Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 01.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191608010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19160801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19160801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-01
- Monat1916-08
- Jahr1916
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- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 01.08.1916
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Tageblatt sm Kchilns, Mit, SMüis. M«s. 8i. Wn, Hkini-M. Rm»n. MW. LämM»!, Rülskli Ä. üiillis. Ä. Zint, 8t. Meli. Ameairs, Am, Mmnlsn. ÄWiMtl AMem Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein — - — Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk » ' > — SV. Jahrgang. . Rr. 176 Dienstag, den 1. August W16. Dieles Blatt erscheint täglich, anher Sonn- «nd Festtags, nachmittags fitr den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mk. 80 Pfg., durch die Post bezogen 1 Mark 76 Pfennig.: Einzelne Nummer L0 Kfg« Bestellungen nehmen anher der Geschäftsstelle in Lichtenstein, WUH. Ebert Stratze 5 b, alle Kaiserlichen Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. Inserate werden die fünfgespaltene Grundzei le mit lo, für auswärtige gnkerenten mit 1b Pf. berechnet. Reklamezeile 46 Pf, Im amtlichen Teile kostet die zweispaltige Zelle 45 Pfg. Jnseraten-Annabme bis vormittags 10 Uhr. FernsprechÄnschluh Nr. .7» Telegramm-Adresse: Tageblatt. Llbtismtttlvnkinf i« NAM», gegen Hranne vnd gelbe Lebensmittelkarte, Fleisch außerdem gegen Fleischkarte Dienstag, de« l. Angnst ISIS nachmittags von 3 bis 5 Uhr im Erdgeschoß der Bürgerschule. Kalbfleisch, gesülzt, 1 Pfd -Dose 2,50 Mk. Leber Paftete, 1 Pfund-Dose 2.30 Mk. Raed. Fifchllöhe, 2 Pfuud-Dose 2,50 Mk. EchWeinefleisch, 4 Pfund-Dos« 22,00 Mk. Außerdem: «VNd. Milch mit Zucker, Dose 0.90 Mk. Sahne i. Flasche» s Fl. 1 00 Mk. Sttfotts, Dose 1.15 Mk. Oellardinen, Dose 0.70 Mk. Arische Schote«, 3 Psd 0.55 Mk. Eier, ä St 0.24 Mk. Für Eier könueu nur die Inhaber der Lebensmittelkarte t—400 berücksich tigt werden. Auf jede Butterkarte wird ein Ei gewährt- Höchstmenge aus eiuen Haushalt 5 Eier., Lichtenstein, den 31. Zu« 1916. Ler Stadtrat. Kartoffel-Verkauf in Lichtenstein morgen Dienstag, de« 1. A«k«ft gegen Vorlegung der Kirrtoffelkarte im Lebensmittelamt Auf den Kopf werden 6 Pfund abgegeben. Diejenigen. welche Speisen aus der Volksküche entnehmen, erhallen nur 3 Pfund pro Kopf. Der Preis ist 12 Pfg. pro Pfund. Die Ausgabe der Kartoffeln erfolgt am gleiche» Tage im Helm grundstück Lichtenstein, den 31. Juli 19lb. Le« Stadtrat. Zuweisung von Zucker an die Bienenzüch ter betreffend. Nach Mitteilung d«8 Vorsitzenden des Bienenwirtschaftliche» Hauptvereins für das Kknipreich Ecckseu, lcfstnd1et>m Lntwezugkxarskntn ArtrögroufZuwei sung von Zucker zur Bienenfütterung sehr häufig genaue Angaben üver die Zahl der zu versorgenden Bienenvölker und die Menge des vom Antragsteller bereits bezogenen Zuckers vermisse«. Eine Prüfung der Anträge auf ihre Berechtigung ist in solchen Fällen unmöglich. Ilm dem Verein die von ihm übernommene Aufgabe zu erleichtern, werde« sämtliche Imker anfgefordert, ihre Anmeldungen zu erneuern. Formulare hierzu find im LebeuSmittelamt zu haben. Diese find umgehend auszufülle» und bis Dienstag den 1. August nachmittags 6 Uhr im Lebensmittelamt abzugebe». Ausgeschlossen von der nochmaligen Meldung find diejenigen Imker, die ihrem Bedarf bereits unmittelbar bei dem Bienenwirtschastlichen Hauptverein oder eiuen der ibm angeschloffene« Zweigvereive angemeldet habe». Lichteustetu, den 29 Jnli 1S16. Ler Stadtrat. Seife betr. Noch einer Bekanntmochvng des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 2t. Juli 1916 (Reichsgrsetzblatt Seite 766 ff.v betr. NvSsübruupsdrstimmungen zur Verordnung über den Verkehr «it Seife, Seikrvpulder »>d a»dere« fetthaltige« Waschmittel« vom 18 April 1916 (Reichsgefetzblatt Seite 307), Lars die Abgabe von Waschmittel«, die pflanzlichen oder tierischen Oelen vnd Fetten, oder daraus gewonneneu Oek- und Fettsäuren heigeflellt find an Seldst- Lerbioncher nur noch folgenden Grundsätzen erfolge«: l. Lie a» ei«e Perfo« i« ei»e» Nvaat adgegedeve Me«ge dars fünfzig «r»W» Fei«seise sraileUrfetse Ker «seife ««d Rasier« fers,) sawie zWeth««»ertsii«sri, Gram« Geise«p«I»er nicht «brrfteise« Bei Feinseife«, di« vom Hersteller in Umhüllungen tu Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der K. A Seife, ist daS unter Sinfchlvß der Umhüll»«- sestgestrllte Gewicht maßgetend. Bleibt der Bezug ein«, Pers»« in einem Monat »ut« der z»g«lafsenr» Höchstmeug« so wächst der Minderbetrog der Höchstmenge des nächsten Monats «ichl zu. Dagegeu ist der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet. Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des 8 8 verboten. 2. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den lausenden oder nächstfolgenden Monat gültigen das abzu gebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebende» Seifenkarte erfolgen. Die Ceifenkorte gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reicks. Die Ueberlofsung der Seifenkarte« zum Bezüge von Waschmittel« an andere Personen als diejenigen, für die sie avsgegeben find, sowie die Weiterveräußeruug von Waschmittel», die aus Seifenkarten bezogen sind, ist verboten. Die A«Sgabe der «e«e« Setsrnlartt« wird am L Oktober dieses JahreS rrsol-e« BiS zu diesem Zeitp««tte dürfe« a«s die bisher -«Ui-en Seifl«karnn Waschmittel «vr bis z«r Hülste der a«s- -edrueki»« Gewich»Sme«gen abgegebr« «erde» (Bergl. die Vor fchrifteu des Absatzes 1.) Wer den dorstih-nden Beflimmunxen zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu 3 Mouaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark bestraft- Glauchau, de» 29. Juli 1916. Der BezirlSverba«d der Königliche« Amtdha«ptma««schast Glaucha«. I. V -. Rensch. Ausführungsverordnung. Zur der anschließend zur öffentlichen Kenntnis gebrockten BekauntMachUUU des Präsidenten des Kriegsernährunxsamtes über den Verbrauch V0« Eie»« vom 13. Juli 1916 — RGBl. S. 697 —. I. Die Befugnis, für den Einzelfall Ausnahmen zu gestatten <8 2 Abs. 2), wird den Amtdhovplmannfchajten vnd Len Stadträten der bezirkdfreien Städte für ihre» Bezirk übertragen. li. s o ^71717 8 6 der Verordnung des Ministeriums des Irmern vom - - ->. Julr 1916 über den Aufkauf von Eiern usw. (Sachs. Staatszeitung Nr. 110 und Nr. 156) wird als nunmehr gegenstandslos geworden aufgehoben. Dresden, den 28. Juli 1916. Ministerium des Jnuern. «v Bekanntmachung über de« Verbrauch do« Eier«. Vom 13. Juli 1916. Auf Grund der Verordnung des Lunde-ro s über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der BolkSernährung vom 22. Mai 19i6 und des 8 1 der Bekannt machung über die Errichtung eines KriegSernährungsamteS vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 401) bestimme ich: 3 i. In Gast-, Schank- uvd Speisewwtichaftev. in Vereins- und ErfrischungS- räumeu sowie iu Fremdenheimen, in Konditoreien und ähnliche» Betrieben dürfen Eier, roh oder gekocht, und Eierspeisen nur zum Miliagöliscy uad zum Abendlstch verabreicht und entgegengeriommen werden. Die Kommunalverbände habe« die Stunden sestzvsetzev, inmrholb deren hiernach Eier und Eierspeisen verabreicht und eutgegengenommeu werden dürfen. 8 2. Die Lavdekzentroltchördea können nähere Bestimmungen treffen. Die Landeszeutralbehörden ed>r di« vo« ihnen bezeichneten Behörde» find brfügt. für de» Einzelfall Ausnahmen zu gestatten. 8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafe wird bestraft, wer de« Vorschriften dieser Ver ordnung oder tea zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen und Anorduun- ge» zuwiderhandett. 8 4- Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1916 in Kraft. Berlin, den 13 Juli 19!6. Der Präsident des Krieg8eruähru«sSamteS vou Batocki. Die Stadtbibliothek Lichtenstein ist gröffuet: MittNachS von 12—1 Uhr und So««ta-S von 11—12 Uhr»
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