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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (28. Juni 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mittlere Zeit und wahre Zeit
- Autor
- Drechsler, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Schutz der Erfindungen (Schluss)
- Autor
- Klostermann, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- ArtikelEinladung zum Abonnement 201
- ArtikelMittlere Zeit und wahre Zeit 201
- ArtikelUeber den Schutz der Erfindungen (Schluss) 202
- ArtikelStand der Uhrmacherei und des Goldschmiede-Gewerbes in fremden ... 203
- ArtikelZwei englische Erfinder von Ruf 203
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 203
- ArtikelUnsere Werkzeuge 204
- ArtikelAus der Praxis 205
- ArtikelSprechsaal 205
- ArtikelVereinsnachrichten 206
- ArtikelVerschiedenes 206
- ArtikelAmtliche Bekanntmachungen 206
- ArtikelAnzeigen 207
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 202 — vorigen Jahrhunderts von dem Uhrmacher Lepaute zu Paris gefertigt worden; seine Gattin (Astronomin) hatte dazu die Einrichtung des Räderwerkes berechnet. Die Uhr blieb aber infolge der sehr komplizirten Zusammenstellung der Räder nur einige Jahre im richtigen Gange.) Eine derartige Uhr muss also zu bestimmter Zeit verhältnismässig schneller, zu anderen Zeiten verhältnismässig langsamer gehen. Um nun Uhren mit gleichmässigem Gange zu konstruiren, dazu wird eine fingirte Sonne angenommen, welche in derselben Zeit, wie die wahre Sonne, aber mit durchweg gleicher Geschwindigkeit einen Jahreslauf unter den Fixsternen vollendet. Diese fingirte Sonne hat stets von einem Meridiandurchgange bis zum nächsten gleiche Zeitdauer, einen mittleren Sonnentag, und die daraus abgeleitete Zeit heisst mittlere Zeit, weil sie die mittlere Grösse ist von allen den verschiedenen Grössen des wahren Sonnentages. Die Zeitgrössen, welche zur Ausgleichung der wahren Zeit und der mittleren dienen, heissen Zeitgleichung, und dieselben sind für jeden Tag in den astronomischen Jahr büchern angezeigt. Es sind dieselben infolge der Schaltjahre nicht in einem Jahre wie in dem anderen, und auch nach je 4 Jahren ist eine kleine Abweichung infolge der Präzession, der Veränderung des Ortes des Frühlingspunktes, über welche in dem von dem Unterzeichneten bei J. J. Weber in Leipzig herausgegebenen Katechismus der mathematischen Geographie Ausführliches mitgetheilt ist. — Im Jahre 1884 ist der wahre Mittag vom 1. Januar bis 15. März nach, vom 16. März bis 13. Juni vor, vom 14. Juni bis 30. August nach, vom 1. Sep tember bis 23. Dezember vor und dann bis Jahresschluss nach dem mittleren Mittage. Dr. A. Drechsler. Leber den Schutz der Erfindungen. Von dem Geh. Bergrath R. Klostermann. (Schluss.) Die Strafe der Patentverletzung ist Geldbusse bis zu 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr. Ausserdem hat der Verletzte Anspruch auf Entschädigung. Diese kann im Wege der Zivilklage verfolgt werden oder der Patentinhaber kanD einen Strafantrag an den Staatsanwalt richten und dann im Strafvei fahien als Nebenkläger auftreten und die Erlegung einer Busse an ihn bis zum Betrag von 10000 Mk. verlangen. Das letztere Ver fahren wird wegen der geringeren Kosten meist vorgezogen. Die Strafverfolgung der Verletzung des Patentrechtes ist im § 34 des Patentgesetzes davon abhängig gemacht, dass die Erfindung wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider in Benutzung genommen wird. Der Nachahmer muss nicht nur das Patent gekannt, sondern auch ge wusst haben, dass dasselbe sich auf den von ihm angefertigten Gegenstand erstreckte. Es besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob auch der Entschädigungsanspruch des Patentinhabers durch die wissentliche Ver letzung seines Patentrechtes bedingt ist, oder ob ihm auch im Falle eines fahrlässigen Eingriffes Schadloshaltung zu gewähren ist. Derselbe Zweifel besteht auf dem Gebiete des Markenschutzes. Ich kann hier auf die näheren Erörterungen der bestehenden juristischen Kon troverse nicht eingehen und bemerke nur, dass Herr Prof. Endemann und ich uns für die letztere Ansicht erklärt haben, während allerdings die Mehrzahl der Schriftsteller ( u. a. Rosenthal u D d Köhler) annimmt, dass nur bei wissentlicher Verletzung Entschädigung zu gewähren sei. Eine Entscheidung des Reichsgerichts liegt noch nicht vor. Die Schrift steller, welche den Nachweis der Wissentlichkeit fordern, erkennen meist selbst an, dass diese Forderung in den meisten Fällen die Entschädigungs forderung vereitelt und den Patentschutz sehr unwirksam macht. Wie schwer ist nicht der Nachweis zu führen, dass der Nachahmer das Patent gekannt, dass ei die betieffende Nummer des Reichs-Anzeigers gelesen hat, und wenn der Inhaber ihm das Patent ausdrücklich bekannt gemacht hat, wie selten gelingt dann der Beweis, dass er sich auch der Identität seines Produktes mit dem patentirten Gegenstände bewusst geworden ist, dass die Verschiedenheiten, auf welche er sich zum Beweise der Originalität beruft, nur vorgeschützte sind. Es würde in der That ein wirksamer Rechtsschutz des Erfinders nicht bestehen, wenn der Entschädigungsanspruch in jedem Falle durch den Nachweis der wissentlichen Verletzung begründet werden müsste. Der praktische Werth, welchen die verschiedenen Privatrechte für den Inhaber haben, ist aber wesentlich durch das Maass des Schutzes be dingt, welchen das Gesetz ihrer Ausübung gewahrt. Dies gilt vorzugsweise von solchen Rechten, welche nicht an einer körperlichen Sache unmittel bar vom Berechtigten ausgeübt werden, deren Ausübung nicht in Handlungen des Berechtigten, sondern in der Verhinderung anderer an der Vornahme gewisser Handlungen besteht. In diese Klasse von Rechten gehört das Er findungspatent. Es gibt dem Inhaber die ausschliessliche Benutzung der Erfindung, und wenn dieselbe praktischen Werth haben soll, so mus 3 da für gesorgt sein, dass der Inhaber die Benutzung durch andere durch richterlichen Zwang prompt und wirksam verhindern kann. Jede Ver zögerung des Rechtsschutzes, jeder Fall des Versagens der rechtlichen Schutzwaffe entwerthet das Monopol und drückt den Vermögenswerth des Patentes herab. Nach dieser Richtung hin ist unsere Patentgesetzgebung noch der Verbesserung bedürftig, und noch mehr als die Gesetzgebung bedarf der Verbesserung die Sitte des Verkehrs. Hoch über allen Schutzmitteln, die das Strafrecht oder das Zivilverfahren gewähren kann, steht die unverbrüch liche Anerkennung, welche das Recht in den Regeln des Verkehrs und in dem öffentlichen Gewissen findet. Diese unverbrüchliche Anerkennung ist leider dem Patentrecht, dessen wirksame Geltung ja bei uns noch von jungem Datum ist, noch nicht genügend zugesichert, Gewerbtreibende, die mit Entrüstung die Zumuthung von sich weisen würden, sich fremdes Gut anzueignen oder eine unbegründete Forderung zu erheben, selbst wo dies mit dem Schein des Rechtes geschehen könnte, — Gewerbtreibende mit einem Worte, welche den höchsten Grad der Reellität für sich in An spruch nehmen, können der alten Gewohnheit der gewerblichen Nachahmung nicht widerstehen, sobald sie irgend eine schwache Deckung gegen den Vorwurf erlangen, dass sie wider besseres Wissen handeln. Möchte mit dem Nutzen des Patentschutzes immer mehr auch die Heiligkeit und Un- verletzlickeit des durch das Patent geschützten Rechtes allgemeine Aner kennung finden; dann wird diese für uns gewissermaassen neu erstandene Institution von niemand mehr als eine Fessel empfunden werden und unsere Industrie wird ihre befruchtenden Wirkungen in immer reicherem Maasse empfangen. Dass diese Wirkungen schon während des kurzen Be stehens unseres Patentgesetzes sehr reiche und fruchtbare gewesen sind, das wird gegenwärtig allgemein anerkannt, und die Gegner des Patent schutzes sind gegenüber den thatsächlichen Erfolgen verstummt. Die Zahl der in Deutschland ertheilten Patente betrug 1833: 4848 und von 1877 bis 1883: 26084, davon sind 15554 durch Nichtzahlung der Gebühr oder sonstwie erloschen und 10530 in Kraft verblieben. Die Jahresgebühr von diesen Patenten belief sich 1883 auf 928570 Mark gegen 265 150 im Jahre 1878. In dem Zeitraum von 6 Jahren ist nicht blos die Zahl der in Geltung stehenden Patente von 4200 auf 10530 gestiegen, sondern zugleich der Einheitssatz der Jahresgebühr gewachsen, denn unter den in Kraft befindlichen Patenten befinden sich allein 1469, welche im laufenden Jahre bereits die sechste Gebührenrente mit 250 Mark zu er legen hatten, während 1878 nur 30 resp. 50 Mark für jedes Patent zur Erhebung kamen. Von den 1469 hochbesteuerten Patenten sind doch nur 261, als 17 3 / 4 % durch Nichtzahlung der Gebühr erloschen. Neue Patent anmeldungen gingen 1883 in der Zahl 8121 gegen 5949 im Jahre 1878 ein. Die wachsende Zahl der Patentanmeldungen und der ertheilten Patente gibt allerdings keinen Anhalt für die Schätzung des Nutzens, welchen die Patenteinrichtungen der Industrie gewähren, da unter den patentirten Er findungen sich ohne Zweifel eine grosse Zahl von geringwerthigen oder ganz werthlosen befindet. Von weit grösserem Interesse ist der Betrag der bezahlten Patentgebühren. Nach den Veröffentlichungen des Patentamtes sind an Anmeldegebühren und an Beschwerdegebühren 192560 Mark für 1883 und seit dem 1. Juli 1877 im ganzen 1035 800 Mark erlegt, und die laufenden Jahresgebühren haben in den 6y 2 Jahren zusammen 3580200 Mark betragen. Die betheiligte Industrie hat für den Patentschutz im Jahre 1883 an Kosten des Verfahrens und an Patentgebühren zusammen 1121000 Mark entrichtet, und diese Rente, welche noch 8 Jahre lang wachsen muss, ehe die höchste Patentgebühr von 700 xMark für die älteste Jahresklasse erreicht wird — diese Rente stellt den Preis dar, für welchen sich die deutsche Industrie ihren Patentschutz vom Reiche kauft; man wird nicht leugnen wollen, dass die betheiligten Industriellen für die Be- urtheilung des Preises kompetent sind, welchen sie für den Patentschutz zahlen. Mögen in einzelnen Fällen Täuschungen über den Werth der patentirten Erfindungen bestehen, die Gesamtheit der Erfinder wird für den Patentschutz sicher niemals einen höheren Werth zahlen, als sie aus den patentirten Erfindungen realisiren kann, oder richtiger: die jährlich steigende, jetzt 1120000 Mark betragende Rente, welche für den Patent schutz entrichtet wird, kann nur einen Bruchtheil des Gewinnes betragen,
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