Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 28.10.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-10-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190010287
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19001028
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19001028
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1900
- Monat1900-10
- Tag1900-10-28
- Monat1900-10
- Jahr1900
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- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 28.10.1900
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Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich HeMls-Anzeiger für Kohndorf, WMtz, Zernsdorf, Mr-orf, St. Wien, Kemrichsort, Mmenan n. MW. Amtsblatt Mr den Stadtrat zu Lichtenstein. ' 50. Jahrgang. — Nr. 251. Sonntag, den 28. Oktober 1900. Diese« Blatt encheinl rag11ch Zauber Sonn- und Festtags» abends sür d-n folgenden rag. vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pfennige. — Einzelne Nummer 10 Pfennige.— Bestellungen nehmen außer der Ervedilion in Lichtenstein, Markt 170, olle Kaiser!. Postamtaltcn, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene Korpüszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Inserate unter dem „Amtlichen Teil" werden die zweispaltige Zeile oder deren Raum mit 30 Pfennigen berechnet. Für auswärtige Inserenten kostet die 4gespaltene Zeile 15 Pfennig Im Namen des Königs! In der Strafsache gegen 1 ., pp., 3 ., den Maurergesellen Gmil Richard Krauße in Mülsen St. Jacob wegen Beleidigung hat die 2. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Zwickau in der Sitzung vom 19. 22. September 1900, an der teilgenvmmen haben: 1. Landgerichtsdirektor vr. Klöppel, als Vorsitzender, 2. Landrichter Krische, 3. Landrichter Geisler, 4. Landrichter Hillner, 5. Hülfsrichtcr Assessor Mannschatz, als beisitzcude Richter, Staatsanwalt Or. Zelle, als Beamter dec Staatsanwaltschaft Aktuar Großmann, als Gerichtsschrciber, für Recht erkannt: Der Angeklagte Emil Richard Krauße wird wegen Beleidigung zu 10 Tagen Gefängnis kostenpflichtig verurteilt. Dem Königl. Sachs. Ministerium der Justiz wird die Befugnis zu- gesprochen, die Verurteilung binnen sechs Wochen von Zustellung der Ausfertigung des Urteils ab durch einmaligen Abdruck im Amtsblatte des Königl. Amtsgerichts Lichtenstein auf Kosten des Angeklagten bekannt zu machen Die zur Herstellung des Liedes „Tas Kind des Verurteilten" bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zn machen Nachdem das Urteil die Rechtskraft erlangt hat, wird dies hiermit ver öffentlicht. Zwickau, den 29. Oktober 1900. Königliche Staatsanwaltschaft. vr. Selle. Bekanntmachung. Mit Bezug auf unsere hinsichtlich der öffentlichen Impfungen erlassene Bekanntmachung vom 18. Juni dieses Jahres fordern wir die Eltern, Pflegceltern und Vormünder derjenigen im laufenden Jahre impfpflichtig gewordenen Kinder, deren Impfung in den stattgefundenen öffentlichen Impfterminen nicht erfolgt und bezüglich deren der Nachweis über ander weit erfolgte Impfung oder Befreiung von derselben bei der unterzeichneten Behörde nicht beigebracht worden ist, hierdurch auf, die unterlassene Impfung der betreffenden Kinder nachzuholen und, daß dies geschehen oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, bis spätestens den 1. Dezember dieses Jahres bei Vermeidung der andernfalls nach Maßgabe des Gesetzes unnachsichtlich über sie zu verhängenden Strafe dnrch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Lichtenstein, den 23. Oktober 1900. Der Ltadtrat. S t e ck n e r. Bürgermeister. Mrkrt. Holz- und Deckreifig-Auktion auf Lichtensteiner Revier. Im Gasthofe „Königsgarten" in Gallnberg sollen Montag, den 5. November 1SVV, vormittags 9 Uhr 5900 Nadelholz-Stangen von 3—6 cm Unterstärke, 9,4 Wellh. Nadelholz-Reisig und 610 380 7—9 10—14 im Stadtwalde Abt. 8 u. Neudörfler Walde Abt. 22, 32, 33 9,4 Wellh. Nadelholz-Reisig und und 36, ca. 250 Rm. fi. Deckreisig im Stadtwalde Abt. 2 und 4, im Burgwalde Abt. 15 und Neudörfler Walde Abt. 22 versteigert werden. Fürst!. Echönb. Forstverwaitnug Lichtenstein Holzauktion auf Forderglauchauer Revier! Montag, den 29. Oktober, von vormittags 9 Uhr an sollen auf dem Holzschläge am Rehbocksberge 220 Rmtr. Nadelholz-Stöcke unter den gebräuchlichen Bedingungen gegen sofortige Bezahung ver steigert werden. Zusammenkunft in Steinerts Gasthof in Voigtlaide. Gräflich Lchönbnrg sche Förstverwaltnng und Rentamt Forderglauchau, am 20. Oktober 1900. Fleck. Hennig. Verordnung, -ie Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend, vom 29. September 1900. Um dem Ueberhandnehmen der Tuberkulose in der Bevölkerung thunlichst zu steuern, wird andurch folgendes verordnet: 1. Die Leichenfrauen haben über jeden infolge von Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht eingetretenen Todesfall der Ortspolizeibehörde schriftlich Meldung zu machen. Ist der Verstorbene umnittelbar vor dem Tode von einem Arzte be handelt worden, so hat der letztere auf Ersuchen der Leichenfrau die Todes ursache zu bescheinigen. Die Meldung hat vor der Beerdigung der Leiche zu erfolgen. 2. Die Aerzte haben in jedem Falle, in welchem ein von ihnen be handelter, an vorgeschrittener Lungen- oder Kehlkopfschwindfucht Erkrankter aus seiner Wohnung verzieht oder in Rücksicht auf seine Wohnungsver hältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, der Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. 3 Jeder in Privatkrankenanstalten, in Waisen-, Armen- und Liechenhänsern, sowie in Gast- und Logierhäusern, Herbergen, Schlafstellen, Internaten und Penfionaten vorkommende Erkrankungs fall an Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht ist von dem behandelnden Arzte, wenn aber ein Arzt nicht zugezogen ist, von dem Haushaltungs- bez. Anstaltsvorstand binnen 3 Tagen nach erlangter Kenntnis schriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigcn. 4. Die Ortspolizcibehörden haben auf die an sie gelangten Anzeigen bez. Meldungen oder sobald sie sonst von einem Todes- oder Erkrankungs falle infolge von Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Kenntnis erhalten, die Desinfektion der Wohnung des betreffenden Krauten und ihres Inhaltes zu veranlassen. Bei Todesfällen ist diese Desinfektion alsbald nach der Beerdigung bez. Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen als bald nachdem der Kranke seine bisherige Wohnung oder Aufenthaltsstelle verlassen hat, vorzunehmen. Etwaige Auslassungen der Aerzte auf den Meldungen oder Anzeigen bezüglich der Desinfektion sind bei Anordnung und Ausführung der letzteren thunlichst zu berücksichtigen; auch wird den Ortspolizeibehörden empfohlen, bei der Desinfektion nach "Anleitung der Bezirksärzte zu verfahren. Die Kosten der Desinfektion sind bei mittellosen Kranken oder Ver storbenen aus der Gemeiudckasse, in selbständigen Gutsbezirken von der Gntsherrschaft zu übertragen. Die Anzeigen und Meldungen selbst oder Abschriften derselben sind von den Ortspolizeibehörden thunlichst bald an den Bezirksarzt weiter zu geben; dabei haben die Ortspolizeibehörden zu bemerken, was bisher von ihnen verfügt worden ist. 5. Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind in Städten mit Rev. Städtcordnung die Stadträte, - mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister, - Landgemeinden die Gemeindcvorstände, - selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher. Handelt es sich um eine Erkrankung oder einen Todesfall in der Familie des Gutsvorstehers selbst, so hat an des letzteren Stelle die Amtshauptmann schaft als Polizeibehörde einzutreten. 6. Formulare zu den Anzeigen und Meldungen werden auf Verlangen von den Bezirksärzten unentgeltlich verabfolgt. 7. Nichtbeachtung der oben in Punkt 1, 2 und 3 erteilten Vorschriften hat Geldstrafe bi- zn 15« M oder Haft bi- za 6 Wochen zur Folge. Die Leichenfrauen, gegen welche im Unterlassungsfälle disziplinell einzuschreiten ist, find selten der Ort-polizeibehörde auf die Vor schriften dieser Verordnung aufmerksam z« machen Dresden, am 29. September 1900. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher.
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