Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 23.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191503230
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19150323
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19150323
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-23
- Monat1915-03
- Jahr1915
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- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 23.03.1915
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kW Früher Wochen- und Nachrichtsblatt Tageblatt ftk Krsünf Mit. HmM, M»rs, öl Wa. Harii-Äkt Ruin«. MW. LckimÄns, Msni St. WH 81. ZM 8t.Mlii. 8t«l«i»ks, Nim, Mtmilsn. WchiMl nt Mhn» Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein - Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirt - — , . 6S Jahrgang. - - Dienstag, den 23 März 5V«. «7 Verbreitetste Zeit»»« O/. i» «»t»aericht,b„^b Haupt-Insertionsorga« im Amtsgerichtsbezirk 1915 Dtrsr« Matt erscheint tägttch, außer La»»- »ub Frp»N, »achmMag» iSr den folgender, Tag. - MertelsShrUcher Le;un,pret, I Mk. SO Pfg-, durch die Post derogen I Mk. 75 pfg. Gdyet»» Nummer« 10 Pf-. Aestetlungr» »ehmen »»Ker der Leschästsstelle iu Llchlevprln, Wilhelm Udert Ltraße Sb, alle Laiferliche« postavstalten, Popdoteu, sowie die Aurträger entgegen Inserate werde» die fLnfgefpaltene Ur»»drette «tt IO, für avrnLrttg, ^rürrnten mit IS psg. berechnet, «ekleweieile 30 pfg. Fm amtlichen Teil dopet dir zweispaltige Seile 30 Pfg Fernstirech-Anschluß Nr. 7. Inserate» Annahme täglich bi» spätestens vormittag» Ist illhr. Telegramm-Ädresse: Tageblatt. Ausführungsverordnung zu den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 25. Januar und 25. Februar 19!5, betreffend die Sicherstellung von Fleischvorräten (Reichs-Gesetzblatt Seile 45 und 109). 8 l. Zuständige Behörde im Sinne von 8 l der Bekanntmachung vom 25. Ja- ««ar 1915 ist das Ministerium des Innern. 8 2. Zuständige Behörde im Sinne von § 2, I ist der Amtshauptmann des Bezirks, in dem sich die zu enteignenden Schweine befinden; soweit hierbei exemte Städte in Frage kommen, ist der Kreishauptmann zuständig. Der Kreishaupt mann ist berechtigt, seine Zuständigkeit ans einen Kommissar zu übertragen. 8 3. Die Schiedsgerichte des 8 2, 4 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 find von den Kreishouptmannschaften alsbald zu bilde». Ihre örtliche Zuständig keit hat sich in der Regel auf den Bezirk einer Amtshauptmannschaft zu erstrecke» ; doch kann in Landesteilen, in denen verhältnismäßig geringe Bestände an Schwei nen gehalten werden, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts auf mehrere Bezirke ausgedehnt werden. Die Beisitzer find von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen nud den Han- delskamuwrn der Kreishauptmarinschaft unverzüglich vorzuschlageu. Für eine genügende Anzahl vou Vertretern der Mitglieder der Schiedsgerichte in Behin derungsfällen ist Sorge zu tragen. Die landwirtschaftlichen Kreisvereine haken weiter eine Anzahl Vertrauens männer ^8 lO, 8 1t) zu benennen. 8 4. Maßgebender Schlachtviehmarkt im Siuue von § 3, 1 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 ist für den Regierungsbezirk Bautzen Dresden Chemnitz Chemnitz Dresden Dresden Leipzig Leipzig Zwlckau Zwickau. 8 5. Berechtigt, die Enteignung vou Schweinen zu beantragen, find 1 . Sächsische Er mein den mit mehr als 5000 Einwohnern, wenn sie zugleich die Versicherung abgeben, die zu enteignenden Tiere alsbald schlachten und als Dauerware aufstapeln zu wollen; 2 Sächsische Konservenfabriken, soweit sie auf Grund eines allgemeine» Abkommens mit deur Ministerium des Innern Schweinefleischkonserven für die unter 1 genannten Gemeinden Herstellen und sich verpflichten, die enteigneten Schweine hierzu zu verwenden. 8 6. Die Enteignung ist vom Unternehmer (8 5) unter Vorlegung der noch 8 5 erforderten Unterlagen und unter Angabe des Bedarfs bei dem Ministerium d«8 Innern zu beantragen. Es ist nicht erforderlich, daß der Antrag einen bestimmten Viehbefitzer oder Enteignuugsbezirk benennt. Das Ministerium des Innern entscheidet darüber, ob und in welchem Um fange dem Anträge stattzugeben und in welchem Bezirke (8 2) die Enteignung vorzunehmen ist. 8 7- Der mit der Enteignung beauftragte Amtshauptmann oder Kreishauptmann bestimmt die mit der Enteignung zu treffenden Viehbestände und die Zahl und Art der zu enteignenden Schweine. Er erläßt alsbald die Aufforderung zur Ueberlafsung dieser Schweine an den EnteiguungSunternehmer. In der Auf forderung ist auf die ihr durch 8 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 5>3) verliehene R-chtswirkung hinzuweifen, insbesondere auch darauf, daß ein Einwand, die in Anspruch genommenen Tiere feien zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, unwirksam und daß eine Verbringung der Schweine zu ankeren Schweinehaltern, «m fie dort weiter füttern zu lasten — soweit es sich nicht um Schweine handelt, die »ach 8 3 dieser Verordnung der Ent eignung entzogen find — verboten ist, sowie daß Zuwiderhandlungen gemäß § k Kffer 3 des Höchstpreisegesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit GÄdftrafe bis zu 10000 M. bestraft werden. Dem Besitzer ist nachznlaffe», die Enteignung dadurch abznwende», daß er die zu enteignenden Tiere binnen 6 Lagen, vom Empfang« der Aufforderung ab, entweder selbst schlachtet oder -um Zwecke der Abfchlachtnng einem öffentliche» Vieh- und Schlachthofe innerhalb SochfenS zuführt. Den Nachweis hierüber hat er durch eine, Bestätigung seiner Gemeindebehörde, oder im zweiten Falle, der betreffenden Schlachthofsverwaltung dem Amtshauptmann oder Kreishauptman» längstens au. Tage «ach der Schlachtung oder Zuführung zu erbringe»; unterläßt er dies, so treffen ihn die Kosten des weitere« Verfahrens einschließlich der dem Unternehmer durch die Unterlassung erwachsende» Auslage» 8 8. """"" Die Enteignung ist, sofern sich der Antrag des Unternehmers nicht aus drücklich auf Schweine höherer Gewichtsklassen richtet, nur auf Schwei«« zwischen 60 und 100 kx Lebendgewicht zu beschränken. Der Enteignung unterliegen nicht: 3) Eber und Zuchtsauen, b) Hochzuchten, c) Schweine ans Beständen, deren Besitzer sich binnen 4 Tagen nach Empfang der Aufforderung schriftlich gegenüber der enteignenden Behörde verpflichtet, zur Fütterung seines Bestadhps weder zur Saat noch zur menschlichen Ernährung geeignete Kartoffeln noch Kartoffel flocken zu verwenden und zugleich nachweist, daß er hierzu durch die gesicherte Zufuhr von Wirtschastsabfällen oder durch den Besitz von Krastfuttermilteln für mindestens 3 Monate imstande ist. Jede Zuwiderboudlung gegen diese Derpflichtungserklärung wird, gleichviel ob fie von dem Besitzer, seinen Angehörigen vier seinem Gesinde begangen wird, an dem Besitzer mit 1L0 M. Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 14 Tagen bestraft und führt zur nachträglichen Enteignung des gesamten Bestandes. s 9. Die enteignende Behörde hat, um unnötige Weitläufigkeiten und Kosten für di« Beteiligten zu vermeiden, die gleichzeitig vorzunehmenden Enteignungen nach Möglichkeit in derselben Gemeinde oder in dieser und den unmittelbar angrenzen-- den Gemeinden vorzunehmen und lei den größeren Beständen zu beginnen. 8 10. Von dem Erlaß der Aufforderungen noch 8 7 ist der Unternehmer alsbald unter Angabe der Personen, gegen die fie gerichtet worden find, zu benachrichti gen. Er hat mit den Aufgeforderten binnen 1 Woche nach Empfang der Be nachrichtigung wegen Ueberloffung der Sckweine durch einen mit behördlichem Ausweise versehenen Bevollmächtigten an Ort und Stelle unter Zuziehung des Vertrauensmannes des landwirtschaftlichen KreiSvereinS oder einer zur Abschätzung iu Seuchenfällk« in der betreffenden Gemeinde berufenen Person, oder, wenn keine dieser Personen ohne Zeitverlust zu erlangen ist, des Gemeindevorstandes oder besten Stellvertreters zu verhandeln. DaS Ergebnis der Verhandlungen hat die zugezogene Person dem AmtS- hauptmonn oder Kreishaupimann spätestens am folgenden Tage anzuzeigen. Dieser hat hiernach zu entfckeiden, ob daS EnteignungSVerfahren fortzustellen ist; dieS unterbleibt, wenn der Unternehmer darauf verzichtet. Die Aufforderung verliert ihre Wirkung, wenn der Unternehmer innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht in Verhandlungen wegen der Ueberlafsung eintritt. 8 11- Die schriftliche Anordnung der Enteignung enthält den Ausspruch, daß das Eigentum an einer bestimmten Zahl von Schweinen bestimmter Gewichtsklasten aus dem Bestände eines bestimmten Besitzers dem Unternehmer der Enteignung übertragen wird. Gleichzeitig ist der Vertrauensmann deS landwirtschaftlichen Kreisvereins oder eine zur Abschätzung iu Seuchenfällen berufene Person zu be auftragen, sofort die von der Anordnung betroffenen Schweine innerhalb des Be» standeS zu bestimmen und durch ein mit Farbe auf dem Rücken der Tiere auf- getrogenes L kenntlich zu machen. Dem Unternehmer ist von dem Erlasse der Anordnungen auf kürzestem Wege, »och Befinden telegraphisch, KenntnrS zu geben, ebenso dem zuständigen Schiedsgericht. 8 1-- Der Vorsitzende deS Schiedsgerichts hat dieses zur Festsetzung der Ueber nahmepreise an Ort und Stelle in der Regel spätestens für den übernächsten Werktag eiuzuberufen und hiervon auf kürzestem Wege den Unternehmer und den Viehbefitzer unter Mitteilung von Ort, Tag und Stunde zu benachrichtigen. Die Festsetzung der Uebernohmcpreise erfolgt ohne Rücksicht auf die An wesenheit der Beteiligten und ist in einer Niederschrift zu beurkunden. 8 13- Im Interests der richtigen Ermittelung deS Lebendgewichts der zur Enteig nung gelangenden Schweine ist es dem Viehbesitzer untersagt, diese während 1- Stunden vor dem PreiSfeststellungslcrmine zn süttern oder zu tränken. 8 14. Der Uebernahmepreis ist nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1915 unter Berücksichtigung des Marktpreises festzusetzen, wobei als Marktpreis für Schweine in den Gewichtsklassen zwischen 60 und 100 die dort unter d genannten Beträge zu gelten haben. Der Marktpreis ist derjenige Preis, von dem anzunehmen ist, daß ihn der Viehhaller an den für ihn nach 8 4 dieser Verordnung maßgebenden Schlacht viehmarkte erhalten würde, wenn er daS Tier zum Zwecke des Verkaufs dorthin verbracht hätte Daraus ergibt sich, daß er diesen Preis bei der Enteignung am Abnahmeorte nicht schlechthin sondern nur nach "Abzug des ungefähren Aufwandes zu fordern hat, den di« Verbringung deS Tieres nach dem Schlachtviehmarkte ihm verursacht habe» würde Auch wird daS Schiedsgericht in Fällen, wo der Dieh- halter trotz angemessenem Preisangebote den freihändigen Verkauf abgelehnt und so di« Enteignung notwendig gemacht hat, nach billigem Ermessen die hierdurch
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