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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (14. Juni 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Schutz der Erfindungen (Fortsetzung)
- Autor
- Klostermann, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- ArtikelBericht über die siebente auf der Deutschen Seewarte im Winter ... 185
- ArtikelEine Bügelaufzuguhr aus dem vorigen Jahrhundert 188
- ArtikelRathschläge für junge Uhrmacher (Fortsetzung aus Nr. 23) 188
- ArtikelUeber den Schutz der Erfindungen (Fortsetzung) 189
- ArtikelUeber das Versilbern von Zink 191
- ArtikelVereinsnachrichten 191
- ArtikelAnzeigen 191
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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der Kurbel und des Schwungrades wurde die Dampfmaschine befähigt, die erzeugte Kraft in jede Art von Bewegung umzusetzen und so an jedem Orte und bei jeder Arbeit die lebendige Kraft der Menschen und der Pferde zu ersetzen und zu vervielfachen. Die Summe der Pferdekräfte der in Deutschland verwendeten Dampfmaschinen beträgt nach der Gewerbestatistik für 1875 885 600. Der Brennstoff, welcher mit Hilfe der Watt’schen Dampf maschine aus den preussischen Steinkohlenbergwerken gewonnen wird, be läuft sich auf 42 Millionen Tonnen. Um dieselbe Menge von Brennstoff durch Forstkultur zu erzielen, bedürfte man nach v. Dechen’s Berechnung eines Waldareals von mehr als 15000 Quadratmeilen, grösser als das ganze Deutsche Reich. In so riesigen Proportionen sind die Hilfsmittel unserer Arbeit und die Quellen unseres Wohlstandes vermehrt worden durch die einzige Erfindung eines einzigen Mannes. Nun war aber, als Watt seine Maschine zum vollständigen Abschluss brachte, die Verbindung des Schwung rades mit der Kolbenstange durch die längst vom Spinnrade her bekannte Kurbel soeben einem anderen Erfinder Washborough als Verbesserung der Watt’schen Maschine patentirt worden, und da beide Patentinhaber sich nicht über die Benutzung einigten, so musste Watt zunächst ein Sur rogat der Kurbelübertragung, das Sonnen- und Planetenrad erfinden, um seine Maschine zum Abschluss zu bringen. Das jetzige englische Patent gesetz von 1883 würde ihn berechtigt haben, Washborough zur Ertheilung einer Lizenz gegen angemessene Vergütung zu zwingen. Das deutsche Patent recht geht von der Annahme aus, dass zwei Personen, von denen die eine das Heft, die andere die Klinge gefunden hat, durch ihr eigenes Interesse genügend angetrieben werden, sich über die Benutzung des Messers zu einigen, und sieht also hier von dem Lizenzzwange ab. Abgesehen von den hier erörterten Fällen beruht die Erlaubnis zur Benutzung einer patentirten Erfindung lediglich auf der freien Verein barung mit dem Patentinhaber. Diese sogenannten Lizenzverträge können von sehr verschiedenem Inhalte sein. Der Patentinhaber kann dem Lizenzträger sein ausschliessliches Benutzungsrecht in beschränktem Umfange übertragen, z. B. für einen bestimmten Bezirk, oder auch so, dass der Lizenzträger blos das Verkaufsmonopol erhält, während der Patentinhaber die W aare für ihn zu einem festgesetzten Preise herstellt. Die Lizenz kann jedoch auch in der blosen Erlaubnis zu einer nicht ausschliesslichen Benutzung bestehen, so dass der Patentinhaber dieselbe Eilaubnis beliebig vielen Personen auch an einem und demselben Orte übertragen kann. Die Gegenleistung kann in dem einen, wie in dem anderen Falle entweder in einer einmaligen Kapitalvergütung oder in fortlaufenden Zah lungen bestehen und diese werden entweder in festen Beträgen jährlich oder monatlich oder als eine Prämie von jedem Stück, jedem Zentner oder jeder Tonne der nach dem Patent hergestellten Waare entrichtet. Dabei entsteht die Frage, ob die Vergütung zurückgefordert werden kann, wenn das Patent vor Ablauf der Patentdauer als nichtig aufgehoben oder durch Nichtzahlung der Abgabe verwirkt wird. Diese Frage ist zu verneinen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die theilweise Veräusserung des dem Patent inhaber zustehenden Untersagungsrechtes enthält, sondern die Gestattung von Handlungen, welche unter dieses Untersagungsrecht fallen. Eine Ge°- währleistung für ein übertragenes Recht, wie solche allerdings bei der Einräumung eines ausschliesslichen Nutzungsrechtes stattfindet, kann bei der Ertheilung einer blosen Erlaubnis nicht verlangt werden. War der Patent inhaber in gutem Glauben im Besitze seines Patentes, so ist der Lizenz vertrag gültig, und er wird nicht dadurch ungültig, dass das Patent nach träglich vernichtet wird. Anders, wenn der Patentinhaber beim Vertragsschluss die Nichtigkeit seines Patentes kannte. Auch wird ein vorsichtiger Fabrikant bei der Erwerbung der Lizenz sich das Fortbestehen des Patentes bis zum Ablauf der Patentdauer ausdrücklich garantiren lassen, namentlich wenn er die Lizenz gegen einmalige Kapitalvergütung erkauft. Sind fortlaufende Prämien bedungen, so fallen diese natürlich von dem Zeitpunkt der Ver nichtung des Patentes ab weg. Kürzlich ist indessen ein Fall bekannt geworden, in welchem der Patentinhaber in seinen Lizenzen ausdrücklich bedungen hatte, dass die Lizenzträger auch nach der Vernichtung des Patentes zur Fortzahlung der Prämien verpflichtet blieben, oder wenigstens wurden sie von ihm wegen dieser Prämien nach der Vernichtung in An spruch genommen. Er hatte sich nämlich diese Prämien nicht blos für die Erlaubnis zur Benutzung der patentirten Erfindung bedungen, sondern auch für die Anleitung zur Fabrikation wie für die Mitwirkung bei der Einrichtung der I abrik. Dabei ist übrigens zu bemerken, dass der Patent inhaber auf Grund des Lizenzvertrages auch ohne besondere Verabredung verpflichtet ist, dem Lizenzträger jede erforderliche Anleitung zur Benutzung der Erfindung zu geben und ihm selbst die später bei der eigenen Fabri kation gemachten Erfahrungen und erprobten Verbesserungen mitzutheilen. In dem soeben erwähnten Falle waren auf Grund der von dem Patentin haber ertheilten Lizenzen eine Anzahl von I abriken in verschiedenen Theilen von Deutschland angelegt worden. Diese waren kaum vollendet, als das Patent vernichtet wurde und damit der Gegenstand des von dem Fabrikanten erkauften Benutzungsrechtes wegfiel, während sie noch den Forderungen des Patentinhabers auf weitere Prämienzahlung gegenüberstanden. Der F all lehrt, dass bei dem Abschluss von Lizenzverträgen die Zuziehung eines erfahrenen Notars oder Anwaltes geboten ist. Die Rechtskenntnis, welche auch der Laie sich in dem Bereiche seines Geschäftsbetriebes und Verkehrs aneignen soll, macht den juristischen Beirath für solche Fälle nicht entbehrlich, wo verwickeltere Rechtsfragen auftreten und grössere Interessen auf dem Spiele stehen. Die Rechtskenntnis soll in solchen Fällen nur dazu dienen, dem Laien das Verständnis des juristischen Rathes zu ermöglichen, damit er nicht genöthigt ist, blindlings und ohne eigene Prüfung nach fremdem Rathe zu verfahren. Auch das der Patentertheilung vorhergehende Verfahren macht häufig den Beirath eines Sachverständigen nothwendig und dieser wird von den Patentanwälten ertheilt, Geschäftsleuten, welche sich mit der Einlegung von Patentgesuchen und mit der Vertretung der Parteien vor dem Patent amte beschäftigen. Die Mitwirkung eines solchen Patentanwaltes ist immer nützlich und häufig gar nicht zu entbehren. Es ist nur nothwendig, einen zuverlässigen und erfahrenen Anwalt auszuwählen, da die Firma r Patent anwalt“ keine Garantie für das Vorhandensein dieser Eigenschaften gibt. Das Institut ist bei uns noch jung und es finden sich neben einem soliden und tüchtigen Stamme minder zuverlässige Elemente, wie das ja in jedem anderen Gewerbe der Fall ist. Mir haben bis jetzt den Erfinder durch verschiedene Entwickelungs stufen begleitet, wir sahen, wie er seine Erfindung durch Patentirung an meldet, sie gegen die erhobenen Einsprüche vertheidigt und die Patenturkunde erhält. Er gewinnt dann Kapitalkräfte für die Ausführung und ver wertet die Erfindung durch eigenen Betrieb und durch Ertheilung von Lizenzen. Er erlangt die Mittel, die jährlich wachsenden Abgaben zu zahlen und wird schliesslich, wenn das Glück ihm wohl will, ein wohl habender Mann. Wenn etwas Neues erfunden wird, so lautet das erste Urtheil des Publikums dahin: ..das ist Schwindel“, dann folgt das Urtheil: „die Sache taugt und nützt nichts“ und endlich heisst es: „das ist ja längst dagewesen“, „das ist ja gar nichts Neues“. Fängt die Erfindung an, nutzbar zu werden, gewährt sie vielleicht dem Erfinder neben dem Ersatz seiner Auslagen einen erklecklichen Ge winn, so kommen nun die Nichtigkeitsanträge derjenigen, welche ohne eine Vergütung zu gewähren, sich die Früchte der Arbeit des Erfinders und seines Kapitalaufwandes aneignen möchten und zu diesem Zwecke bei dem Patentamte unter der Behauptung, die Erfindung sei nicht neu, die Auf hebung des Patentes fordern. Christofle musste in Frankreich während der Dauer seines Patentes in 160 Prozessen die Neuheit seiner Erfindung gegen solche Angriffe vertheidigen. Auch deutsche Erfinder, und gerade die hervorragenden, stehen unausgesetzt vor dem Patentamte und dem Reichsgerichte als Beklagte gegenüber Nichtigkeitsanträgen, von denen immer einer den anderen ablöst. Die Statistik ergibt, dass von 5 Nichtig keitsanträgen höchstens einer zur Vernichtung des Patentes führt. Aber um dieses einen Gerechten willen müssen die übrigen erduldet werden. Es ist nicht möglich, in dem Verfahren vor Ertheilung des Patentes die Neuheit der Erfindung in jedem Falle ganz unbedingt festzustellen. Ist so in einem lalle ein Gegenstand patentirt, der bei der Anmeldung nicht mehr neu war, so muss im Interesse der Gewerbefreiheit und des Rechtes die Nichtig keitsklage während der ganzen Patentdauer jedem offen stehen, mag auch durch den Missbrauch dieser Klage der wirkliche Erfinder noch so sehr belästigt werden können. Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit wird nur auf einen an das Patentamt gerichteten Antrag eingeleitet. Dieser kann entweder darauf gestützt werden, dass die patentirte Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande offenkundig benutzt oder in öffentlichen Druckschriften des In- oder Auslandes derart beschrieben sei, dass die Be nutzung durch einen Sachverständigen danach erfolgen könne oder dass der Patentinhaber die Erfindung unbefugt von dem Antragsteller entlehnt habe. Ueber den Antrag wird im wesentlichen in den Formen des Zivil prozesses verhandelt, obgleich der Kläger im Grunde nicht blos sein eigenes Interesse, sondern zugleich das öffentliche Interesse der Gewerbefreiheit gegenüber dem angefochtenen Patentansprüche vertritt. Hieraus ergeben sich einige Abweichnungen von dem Verfahren im Zivilprozesse. Es würde-
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