Nachdem Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen [et]c. ... ein höchstes Mandat, wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden solle ... zu verordnen geruhet ...
Titel
Nachdem Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen [et]c. ... ein höchstes Mandat, wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden solle ... zu verordnen geruhet ...
Untertitel
[Geben auf dem Churfürstl. Sächßischen Schloß Ortenburg zu Budißin, den 13. Decembr. 1776.]
Alternativtitel
Mandat wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden soll
Marggrafthum unterm 22.)^, 1717. bekannt ge machten Uanäare, verfahren werden können. Daneben sie, wenn sie zum Errett gelangen, und sich dessen nicht binnen 4 Wochen entbrechen, ihres Amts verlustig seyn sollen. §. 3. VonWcchseibrie. Hiernächst erstrecken Wir die Vorschrift pes fenderWeiböper. §pki des UNtekM I4.^u§utt 1724 VVN UnsMN Oberamte pudllcirten ^an6ars, nach dessen wörtlichen Znnhalt, auf die Weibspersonen, und erläutern sol che dahin, a) daß von denen Weibspersonen so nicht Handlung treiben, keine Wechselbriefe oder Verschreibungen gül tigerweise sollen ausgestellet, noch die erstem mdoüiret, oder accepriret werden können; auch . K) diejenigen Wechselbriefe, so sie vor dem 25. Jah re ihres Alters, obschon cum dumroridug, ausstellen, oder m6ossiren, wie bey Mannspersonen, schlechterdings keine Verbindlichkeit erlangen; c) diejenigen Wechselbriefe aber, so sie nach dem 25. Jahre, nach Befinden mit, oder ohne dumwre, aus geben, keine mehrere Verbindlichkeit, als überhaupt den Handschriften der Weiber die Rechte beylegen, her vorbringen sollen. Dahingegen so Handlung tret« 6) Weibspersonen, welche wenn sie ledig, ihre eige ben. ne, und wenn sie verheirathet, für sich allein, ohne ihre Manner, absonderliche Handlung treiben, als Kauf leute anzusehen, und der Schärfe des Wechselrechts un terworfen sind, mithin wegen der Wechselbriefe, so sie in ihren eignem Nahmen, obgleich ohne Bollwort, toritTl