Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 09.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191909090
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19190909
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19190909
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-09
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Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Vezugsprei« vierteljährl. Mk. 3.00 einschliehl. d«t ^'llustr. UntrrhaltungsblatteS" in der Geschäft». Lille, bei unseren Boten sowie bei allen Reichs- eostanstalten. — Erscheint täglich abend« nett Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. X , Kalle höherer Gewalt — Nnefl oder sonstiger irgendwelcher Körungen dc- Betrieb» der Zeitung, der Lieferanten oder der giorderungöeinrichrungen — hat der Bezieher kernen iknwruch Sieiertlf-.z oder Slachlicferung der Zerrung oder au Uitck. Zahlung de» Be-ug-preifeS. ^ek.-Adr.: Amtrvlalt. Ji/ 20S fSr LideO«», Larksrld, hondtMel, E M G L E V! i t UeuhM-, GderMe«Mi. Schönheide, SchöntzriLtrtzc^met, Losa, Unrerftützenzrk», Midenthal usw. Beeontwoctl. Schriftleiter, TZueln und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — sg. Jahrgang. ! — Dienstag, den 9. September Anzeigenpreis: die kieinspaltige Zeile M Plg, auSwart. 25 Pfa. Im ReRametell die Zeile «Ps,. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile SO P,g. Annahme der Anzeigen bis spätestens oownitiag» lO Uhr, für größere Tag« vorher. Ein« Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebcnen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht ««geben, ebensowenig sür die Richtigkeit der dnrch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Aernsprcchei M. llv. LSLS- Verordmmq über Milchhöchstpreise. 8 >. Ter Erzeugerpreis für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: Bei Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Abgangsstation oder, fall« keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei Litern Gewicht Litcr- Fettprozenten Kilo- Fettprozentrn Soll die Milch nach G 56 Pfg. das Liter 54,32 Pfg. daS kg 18,67 Pfg. je Liter Fettprozent 18,11 Pfg. je Kilo- Fettprozent rundpreis und Liter- oder Ki 59 Pfg. das Ziter 57,23 Pfg. das lcx 19,67 Pfg. je Liter-Fettprozent 19,08 Pfg. je Kilo-Fettprozent o-Fettprozenten bezahlt wer- den, so sind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalte der Milch von 3°/, der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 56 Pfg. das Liter oder 54,32 Pfg. das kg ab Stall bezw. 59 Pfg. das Liter oder 57,23 Pfg. daL kx frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung statlfindet, frei Verbrauchs ort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalte von etwa 3 Wenn sich auf Grund amtlicher Probenahme und Fettgehaltsbestimmung herauSftellt, daß die gelieferte Vollmilch we niger als 2,8 ' o Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem be treffenden Monat gelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder Kilo-Fettpro zenten vornehmen. Für Lieferungen nach Städten über 100 000 Einwohner und ihren Vororten dür- sen die im Absatz 1 festgesetzten Erzeugerpreise um 3 Pfennig erhöht werden, wozu bei zweimal täglich geladener Bahnmilch ein weiterer Zuschlag von 1 Pfg. treten kann. Für die durch den Erzeuger an Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte ge lieferte Achsenmilch dürfen 64 Pfg. für das Liter bewilligt werden. Für Vollmtlchlieferungen nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihre« Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 6 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig behandelt worden ist, bezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bet sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugal kraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmascht- nen auf etwa 2—5 Grad L herunter gekühlt und daneben, wenn cs für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungs- inittel vorschriftsmäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händ ler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100 VOO Einwohnern und ihren Vororten liefern, oder frei Geschäftslokal solcher Großstadthändlcr, soweit dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmann schaften überlassen. 8 2. Der Höchstpreis sür den Verkauf tM Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommunal- verbände und, wenn diese davon abschen, durch die Ortsbehörden festzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden : Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als a) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 67 Pfg. das Liter Vollmilch, b) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 72 Pfg. das Liter Vollmilch, c) in Gemeinden über 100000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 82 Pfg. das Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächster: vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschrif ten trifft. 8 3. Die Höchstpreise der Htz 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder be arbeitete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommunalverbänden bezw. den OrtS- brhörden die Preisregelung überlassen bleibt. 8 4. Der Erzeugerhöchflpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf 24 Pfg. das Liter ab Stall oder Molkerei und auf 27 Pfg. das Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Vahnbesörderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei festgesetzt. Für Lieferung nach Städten über 100 000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die Erzeugerpreise des Abs. 1 um 3 Pfg. für das Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vor orten kann für solche Mager- oder Buttermilch, die sich bet gleich nach der Gewinnung norgenommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühlmaschinen auf mindestens 5 Grad 6 heruntergekühlt worden ist, ein weiterer Zuschlag von 4 Pfg. für das Liter bezahlt werden. 8 S. Der Ladenpreis für daS Liter Magermilch und Buttermilch darf nicht höher fest- gesetzt werden als s) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 35 Pfg , d) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 40 Pfg., e) in Gemeinden über 100000 Einwohner und deren Vororten auf höchsten« 50 Pfg. Für Bruchteile eines Liter« dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OrtSbehörde nähere Vorschrif ten trifft. 8 6. Für Zubringung ins Haus oder beim Verkaufe ab Wagen dürfen bis zu 4 Pfg. für das Liter aufgcschlagen werden. 8 7- Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchstens 59 Pfg. für das Liter Vollmilch und 27 Pfg. sür da« Liter Mager- oder Buttermilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugten Milch zu dem für Orte über 100000 Einwohner bestimmten, erhöhten Erzeugerpreis verkaufen, dürfen «2 Pfg. je Liter Vollmilch fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger beim Verkaufe von Vollmilch und Mager- oder But termilch ab Stall den maßgebenden Ladenpreis, vermindert um 4 Pfg., und in Gemein den über 100000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Litern Vollmilch, Mager- oder Buttermilch nur 62 Pfg. für das Liter Vollmilch und 30 Pfg. für das Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß z-och nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger dürfen diese mit höchstens 2 Pfg. je Liter ab Molkerei berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zu führung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bezw. VerbrauchSort oder Molkerei bestimmten Er zeugerhöchstpreis zu bestreiten. 8 10. Kommunalverbände, in denen Großhandel mit Milch stattfindet, haben Großhan delshöchstpreise für Voll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 11- Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 12. Solange die Kommunalverbändc und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Kleinverkauf als die in M 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung be stimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lasten. 8 14- Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festge setzten Preise sind Höchstpreise in: Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 19l4 (Reichsgesetzblatt S. 516). 8 15- Diese Verordnung tritt am 15. September 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 11. September 1918 (Sächs. Staats- zeitung Nr. 216 vom 16. September 1918) außer Kraft. Dresden, am 4. September 1919. 2148 V l. V WirtschaftsMinistcrium. Höchstpreise sür Gemüse. I. Die in tz 1 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. August 1919, abgedruckt in Nr. 192 der Sächs. StaatSzeitung vom 23. 8. 1919, fest gesetzten Preise werden im Auftrag mit der Reichöstelle für Gemüse und Obst dahin abgeändert und berichtigt: 7. für weiße Möhren . . . 1.50 M. 8. für Zwiebeln 11.— M. II. Tie vorstehenden Preise treten sofort in Kraft. Dresden, am 5. September 1919. 255» V. O 2 Wirtschafts-Ministerium, 9777 LandeSlebenSmittelamt. Brotpreis. I. Mit Rücksicht auf die bedeutend gestiegenen Unkosten im Bäckereigewerbe ist nach eingehender Verhandlung mit den Vertretern des Bäckeretgewerbe« und der Verbraucher der Preis sür 1 Psnnd Roggenbrot ans 28 Pfennig festgesetzt worden II. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Schwarzenberg, am 5. September 1V19. Der M-stsächstsche Kommunalverkand Ker ArSeiterrat für üe« Aetirüsveröand der Amlsffauptmannschaft Zchmartenüerg. I. V.: Dr. Aulhorn. Schieck.
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