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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (5. April 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Besprechung über die Repassage einer Cylinderuhr
- Untertitel
- Preisschrift von Hermann Herrmann
- Autor
- Kühn, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bemerkungen bezügl. des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren in Deutschland
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Reichs-Patente
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- ArtikelGeschichtliche Notizen über die Uhrmacherkunst und Astronomie ... 105
- ArtikelBesprechung über die Repassage einer Cylinderuhr 106
- ArtikelBemerkungen bezügl. des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- ... 107
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 107
- ArtikelDie Ankerhemmung mit Stiften, sog. Brocothemmung (Zweiter ... 108
- ArtikelDie hauptsächlichsten Wirkungen und Gesetze des elektrischen ... 108
- ArtikelPatentschriften der Klasse 83: Uhren 110
- ArtikelAuflösung der arithmetischen Preisaufgabe des Leipziger ... 110
- ArtikelVerschiedenes 110
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 110
- ArtikelAnzeigen 111
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 1 07 — durch die Journale und die Kalender Gebotene mit Eifer studirt hat und fehlt aller Grund, weshalb nun die alte längst ver- urtheilte Methode, die „zwar keinen Grund auf Genauigkeit macht“, wieder aufs neue zur Geltung kommen soll. Nach meinem Befürchten kann aber sehr leicht die Meinung erregt werden: die sonst empfohlenen Berechnungen wären zu um ständlich und sei ihnen diese einfache und praktische Art und Weise vorzuziehen. Jedenfalls ist zu erwarten, dass dafür bei einer späteren Ausgabe die bedeutend bessere und sichere Methode eingeschoben wird, nach der durch einfache Rechnung das Verhältnis der beiden Durchmesser festgestellt wird. Otto Kühn, Löwenberg i/Schles. Bemerkungen bezügl. des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren in Deutschland. Der dem Reichstage vorliegende Gesetzentwurf, die Regelung des Fein gehaltes von Gold- und Silberwaaren betreffend (schreibt man aus Hanau), greift in die Interessen der betheiligten Fabrikanten, Gross- und Klein händler so schwer ein, dass solche in mehrfachen Versammlungen hier und an anderen Orten aufs eingehendste zur Besprechung gekommen, und in Eingaben gegen und für das Gesetz an den Reichstag zum Ausdruck ge bracht worden sind. Bei den gegeneinanderstreitenden Ansichten der Interessenten ist es dem Nichtfachmann schwer, sich ein Urtheil über die Tragweite dieser Gesetzes-Vorlage zu bilden, welche anscheinend die Fabrikation reeller gestalten und das Publikum vor Schädigung wahren soll, in Wirklichkeit aber wolherechtigte Interessen aufs schwerste gefährdet. Um dem sich schon bemerkbar machenden Glauben entgegen zu treten, als verträten die Gegner der Vorlage einen weniger reellen Standpunkt als diejenigen, welche sich für das Gesetz erklären, halten sich die Unter zeichner der Petition aus Hanau an den Reichstag, welche sich für völlige Ablehnung des Gesetzentwurfes und für volle Freiheit der Fabrikation eines jeden Feingehaltes von Goldwaaren mit fakultativer Selbststempelung aus gesprochen haben, für verpflichtet, ihren ablehnenden Standpunkt zu be gründen. Bei Beuitheilung der Vorlage, welche nur eine Stempelung der Gold waaren im Gehalt von mindestens 585 Tausendtheilen und darüber zulässt, während alle minderhaltigen Waaren, deren Fabrikation einschliesslich der Double-Waaren freibleibt, keinerlei Gehaltstempel tragen darf, fragt es sich, inwieweit werden die Interessen der betheiligten industriellen Kreise dadurch berührt und welche Vortheile oder Nachtheile erleidet durch Annahme oder Ablehnung des Gesetzes das kaufende Publikum. Hanau fabrizirt im grossen und ganzen lediglich nur bessere Bijouterie mit oder ohne Juwelen und goldene Ketten jeder Art, erstere wol aus schliesslich in 585 Tausendtheil Feingold, also dem als stempelfähig projek- tirten Gehalt, letztere aber, und dies möchten wir hervorheben, in dem usancemässig eingeführten und danach berechneten Gehalt von 550 bis 560 Tausendtheilen. Diese zwei Kategorien sind ganz scharf zu trennen. Für die Hanauer Bijouterie-Branche hätte das vorliegende Gesetz keine nach theiligen Folgen, und dieser Umstand erklärt auch den Standpunkt der für das Gesetz stimmenden Bijouterie-Fabrikanten, welche absehend vom Inter esse der ganzen Goldwaarenbranclie, lediglich ihr einseitiges Interesse im Auge haben. Ganz anders bedroht das Gesetz die Kettenbranche und die Fabrikation der leichteren Bijouterie in seinen Folgen; beide fallen bei ihrer weit grösseren Bedeutung und in ihrem viel umfangreicheren Betriebe für den deutschen Markt schwer in die Wagschaale. Seit einer Reihe von Jahren werden die goldenen Ketten von den hiesigen Häusern in ganz bestimmt garantirtem Feingehalt fabrizirt und verkauft, eine grosse Anzahl derselben stempelt sogar seit Jahren die Ketten auf ihren Goldgehalt, womit wol der Beweis geliefert sein dürfte, dass unsere Hanauer Goldwaaren-Industrie auf einem durchaus soliden und reellen Standpunkt steht. Tritt das neue Gesetz in Kraft, so werden alle Goldwaaren von ge ringerem Gehalt als 585 Tausendtheilen Feingold, mögen sie noch so reell und frei von jedem Betrug hergestellt sein, für unreell und veraltet vom Publikum gehalten werden, und entweder gar nicht oder nur unter schweren Opfern zu verkaufen sein, weil eben der Beweis des Gehaltes'durch Stempelung nicht mehr zulässig sein soll. Gewissermaassen würde diese Waare in eine Kategorie mit Doublewaaren geworfen werden. Am schwersten geschädigt werden jedenfalls die Lagerbesitzer von Ketten und leichter Bijouterie, deren ganze Vorräthe durch das Gesetz, sobald es in Kraft tritt, bedeutend ent- werthet würden und gerade hieraus können sich auch die schwersten Ver luste für Fabrikanten und Grossisten entwickeln. Es ist keine Möglichkeit vorhanden, die unter Opfern für die Beschäftigung der Arbeiter angewachsenen grossen Vorräthe an Goldwaaren vor dem 1. Januar 1886, welches das Gesetz als Einführungstermin in Aussicht nimmt, zu verkaufen. Allerdings bliebe den Interessenten das Einschmelzen ihrer Fabrikate übrig, das hiesse aber Ruin aller Verhältnisse der betheiligten Kreise. Lasse man doch die in ihrer Freiheit unter schwerem Ringen zur Blüthe gekommene Goldwaaren-Industrie sich unbehelligt weiter entwickeln. Für unseren Export hat die Stempelfrage sowieso kein Interesse, da die Fabrikation sich ganz den Bedürfnissen und Gesetzes-Bestimmungen des Auslandes zu fügen hat und letzteres unseren Stempel weder anerkennt noch zulässt. Vor Betrug ist das kaufende Publikum sowol durch die bereits gehandhabte Garantieleistung der Fabrikanten und Händler für den Gehalt der Goldwaaren geschützt, als auch durch die gesetzlichen Strafbestimmungen, die eventuell verschärft werden können. Soll das Gesetz trotz allem ein geführt werden, so räume man wenigstens einen Einführungstermin bis zum Januar 1890 ein, wie von Hanau aus beantragt, um es zu ermöglichen, die grossen Lagerbestände einigermaassen zu räumen. Wir glauben hiermit begründet zu haben, dass das projektirte Gesetz mit seinem überstürzt eiligen Einführungstermin nur schwer schädigend auf den grössten Theil unserer Goldwaaren-Industrie wirkt, ohne dem Publikum den geringsten Nutzen zu bieten. Mögen unsere Gegner den Beweis antreten, dass wir durch unsere Stellung in dieser Frage nicht die Interessen der Majorität der betheiligten Kreise vertreten. In Hanau haben sich 64 Firmen, in Pforzheim 380 gegen das Gesetz erklärt. Nach Privatmittheilung bestehen an diesem Platze nur noch 60 Bijouterie-Firmen, die nicht zu den Gegnern des Gesetzes gehören. 50 davon fabriziren aber nur Double- und Exportwaaren, sind also in keiner Weise bei dem Gesetze interessirt. Aus Stuttgart schreibt die Handels- und Gewerbekammer folgendes, betreffend den Gesetz-Entwurf über Regelung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren: Die Kammer hat sofort mit Erscheinen der Regierungsvorlage vor sorglich die bedeutenderen Firmen Stuttgarts zu einer Aeusserung aufge fordert. Mit einer bemerkenswerthen Einmüthigkeit sprachen sich fast sämtliche Firmen, Fabrikanten wie Grosshändler, für unbedingte Annahme des Entwurfes, den sie zum weitaus grössten Theil mit Freuden begriissten, aus. Im Hinblick auf die in der ersten Berathung des Reichstages vom 12. März ds. J. erhobenen Einwürfe gegen die Regierungsvorlage beschliesst die Kammer, dem Reichstag eine eingehend motivirte Eingabe zu über geben mit der Bitte, derselbe möge 1) die Regierungsvorlage, unbeirrt um nebensächliche Einwürfe, annehmen und die Berathungen möglichst be schleunigen, eventuell die Einzelausführung, falls dieselbe je nicht rasch erledigt werden wollte, dem Bundesrathe überweisen; 2) mit Rücksicht auf den hohen Werth der vorhandenen Lagerbestände die Uebergangszeit auf etwa 4 Jahre erhöhen, bezw. nach dem österreichischen Vorgänge die Zu lassung eines Uebergangsstempels beschliessen. Deutsche Reichs-Patente. Patent-Anmeldungen. Nr. 4082 (H.) Kl. 83. Hermann Ilettich in Firma Gordian Hettich Sohn, und Gustav Lamy, Alfred Lamy und Oscar Lamy in Furtwangen: Trompeteruhr ohne Windlade“. Nr. 2840 (Sch.). Kl. 83. Job. Schlenker in Schwenningen im Schwarzwalde (Württemberg): „Schlagwerk-Vorrichtungen für Uhren“. Nr. 994 (A.). Kl. 21. II. Austermann in Wiedenbrück (Westf.): „Apparat zur genauen Bestimmung der Brennzeit elektrischer Lampen“. Nr. 1941 (P.). Kl. 83. Otto Peters in Freiburg (Baden): „Vor richtung zur Vergrösserung der Federkraft von Uhrenbügeln“. Patent-Ertheilungen. Nr. 27035. Kl. 21. Dr. M. Hipp in Neuenburg (Schweiz); Ver treter: Lenz & Schmidt in Berlin W., Genthinerstrasse 8: „Mikrophon mit einfacher, doppelter oder mehrfacher Wirkung“. Nr. 26999. Kl. 42. G. Prölss und R. Müller in Dresden: „Kontroll- apparat für öffentliches Fuhrwerk“. Nr. 27104. Kl. 83. R. W. Wilson in New-Haven (Amerika); Ver treter: Brydges & Co. in Berlin SW., Königgrätzerstr. 107: „Neuerungen an Kontrollvorrichtungen für Uhren“.
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