Nachdem Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen [et]c. ... ein höchstes Mandat, wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden solle ... zu verordnen geruhet ...
Titel
Nachdem Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen [et]c. ... ein höchstes Mandat, wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden solle ... zu verordnen geruhet ...
Untertitel
[Geben auf dem Churfürstl. Sächßischen Schloß Ortenburg zu Budißin, den 13. Decembr. 1776.]
Alternativtitel
Mandat wie es mit dem Wechsel-Verfahren in Dero Marggrafthum Ober-Lausitz gehalten werden soll
daß es disfalls einer besonder» Zession bedürfe, gleich falls nach WechselrechL zur Befriedigung verholfen werden. §. 7. Nicht weniger soll auch der Indossant, da der Wechselrecht be. Wechselbrief nicht bezahlt würde, den lndollätarium, zahlen. wenn dieser die Bezahlung zur Verfallzeit sucht, auch deswegen zur Verfallzeit protessren lassen, und sol ches ihm mit der Post, oder sonst, längstens binnen 8 Tagen noriiiciret, wegen Capitals, Zinsen und Un kosten, nach Wechselrecht zu befriedigen; Der In- 6oÜ3niu8 aber sich disfalls an den lehten Indossan- ren, von welchem er den Wechsel bekommen, zu hal ten, und wenn er von demselben keine Befriedigung erlangt, an den nächst vorhergehenden, und also or dentlich bis zu dem Ausgeber zurück zu gehen, und hierunter, es wäre denn einer oder der andere nom- rie non Lolvendo, die Ordnung nicht zu überschreiten, verbunden seyn. 8. 8. Ausnahme hier- 28eNN aber der Indossatariu8 den indossmen v-n. Wechselbrief zur Verfallzeit nicht protessren lassen, und solches seinem nächsten Indossanten nicht behörig noriüciret, oder den Wechselbrief vor sich prolon^iret, oder auch sonst dem veditori nachsiehet; fällt der Ke§rel8 gänzlich hinweg. §. 9- Jeder Wechsel Zeder Wechselbrief mag, wenn gleich das Wort: werden.OommiL, oder: Ordre, darinne nicht enthalten, gar wohl indossiret werden; doch ist ein Indossernenr nicht IN bianco zu lassen, sondern behörig auszufüllen.