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Wilsdruffer Tageblatt : 16.09.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935-09-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782027106-193509164
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782027106-19350916
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782027106-19350916
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWilsdruffer Tageblatt
- Jahr1935
- Monat1935-09
- Tag1935-09-16
- Monat1935-09
- Jahr1935
- Titel
- Wilsdruffer Tageblatt : 16.09.1935
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«New? zugessrmmt, dessen MSeutung erst nach vielen Jahr hunderten im ganzen Umfang erkannt werden wird. Sor gen Sie dafür, daß die Nation selbst aber den Weg des! Gesetzes wandelt! Sorgen Sie dafür, daß dieses Gesetz geadelt wird durch die unerhörteste Disziplin des ganzen deutschen Volkes, für das und für die Sie verantwortlich sind. Während das Hans das Horst-Wcssel-Licd anstimmt, verläßt der Führer und mit ihm die Ncichsrcgieruna den Sitzungssaal. Ein Reichsflaggengesetz. Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1. Die Rcichsfarbcn sind Schwarz Weist Rot. Artikel 2. Die Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge; sie ist zugleich Handelsflagge. Artikel 3. Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Neichskriegsflagge und der Reichsdicnst- flagge. Artikel 4. Ter Reichsminister des Innern erläßt, so weit nicht die Zuständigkeit des Reichskricgsministers ge geben ist, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor schriften. Artikel 5. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver kündung in Kraft. Das Reichsbürgergeseh. Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz be schlossen, das hiermit verkündet wird: § 1. 1. Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist. Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben. 8 2. 1. RcichSbi'irgcr ist nur der Staatsangehörige deut schen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. 2. Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben. 3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. § 3. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einverneh men mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durch ¬ führung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften. Reinheit -es deutschen Blutes. Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den, Fort bestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem nn- beugfamcn Willen, die deutschen Ration für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Ge setz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1- 1. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsange hörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind ver boten. Trotrdcm geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen fünd. 2. Tie Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. § 2. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staats angehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist ver boten. § 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahre» nicht in ihrem Haushalt beschäftigen. 8 4. 1. Juden ist das Hissen der Reichs- und National flagge und das Zeigen der Rcichsfarbcn verboten. 2. Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staat lichem Schutz. 8 5. 1. Wer dem Verbot des 8 1 zuwidcrhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft. 2. Der Mann, der dem Verbot des 8 2 zuwiderhan delt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft. 3. Wer den Bestimmungen 3 oder 4 zuwidcrhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 c. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einverneh men mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichs minister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltüngsvor- schriften. 8 7. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, 8 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft Giaaissekreiär Reinhardt: Vie Manien lina georcknet! Bei der Fortsetzung des Parteiköngreffes am Sonntag erstattete der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Reinhardt, den Bericht über die Finanzlage. Er führte u. a. aus: „Die nationalsozialistische Finanz- und Steuerpolitik ist in der Hauptsache auf Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit, auf Schaffung der materiellen Vor aussetzungen für den Aufbau der deutschen Wehrmacht und auf Anpassung der Steuern an die bevölkerungs politischen Grundsätze des Nationalsozialismus abgestellt. Der Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit hat zu einem unbestreitbaren Erfolg geführt. Auch der Rest der Arbeitslosigkeit wird im Zug der volkswirtschaftlichen Entwicklung der nächsten Jahre überwunden werden. Die Maßnahmen im Kampf zur Verminderung der Arbeitslosigkeit haben zwangsläufig zur Belebung aller Zweige der deutschen Wirtschaft und zur Verbesserung der Lage der öffentlichen Finanzen geführt. Der Finanzbedarf der Arbeitslosen hilfe hat sich wesentlich vermindert. Das Aus kommen an Steuern und Sozialversiche rungsbeiträgen hat sich wesentlich erhöht. Der Finanzbedarf der Arbeitslosenhilfe ist von 2,8 Mil liarden Mark im Jahre 1932 auf 1,1 Milliarden Mark im Jahre 1935 gesunken, und das Aufkommen an Steuern des Reiches ist unter Ausschaltung der Auf bringungsumlage, der Fettsteucr und der Schlachtstcuer von rund 6,5 Milliarden Mark im Jahre 1932 aus rund 8,6 Milliarden Mark im Jahre 1935 gestiegen. Wenn wir die Finanzen der Reichsanstalt für Arbeitslosenvermittlung und der Sozialversicherung in die öffentlichen Finanzen einbeziehen, so kommen wir zu einer Verbesserung der öffentlichen Finanzen um rund 4,5 Milliarden Mark im dritten Jahr des Adolf-Hitler-Staates gegenüber dem letzten Jahre des Parteienstaates. Von den 4,5 Milliarden Mark müssen wir die Summen abziehen, die sich im Rechnungsjahre 1932 im gesamten öffentlichen Haushalt als Fehlbetrag er gaben, und den Betrag der zwangsläufigen Mehrauf wendungen der deutschen Sozialversicherung, um auf den Betrag zu kommen, der heute zur Verfügung steht. Es ergibt sich nach dem heutigen Stand eine kurz fristige und mittelfristige Vorbelastung des Reichshaushalts in Summe von rund 6,6 Mil liarden Mark. Rechnen wir davon rund 2 Milliarden Mark für die Fehlbeträge aus der Zeit vor 1933 ab, so verbleibt nach dem heutigen Stand eine durch die Maß nahmen im Adolj-Hitler-Staat entstandene kurzfristige und mittelfristige Vorbelastung in Summe von 4,6 Milliarden Mark. Das Finanzierunhsbild ist, kurz dargeftellt, das folgende: Das Reich gibt Beträge zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben hin. Diese fließen unmittelbar in Form von Anleihen an das Reich zurück. Das Steueraufkommen hat sich bereits wesentlich erhöht und wird sich noch weiter erhöhen. Das erhöhte Steueraufkommen steht gegen wärtig zur Verfügung zur Bestreitung der laufenden Mehraufwendungen der deutschen Wehrmacht und zur Abdeckung kurzfristiger und mittelfristiger Vorbelastun gen. Zur Stärkung der gegenwärtigen Finänzkrast des Reiches erfolgt die Ablösung eines Teils der kurzfristigen und mittelfristigen Vorbelastung durch langfristige An leihen. Tie Verzinsung und Tilgung dieser langfristigen Anleihen ist gesichert zum Teil durch die Vereinnahmung von Zins- und Tilgungsbeträgen aus hingegebenen lang fristigen Darlehen und zum Teil durch erhöhtes Steuer aufkommen. Maßnahmen im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit sind auch die verschiedenen Maßnahmen zur Senkung der Zinssätze in Deutschland. Die Gesamtheit aller Maßnahmen über die Zinssenkung hat zu einer Entlastung der Gemeinden, der Länder und der Wirtschaft um rund 235 Millionen Reichsmark geführt. Die Zinssenkungen und die Er- Höhung des Steueraufkommens haben zur finanziellen Gesundung der Länder und der Gemeinden geführt. Nur die Haushalte zweier Länder schließen für 1935 noch mit Fehlbeträgen ab. Der Haushalt der Gesamtheit der Ge meinden für 1935 ist ausgeglichen. Weitere Maßnahmen im Kampf um die Verminde rung der Arbeitslosigkeit sind die Maßnahmen steuerlicher Art. Zweck aller steuerlichen Maßnahmen seit 1933 ist, zu er höhter Nachfrage nach Gütern und Leistungen anzuregen und schließlich zur Erhöhung der Nachfrage nach Arbeits kraft und zur Verminderung der Arbeitslosigkeit zu führen." Nach Aufzählung aller steuerlichen Maßnahmen kommt Reinhardt zu folgendem Schluß: „Bei allen steuerlichen Maßnahmen handelt es sich grundsätzlich um solche im Rahmen des Kampfes um die Verminderung der Arbeitslosigkeit und damit um die Ver minderung der sozialen, der wirtschaftlichen und der finan ziellen Not. Diese glänzende Entwicklung des Steueraufkommens ist zu verzeichnen, obwohl wir in der Durchführung von Steuersenkungen und in der Gewährung von Steuererleichterungen gewiß nicht kleinlich gewesen sind. Die gewährten unmittelbaren Senkungen haben bereits die Summe von 1135 Millionen Reichsmark jährlich erreicht. Zu diesen Steuersenkungen um 1135 Millionen Reichsmark kommen die 235 Millionen Reichsmark, die sich als Entlastung aus den Maßnahmen auf dem Gebiet der Senkung der Zinssätze ergeben. Die gesamte Entlastung durch Senkung von Steuern und Zinsen beträgt 1370 Millionen Reichsmark jährlich. Es stehen durch die Entlastung der Gesamtheit der Bevölke rung dauernd 1370 Millionen Reichsmark jährlich mehr zur Verfügung zu gewerblicher oder beruflicher Betäti gung, zur Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse und zur Er höhung ihrer Ersparnisse. Von dem Mehr der Einkünfte in 1934 ist nur die Hälfte zu versteuern, die andere Hälfte bleibt auf Grund der verschiedenen steuerpolitischen Maß nahmen, die als Maßnahmen im Kampf um die Verminde rung der Arbeitslosigkeit getroffen worden waren, steuerfrei. Eine besondere Maßnahme im Kampf um die Ver minderung der Arbeitslosigkeit ist das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen. Wir haben von August 1933 bis heute rund 5 00 000 Ehestandsdarlehen in Summe von rund 270 Mil lionen Reichsmark gewährt. Die Zahl der Ehe schließ un gen betrug im Jahre 1932 510 000, im Jahr 1933 631 000, im Jahr 1934 740 000. Die Entwicklung wirkt sich auch in der Zahl der lebendgeborenen Kinder aus. Die Zahl der Lebendgeborencn in Deutschland ist im Jahr 1934 um 213 000 größer gewesen, als im Jahr 1933. Davon sind be reits 145 000 durch Mütter geboren, die Ehestandsdarlehen erhalten haben. Wir haben aus den Mitteln, die zur Gewährung von Ehestandsdarlehen zur Verfügung stehen, durch das Ge setz zur Förderung des Wohnungsbaus vom 30. März 1934 bereits 50 Millionen Reichsmark zur Förderung der Kleinsiedlung und des Kleinwohnungs- baus zur Verfügung gestellt. Bei der Vergebung der Mittel werden in der Hauptsache Kinderreiche und Schwerbeschädigte berücksichtigt. Die Ehestandsdarlehen werden nur für neu zu grün dende Ehen gewährt. Wir dürfen jedoch nicht vergessen, an die bereits vorhandenen kinderreichen Familien zu denken. Es wird im Rcichsgcsetzblatt eine „Verögdnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien" erscheinen. Danach werden einmalige Kinder beihilfen in Höhe von 100 Reichsmark für jedes Kind, das das sechzehnte Lebensjahr nicht voll--" endet hat, gewährt, wenn insbesondere die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: 1. Die Familie muß vier oder mehr Kinder im Alter von nicht mehr als sechzehn Jahren umfassen. 2. Der zum Unter halt der Kinder Verpflichtete muß sich in Einkommens und Vermögensvcrhältnisscn befinden, die ihm die Be schaffung der erforderlichen Einrichtungsgegenstände aus eigenen Mitteln nicht ermöglichen. Die einmalige Beihilfe wird fürjedes zur Familie gehörige Kind unter sechzehn Jahren gewährt. Es werden zur Gewährung solcher Kinderbeihilfen monatlich 2,5 bis 3 Millionen Reichsmark zur Verfügung stehen. Die Beihilfen werden durchschnittlich 500 Reichs-, mark betragen. Wir werden demnach monatlich 5000 bis 6000 oder jährlich 60 000 bis 72 000 kinderreichen minderbemittelten Familien diese Kinderbeihilfe gewähren können. Diese Maßnahme soll der e r st e Schritt auf dem Weg zur Herstellung eines Ausgleichs der Familien lasten sein. Wir denken nicht daran, uns mit diesen Erfolgen zu bescheiden. Wir werden den Weg der sozialen, wirt schaftlichen und finanziellen Gesundung unentwegt weitergehen. Die Finanzen des neuen Deutsche« Reichs sind geordnet, die finanziellen Grundlagen zum Aufbau unserer Wehrmacht und zur Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die bedingt sind durch das Lebensrecht der deutschen Nation, sind gesichert l" Or. Oieirich: Die presse ist dar publizistische Gewissen -er Aalivn. über die Neugestaltung des Pressewesens sprach Reichsleiter Dr. Dietrich. Er führte u. a. aus: ! Im nationalsozialistischen Staate ist die Presse das publizistische Gewissen der Nation. Eine Macht, dazu be stimmt, dem Volke zu dienen, statt es zu beherrschen! Für diese Grundsätze, für die Lauterkeit und Sauber keit der Presse haben wir Nationalsozialisten gekämpft! Und diese Grundsätze haben wir im nationalsozialistischen Staat verwirklicht! Das nationalsozialistische Pressegesetz bringt den deutfchen Journalisten in ein unmittelbares Verhältnis zu Volk und Staat, denen er neben seinem eigenen nationalsozialistischen Gewissen in seiner geistigen Arbeit allein verantwortlich ist. Die Presse im Dritten Reich hat keinen schlechte» Start gehabt! Und sie ist ständig bemüht, ihr Tempo zu verstärken und ihre Leistung zu erhöhen. Unsere Aufgabe ist es nicht, den Sensationshunger überreizter Nerven um jeden Preis zu befriedigen, sondern den Zeitungsleser durch lebendige Darstellung des neuen Geschehens zum nationalsozialisti schen Denken zu erziehen, in ihm die reichen Werte deut schen Volkstums neu zu beleben und zu vertiefen. Solange wir unsere nationale Erziehungsaufgabe ernsthaft verfolgen, wissen wir, daß wir Kritiker finden. Solange das kleine Häuflein der Nein-Sager und Ewig- Gestrigen uns kritisiert, wissen wir, daß wir auf dem rechten Wege sind. Man wirft uns in Deutschland vor, die Pressefreiheit beseitigt zu haben. Nein! Wir haben nicht die Freiheit der Presse beseitigt, sondern ihre Zügellosigkeit! Die national sozialistische Weltanschauung hat die Freiheit nicht be- fcitigt, sie hat dem Freiheitsbegriff, wie ich das an anderer Stelle ausführte, seine wahre Bedeutung zurück gegeben! Auf diesen wahren Begriff der schöpferischen Freiheit, nicht der „Freiheit wovon", sondern der „Frei heit wozu", gründet sich auch dis Freiheit der Presse, die wir in Deutschland zur Geltung gebracht haben gegen über der sogenannten „Pressefreiheit" des Liberalismen die keine ist. Die geistige Unfreiheit und Hörigkeit der Presse haben wir in Deutschland beseitigt und ersetzt durch die Freiheit im höheren und edleren Sinne, die die wahre Freiheit der Presse ist. Und noch auf eine Frage, die der Presse gestellt ist, möchte ich hier kurz eine Antwort geben. „Es gibt im nationalsozialistischen Deutschland keine öffentliche Meinung mehr!", so hören wir oft von draußen; auch von Leuten, denen Böswilligkeit fernliegt. Die öffentliche Meinung des deutschen Volkes ist der Nationalsozialismus! Ihr Anwalt aber ist die nationalsozialistische Partei presse. In welchem Lande der Welt gibt es eine Presse, die so volksverbunden ist wie unsere nationalsozialistische Parteipresse — so fragen wir? Und aus dieser ihrer Volksverbundenheit hat sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Kritik — wann und wo auch immer gegen das politische und moralische Grundgesetz der Nation verstoßen wird!
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