kriegsanleihe beim Kauf von Heeres- gut nicht nachgewiesen werden, so muß der ganze Betrag in barem Gelde eingezahlt werden. Sofern der Verkauf von HrerrSgut von »stier vom ReichLverwertungSamt, LandeS- strlle Sachsen, dazu ermächtigten oder beauftragten Zwischenstelle geschieht, gelten für die Zahlungen mit Kriegsanleihen die gleichen Bestimmungen. 8 Für gekauftes HeereSgut werden an Zahlungsstatt angenommen: s) 5*/.ige Schuldverschreibungen aller Kriegsanleihen, d) die 5*/.tgen und 4'/,*, igen Schatzanwetsungen aller Kriegsanleihen. Davon werden die 4'/,*,igen Schatzanwetsungen der 4. und 5. Kriegsanleihen (Ausgabe 1916) zu 96,50*/, verrechnet, während alle übrigen Schuldverschreibungen, wie auch Schatzan- Weisungen zum Nennwert in Zahlung genommen werden. Solange die Stücke von der 9. Kriegsanleihe noch nicht verausgabt wordG sind, wird der Zwischenschein zur 9. Kriegsanleihe auch an ZahlungSstatt angenommen. Für die Zahlung mit Kriegsanleihe müssen die vom ReichSoerwertungsamt vorgeschriebenen „Verzeichnisse der Kriegsanleihe" verwendet werden, die auf Anforderung bei der Ftnanzhauptkasse des sächsischen Finanzministeriums erhältlich sind und bet welcher alle Beträge, sowohl in Kriegsanleihe al» auch in bar, vor Empfang der Ware ein« zuzahlen sinh. Gleichzeitig mit den KriegSanletheverzeichntssen sind di« unter verlangten Nachweis, (kchlußnoteu, Bankrechnungen) btt der Ftnanzhauptkasse zweck« Wettergab« an das Retchsschatzministettum, Rttchsverwrttung«amt, einzureichen. Si« w«rdm d«m Käufer mit tunlichst«! vrschlruntgung witdrr -ugrftrllt, nachdem der Kauf, dttrag auf den Stachweisen zur Abschreibung gelangt ist. In den Verzeichnissen für KriegSanltthen sind mit Angabe des Jahres, in welchem fte verausgabt worden find, > die 5*/,igen Schuldverschreibungen, die 5*/.wen Schatzanwetsungen, die 4'/,*/,tgen Schotzanwttsungen der 4. und 5. Kriegsanleihen (Ausgabe 191«), die nur zu 96,50*/, vrrrrchntt werden, die 4'/,'/.igen Schatzanwetsungen von der s. Kriegsanleihe ab, dte Zwtschenschetne zur 9. Kriegsanleihe, getrennt aufzuführen und zu summieren. Bei Zahlung mit Kriegsanleihe ist der laufende Zins« schein vom Einzahler abzutrennen, dagegen hat er die SWckzinsen vom ZahlungStage bis zum Fälligkeitstage deS in seinem Besitz verbleibenden Zins- scheine- in bar zu zahlen. Pie Barbeträge für Etückzinsen sind auf den „Verzeichnissen der KriegSanltthen" in Spatten 6—9 zu berechnen. Bei Zahlung mit Zwischenschetnen der 9. Kriegsanleihe sind die Stückzinsen bei 4igen Schatzanweisungen vom Zahltag bis zum 1. Juli 1919 bet b'.igen Schuldverschreibungen vom Zahltag bis zum 1. Oktober 1919 auszurechnen und in den „Verzeichnissen für Kriegsanleihen" ttnzusetzen. Da die Zwischenscheine nicht mit Zinsscheinen versehen sind, und die ZtnSscheine daher von den Zahlern auch nicht abgetrennt werden können, sondern bei Ausgabe der endgültigen Stücke dem ReichsoerwertungSamt zufallen, haben die Zahler die aus- gerechneten Zinsen nicht zu bezahlen, im Gegenteil, eS kommen ihnen Zinsen gut, di« auf den Kaufpreis angerechnet werden, und zwar: bei 4'/,*/,igen Schatzanweisungen die Zinsen vom 1. Januar 1919 bkS zu» Zahltag, bei 5*/,igen Schuldverschreibungen die Zinsen vom 1. April 1919 bis zum Zahllag, also die Differenz zwischen dem erstfälligen Zinöscheinwert und der auf den Verzeich- Nissen ausgerechneten Zinsbeträge. Nach Ausgabe der endgültigen Stücke der 9. Kriegsanleihe wird wie bei den übrigen KriegSanleihm verfahren. Dresden, den 20. Juni 1919. 6750 Reich Mlwertungsamt, Landessteüe Sachsen. Belieferung der Beztrkslrbensmittelkatte in der Woche vom 23.-29. Juni: Matte 8 1 f. Kinder im 1. u. 2. Lebensjahre (violetter Druck): ) H^erstährmittel, Marke 8 1 f. Kinder im 3. u. 4. Lebensjahre (roter Druck): 1 125 x Zwieback. Marke 8 1 (schwarzer Druck): 350 A Graupen, außerdem 150 x Graupen als Son- derzuweisung, Marke 8 3 125 § Kunsthonig, Marke 8 4 60 x Butter, Marke 8 5 125 x Fisch in mariniertem oder getrocknetem Zustande, soweit vorhanden, Marke 8 6 125 x Quark, soweit vorhanden. Außerdem werden aus Einfuhrzusatzkarte für ausländisches Schmalz Marke I 2 aus den Kopf der verjorgungSberechtigten Bevölkerung 50 x Margarine aus Aus- landSrohst offen abgegeben werden. Sollte infolge von Transporischwiengkeite» i« einzelnen Gemeinden di« Abgabe du Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird später rin Ansgllich erfolgen. Schwarzenberg, den 23. Juni 1919. Der Uezirksveröand Der Arveiterrat der Amtsyauptmannschaft Schwarzenverg. Dr. Kaestner. Schieck. Verboten ist das Verweilen in den städtischen Anlagen nach t t Uhr nacht». Zuwiderhandlungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen. Stadtrat HiöenkoL, den 20. Juli 1911. Obige Bekanntmachung wird in Erinnerung gebracht. Eibenstock, am 21. Juni 1919. Der Stadtrat. Pfiichtfeuerwehr betreffend. Am Donnerstag, den 2«. Juni 19ltt, abend- 8 Uhr findet eine Pfitcht- feuerwehrübung statt Sämtliche Mannschaften der Pfiichtfeuerwehr (Jahrgänge 1890—1899 haben sich unter Anlegung ihrer Feuerwehrabzeichen pünktlich vor der Selektenfchule, Bachstrabe 1, einzufindcn. Unpünktliche- Erscheine» sowie ««entschuldigte BersSumnifie werde« bestraft. Entschuldigungen sind nur in der Nat-kanzlet mündlich oder schrift lich ausreichend begründet anzubttngen. Die Oberführung sowie die Führer sind ange wiesen, keine Entschuldigungen anzunehmen. Abwesenheit vom Orte gilt nur dann al« genügender EntschuldigungSgrund, wenn der Nachweis einwandfrei erbracht wird, daß dte Entfernung vom Otte unaufschiebbar war. Eibenstock, d«n 25. Juni 1919. Dev SLadtvat. Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, 25. Juni, Marke 8 4: 60 x Butter zu 81 Pfg. Schmalzeinfuhrzusatzkatte 12: 50 x a«-l. Margarine zu 53 Pfg. Donner-tag, 26. Juni, Marke 8 2: 250 x Marmelade zu 65 Pfg. Areitag, 27. „ „81 (schwarzer Druck): 350 8 Graupe« und 150 z- Gra«pen (Sonderzuwetsung) zu 44 Pfg. Muderuährmittelr ****** (violetter Druck): ^50 und' „ 8 1 (roter Druck): ^5 Zwieback. Eibenft » ck. den 23. Juni 1919. Kev Ktrrötvat.
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