ungeachtet maßen sich die kath. Geistlichen an, bei den Beerdigungen Gebete und Zeremonien zu verrichten und auch sonst ihren Kult öffentlich auszuüben. Zu 4) Dies ist der kgl. allergnädigsten Erlaubnis für den Begräbnisplatz schnur stracks zuwider. 5. machen sie die Leute abspenstig und bewegen sie zum Abfall von der Religion auf allerhand Wegen. Zu 5) Das könnte untersagt und eine Anordnung getroffen werden, daß die, wel che sich von der evangelischen Religion der katholischen zuwenden wollen und sich deswegen bei den kath. Geistlichen melden, sich vorher beim hiesigen Su perintendenten stellen, „um sein Amt debey zu tun“. Wenn aber desungeachtet die Personen auf ihrem Religionswechsel bestehen — da ja jedem die Gewissens freiheit zu belassen ist —, so können sie nach Ablauf von vier Wochen von den kath. Geistlichen in ihre Kirche aufgenommen werden, überhaupt sollte den kath. Geistlichen eingeschärft werden, daß das, was in den Ehe-Pakten Ihrer Hoheit der Kgl. Prinzessin, die Ausübung der röm-kath. Religion betreffend, in dem dort eingeschränkten Maße zugestanden ist, nur auf Ihre Hoheit und deren Hofstaat zu verstehen sei. Bezüglich der übrigen sich hier aufhaltenden kath. Glaubensgenossen aber habe es bei der Verfassung hiesiger Lande und bei der auf den Westfälischen Frieden sich gründenden kgl. Religionsversicherung zu verbleiben. Gesiegelt am 22. März 1721 (Aus dem Hauptstaatsarchiv zu Dresden, loc 2210, Beschwerden gegen die kath. Geistlichkeit betr., fol. 3)