Nachdem Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen [et]c. ... ein höchstes Mandat, wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden solle ... zu verordnen geruhet ...
Titel
Nachdem Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen [et]c. ... ein höchstes Mandat, wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden solle ... zu verordnen geruhet ...
Untertitel
[Geben auf dem Churfürstl. Sächßischen Schloß Ortenburg zu Budißin, den 13. Decembr. 1776.]
Alternativtitel
Mandat wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden soll
toritTt und Einwilligung ihrer Ouratorum oder Ehe männer, auch ohne vorhergegangene Erinnerung und Verzicht ihrer weiblichen Privilegien und Rechtswohl- thaten, ausstellen, gegen sie nach Anleitung der Wech sel Ordnung §. 2. nach Wechselrechtverfahren; Es auch e) wegen der von selbigen, vor dem 25. Jahre ihres Alters, ausgestellten Wechselbriefe, so wie bey denen Handlung treibenden Mannspersonen, gehalten wer den soll. 4» Auf einen Wechselbrief, worinnen die Zeit der Wechselverfahrm Ausstellung nicht ausgedruckt zu befinden, soll nach ^hne^A^M- Wechselrecht nicht verfahren werden. lungs.Zeit, und §. 5. Wider die Erben desAusstellers hat der?er5or>3l- wider des A»s- -Vrrett nicht statt; Obwohl im übrigen der Wechsel- brief auch gegen leztere, als ein Oocumenwm Auarcn- ) seine Kraft und Gültigkeit behalt. §. 6. Wenn ihrer zwey, oder mehrere einen Wechsel- ^-960 Z». brief zugleich unterschreiben, stehet dem Gläubiger nicht Mt. frey, einen jeden unter ihnen, wenn sie gleich nicht in 8o!i6um sich verbunden, noch dem Leneticio 6ivi- ÜOM8 entsaget, auf die ganze Forderung zu belangen; Jedoch soll dem, der sodann die Zahlung leistet, wenn er solches sofort bescheiniget, wider den, für den er bezahlet, wegen seines Antheils oder derjenigen Sum me, so derselbe zu entrichten verbunden gewesen, ohne A 4 daß