Suche löschen...
Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 03.01.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-01-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191901039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19190103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19190103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-01
- Tag1919-01-03
- Monat1919-01
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Frankenberger Tageblatt A-gave von Waffen unv Heeresgut BqroHxWW übrr dir Z^rücksührunz von Waffen A id Heeresgut In !deu Brsth -es Reiches. . Vom 14. Dezember 1918. Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Kontroll- maknahmen 'befinden sich noch immer zahlreiche aus d«i Beständen der Heeresverwaltung stammende Waffen sowie bedeutende Mengen an Heiresgut und .Heeresgerät unbefug terweise rm Besitze von entlassenen Soldaten und von Zwik- - Personen. Dies« Zustände können nicht länger geduldet wer den. Die Rekchsregierung steht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten. Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: 8 1- Wer sich unbefugt in dem Besitze von Waffen befindet, die aus Heeresbeständen stamme :, ist verpflichtet, sie inner halb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landes zentralbehörde. : Unbefugter Besitzer ist, wer ohne de : Willen der Regie rung oder der ihr unterstellten Organe der Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält. 8 2. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob der Heeres gerät oder Hceresgut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferdes im Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen zu können. Handelte; sich um militärische Bekleidung;- oder Ausrüstungs stücke zum persönlichen Gebrauche, so ist dem Besitzer der Nachweis des unrechtmäßigen Erwerbes zu führ«,. s 3. ' Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im Besitz von Gegenständen des in KZ 1 und 2 bezeichneten denen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie aus Be ständen der Heeresverwaltung stammen. Hoeresgerät ist Reichsgut. Infolgedessen liegt rechtmäßig« Uebertragung des Besitzes mit Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe gemäß Z 1 Absatz 2 und Z 2 des vorstehenden Gesetze; vom 14. Dezember 1918 nur vor, wenn die Uebertragung durch die Reichsregierung oder mit deren Zustimmung durch die Landesregierung und deren Be hörden erfolgt ist. Andere Organe, w:r z. B. die Arbeiter- und Soldatenräte, sind zur Uebertragung von Heeresgerät nicht befugt, es sei denn, daß di« Uebertragung gutgläubig im Einvernehmen oder mit nachträglicher Genehmigung.der Regierung erfolgt ist. Ob di« Genehmigung erteilt ist, eni- gierung erfolgt ist. Ob die Genehmigung erteilt ist, ent scheidet :n Zweifelsfällen das Reichsoerwertungsamt in Berlin, Friedrichstraße 66. , 8 3. Die Strafverfolgungsbehörden haben nach Ablauf Her rm Z 1 dieser Aus/ührungsbestimmungen festgesetzten Fristen mit aller Schärfe wegen der unbefugten Aneignung die Straf verfolgung gegen alle diejenigen durchzuführen, die sich un mittelbar oder mittelbar an Heerrsgut irgendwelcher Art vergriffen haben. 8 4. Die Demobilmachungsorgane haben gemäß Verordnung vom 27. November 1918 (Reichsgesetzblatt Nr. 164) inner halb der Ablieferungsfrist nicht abgegebene; Heeresgut für verfallen zu erklären. Gleichzeitig Md Durchsuchungen vor zunehmen in gllen Fällen, rn denen der Verdacht vorliegt, daß Heeresgerät pflichtwidrig nicht abgeliefert ist. Den Poli zeibehörden werden dazu auf Ersuchen die erforderlichen mili- iärstchen Kommandos zur Verfügung gestellt. Dresden, den 30. Dezember 1918. Das ÄrVeits- Und WkrtschUftSminksteüam. Schwarz. Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den allgemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits verwirkten Strafe, wegen Unterlassung der angeordneten Ab lieferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit emer d:e er Strafen bestraft. . . Wer der angeordneten Abli-se-una innerhalb der vor geschriebenen Frist nachkommt bleibt für «wa'ge der Ablieferung begangene, auf de: abgelieserten Gegenstand bezüglich« unbefugte Aneignung straffrei. Die Aussührungsbestimmungen erMsen d:e Z« rtralbehörden. Berlin, den 14. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeaufttagten: Ebert. Haas«. Hierzu wird folgendes verordnet: Die Ablieferung von Waffen, Munition und anderem Hoeresgerät hat - Zis Mm 10. Januar 1919 zu erfolgen, soweit nicht für Städte Mit rev. Städteordnung der Stadtrat,. im übrigen die Amtshauptmannschaft für di« Ablieferung von Waffen und Munition «ine kürzere 'Frist bestimmt. , Die Ablieferung hat an die nächst« Annahmest^e zu «r- folgen. Annahmestellen sind . . ' 1 Die Artilleriedepots in Dresden, Le pzig, Mesa, Chem nitz, Bautzen, Königstein, 2 . sämtliche Kasernen, 3 . sämtlich« Bezirkskommandos, 4 an Orten ohne Garnison oder Bezrtkskommvndv der Stadtrat, Bürgermeister oder Gemekndeoorstand. K 2. Als Hoeresgerät sind alle Gegenstände anzusehen, bei Amtsblatt für die AmtshauMamlschast Mha und die Behörden in Frankenberg Freitag de» 8. Januar ISIS 78. Jahrgang Gruppe Erzeuger preis -8 'S -LZ §8 HL L L L Pfennige fe Pfund 14. 16. bis 3l. Januar S.85 6.5 3.70 6- Spinat 15. 440 75 Gruppe Gruppe i» 2.90 überdies: Erzeugerpreis 18 12. 13. Großhandelspreis 23 Kleinhandelspreis SV 1. Dauerweibkohl 2. Dauerrotkohl 3. Dauerwirstngkohl 4. Grünkohl 5. Rote Möhren und längliche Ka rotten (ohne Kraut) 6. Gelbe Möhren (ohne Kraut) 7. Weitze Möhren (ohne Kraut) 8. Kleine runde Karotten S. Rote Rüben (rote Beete) 10. Gelbe Kohlrüben 1. bis 15. Januar 16. bi» 31. Januar 11. Weibe Kohlrüben 1. bi» 15. Januar 16. bi» 31. Januar Zwiebeln (ohne Kraut) mit Sack Herbst-, Wasser-, Stoppel-Mat- rÜben 1. bi» 15. Januar 16. bi« 3l Januar Runkelrüben (Futterrunkelrüben) 1. bi» 15. Januar , — —... L>» -Z L-Z L-Z Höchstpreise für Gemüse Mit Wirkung vom 1. Januar 1919 ab Men unter gleichzeitiger Aufhebung der Preise in der Verordnung de» Arbeit«- und Wirtichaltsministeriums vom 29. November 1918 über Höwst- preise für Gemüse — Nr. 279 »Sächsische StaatszÄtung* vom 30 November 1918 — mit Zu stimmung und im Auftrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise: -Z 6.25 6.5 11.5 15.5 10.- 135 85 11.5 10.- 10.5 165 21.— 14 5 19- 14- 18- 9.5 10.- 16.- 21- 14- 19- 12.5 16- S.5 10.- 165 215 : 14.5 19.5 13.- 17.5 75 8.- 13.5 185 11.75 17.5 10- 14 5 5.75 6- 11- 165 9.50 135 7.50 10.5 3- 4- 8.5 12 5 7- 10.5 5.50 8.5 13.- — 19.- 26.- 17.50 24- 16.- 22.- 8.- 9- 13- 18.5 12- 175 11.- 16.5 — 3.75 7.65 11.5 6.75 95 d>5 9- — 390 7.8 115 69 10.- 630 95 25 — 590 95 540 8- 515 7- 265 65 9.5 555 85 5 30 75 18.5 19.- 27.- 35.- 25.d 33- 245 32.- 2.25 — 3.75 7- 325 6- 305 55 2.40 — 3 90 7.5 3.40 65 3.20 6.- 2.75 — 4.25 75 3.70 6.5 355 6- Die Erzeugerhöchftoreise umfassen die Kosten der Beförderung zur nächsten Verladestelle und der Verladung, sowie die Vergütung für besondere Aufwendungen des Anbauer» an Arbeit oder an Kosten für Aufbewahrung (Elnmteten, Etnkellern und dergleichen). Die Preise gelten für gesunde, marktfähige Handelsware. il. Unter Gruppe I fallen die Kommunalverbände: Dresden-Stadt und -Land, Leipzig Stadt, Themnib-Stadt, Pwuen-Stadt. Zu Gruppe « gebören die KommunaloerbSnde: Annaberg, Auerbach, Bautzen Stadt, Chemnm-Land, Döbeln. Freiberg-Stadt, Freiberg-Land, Flöha. Glauchau, Großenhain, Leipzig- Land, Marienberg. Meißen-Stadt und -Land, Oelsnltz, Pirna, Plauen-Land, Rochlitz, Schwarzen berg, Stollberg, Zittau Stadt und -Land, Zwickau-Stadt, Zwick lU-Land. Die Preise der Gruppe I» gelten für die Kommunalverbände Bautzen-Land, Borna, Dippoldiswalde, Grimma, Löbau, Oschatz, Kamenz. nr. Die Kommunalverbände sind berechtigt und nach Befind«, verpflichtet, niedriger« Gratz- und Kleinhandel-Höchstpreise, als in ihrem Bezirk nach dm Bestimmungen unter I und H Gel tung haben würden, sestzusetzen. Auf jeden Fall find sie verpflichtet, binnen acht Tagm die in ihrem Bezirk nunmehr gül- tigm Preise — gleichgültig, ob sie von der Befugnis der Senkung der Handelspreise Gebrauch machen oder nicht — nochmalsBekannt zu machen. iv. Die vorstehenden Preise find Höchstpreise im Sinne de» Gesetze» betreffend Höchstprelle vom 4 August 1914 (R -G.-Bl. S. 339) und der dazu ergangenen Abänderung-Verordnungen Urb rischreitung dieser Preise wird gemäß Bundesratsbekanntmachung vom 8 Mat 1918 aeam Preistreiberei (R.-G.-Bl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bi» zu 260600 Mark oder mit ein« dieser Strafen bestraft. Dresden, am 27. Dezember 1918. Artelts- «ut Wirtschaftsministerium E» ist Räude feftgestellt wordm unter dem Pferdebestaud der Frau per». LLnla in Dittersbach Rr. 82. r " Srlmchm ist die Räude im Gehöft von Moritz Richter in RiederNchtena». Flöha, am 81. Dezember 1918. Die «»«»hautztmaunschaft. OeffenttiMe Sitzung des Bezirksausschusses Mittwoch, dm 8. Januar 1919, mittags V»1 Uhr im Verhandlung»»!«««» d«r Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung hängt im Wartezimmer der Amtshauptmannschaft aus. Flöha, am 28. Dezember 1918. V«r Amtshauptmann. Uni« Hinweis auf die Bestimmung tn 8 3 Abs. 3 des Reichsgrsebe» vom 6. Juli 1904- die Bekämpfung d« Reblaus betreffend, wonach die Versendung, die Einfuhr od« Ausfuhr bewurzelter Reben od« Vltndrebm üb« die Grenzen eine» Wetnbaubezirkes — die Republik Sachsen bildet einen solchen — verboten ist, wird darauf aufmerksam gemacht, dätz zufolge Ver ordnung de» Ministerium» des Innern vom 13. Juni 1901 auch da« Verbringen von Blind- reden (zur Anpflanzung neu« Rebanlagen bestimmte unbewurzelte Reben) au» denjenigen Fluren, in denen btsh« die Reblau« gefunden wordm ist, in andere Gegmdm bei 150 Mark Straf« für jeden Zuwiderhandiunosfall verboten ist. Hiubei wird erneut darauf htnaewielen. daß nach ein« Verordnung de» Ministerium» de» Innern vom 30 Juli 1901 auch die Anzucht von Reben in dm Handel»gärtn«r«lm, sowie jeg lich« versand von Reben, Rebteilen, Redenblättem (auch al« Verpackungsmaterial), Wurz«l- Blindrebm, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützm au, der Republik Sachsm »«boten ist und mit Geldstrafe bi« zu 200 Mark und im Unv«möam»faÜ mit Halt bestraft wird. D« Versand von Weintrauben ohne Blätter wird durch diese» Verbot nicht berührt, Flöha, am 31. Dezember 1918. Die Amt«hauptmannschaft. Verkauf - vom 7. Januar 1SlS ad wttden an dm Werktagen von 9 Uhr vormittag» bis 12 UK mittaa« und 2 Uhr bi» 4 Uhr nachmittag« beim unterzeichneten Depot eine Anzahl Kntfch- w»gm, Dogcarts, leichte und schwere Lastwagen, Sielen- und Kumtgeschirre und einzelne Kumt« freihändig gegen Barzahlung verkauft. Abgabe «folgt nur an Selbstoerbrauch«, welche im Besitz einer von d« Ortsbehörde unteiftempeften und unterlchriebenen Bescheinigung find, au« welch« Anzahl der notwendigen Fahrzeuge usw. «sichtlich ist. T--r«.D-p-t XIX. Arme.,.»»». Bekanntmachung tkiMMiWz in MMem für die Mck Ami bis ait Amt» M. sme )n IliWmk ns LiristkiniiNt (sUNiun). Auf Grund de« 8 51 der Aurtführungsbeftimmungen zum Umsatzfteusrae'ek werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen. Gesellschaften und sonstigen Personenvueinigungen tn Frankenberg aufgefordert, die vorgelchriebenen Erklärungen Üb« den Gesamtbetrag d« steuerpflichtigen Entgelte in der Zeit vom 1. August bi« 31. Dezember 1918 bi« spätesten« End« Januar 19IÜ dem unterzeichneten Umsadlteueramt schriftlich einzureichen od« die erforderlichen Angaben an Ämtsstelle mündlich zu machen. Die zur Entrichtung d« Lurusfteu« verpflichteten gewerbetr benden Personen Usw. tn Frankenberg haben voraedachte Erkiärungm erstmalig für die Zett vom 5. Mai bis Ende Dezembu 1918, nach Monaten ge trennt, m erstatten. Al« steuerpflichtig« Gew«bebeirieb gilt auch der Betrieb d« Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, d« Fischerei und de« Gartenbaues, sowie der Bergwerk betrieb. Die Absicht d« Gewinne'ziel ing ist nicht Voraussetzung für das Borliegm eines Gewerbebetriebes im Sinne des UmlatzsteuAgesetze». Angehörige frei« Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichtig, Die Steuer wird auch «hoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Perlonen usw. Gegm-, stände au« dem eigenen Betrieb zum Selbstqebrauch od« -verbrauch entnehmen. Al« Entgelt gilt tn letzterem Falle d« Betrag, d« am Orte unv zur Zett d« Entnahme von Wtederoer- räuf«n gezahlt zu wttden pflegt. Von der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze 5. v. T. sind diejenigen Personen usw. befreit, bet denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahr nicht wehr al« 3600 Mark beträgt. Sie sind daher zur Einreichung einer Erklärung nicht verpflichtet. Eine Mitteilung an das Umsatzsteueramt über die in Anspruch genommene Steuerfreiheit ist jedoch «wünscht. Für dle Lieferung von Lususgegenständen besteht kein« derartig« Befreiung. Die Ntchieinreichung d r Erklärung zieht eine Ordnungsstrafe bi» zu 150 Mark nach sich. Da» llmsatzsteu«geletz bedroht denjmtqen. d« über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich dte Umsatzsteuer hinterzieht od« einen ihm nicht ge- bührenden Sieueroorteil «schieicht, mit einer Geldstrafe bi« zum Machen Betrag d« gefährdeten od« hinterzogenen Steuer. Kann dies« Steuerbeirag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 100 Mark bk» 100060 Mark ein. Der Versuch ist strafbar. , Zpr Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Sie können bei dem untuzeichneten Umsatzsteueramt (Steueretnnahme, Ktrchgasse 7) kostenlos entnommen w«den. o , Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Cn'gelte verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegaftgen sind. Die Abgabe der Ertlärung kann im übrigen durch nötigenfalls zu wi,verholende Geld strafen erzwungen werden, unbeschadet der B.fugnI» de» Umsatzsteueramt«», dl« Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittelung vorzunehmen. Frankenberg, den 31. Dezember 1918. Der Stabtrat al» Umsatzst«n«ra»t.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite