Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (6. Dezember 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rapport des eidg. Berichterstatters Alexander Favre über Gruppe XIII (Uhrmacherei) an der Landes-Ausstellung (Fortsetzung aus Nr. 46)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Musterschutzgesetz (Schluss)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- ArtikelUhrmacherschule zu St. Imier (Schluss) 385
- ArtikelRapport des eidg. Berichterstatters Alexander Favre über Gruppe ... 386
- ArtikelDas Musterschutzgesetz (Schluss) 387
- ArtikelBeschreibung sämtlicher Arbeiten der Repassage einer ... 388
- ArtikelUeber die Herstellung, Unterhaltung u. Reparatur elektrischer ... 389
- ArtikelBriefkasten 391
- ArtikelAmtliche Bekanntmachungen 391
- ArtikelAnzeigen 391
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
U *3 IP - %S7 - Laut dem „Schweizerischen Bundeshandelsblatt vom 2. Aug. 1883 wurden vom Bundes-Kontrollbüreau in den beiden ersten Quartalen von 1882 und 1883 gestempelt: 1882 1883 Gold- und Silberschalen . 409 396 535 893. Verdoppelt man — was man unbedenklich darf — diese Zahlen für die beiden anderen Vierteljahre, so kommt man zu obiger Million. (Das Bundeshandelsblatt vom 27. Januar 1884 gibt für das ganze Jahr 1884 sogar 1 100 605 an.) Diese Zahlen sollen zwar die vorhandene Krise nicht ableugnen, aber man soll auch nicht mehr die Krisis anführen, um diese Zahlen abzuleugnen. Man muss hier in Berechnung ziehen, dass die Maschinen schneller und mit weniger Armen fabriziren und daher die Hand arbeit so sehr im Werthe gesunken ist, dass man geglaubt hat, sich gegen Ueberproduktion und das Sinken der Rohstoffe wahren zu müssen. Das erklärt uns, wie seit 1867 die Fabrikation ge stiegen und der Gewinst gesunken ist. (Fortsetzung folgt.) Das Miistcrsehutzgesetz. (Schluss.) In Bezug auf die Frage: wie wird ein Muster geschützt? ist in erster Linie zu bemerken, dass der Schutz abhängig ist von der Eintragung. In sofern liegt hier die Sache anders, als hei der Literatur. Hinsichtlich der letzteren hat der Vortragende für Beseitigung der Eintragung gewirkt, die er persönlich, vielleicht in späterer Zukunft, auch bei den Mustern nicht für nothwendig hält. Aber die Fabrikanten waren im Jahre 1876 ein stimmig der Ansicht, es gehe ohne Eintragung nicht, da die Verhältnisse auf dem Gebiete der Industrie anders lägen, als auf dem der Literatur, und dies musste maassgebend sein. Der Fabrikant soll durch Verlangung nach Eintragung seinen Willen kund geben, ein Muster zu schützen. Vielfach wird noch über die Umständlichkeit und die Kosten der Ein- regisfrirung geklagt, jedoch irriger Weise, denn es kann richts Einfacheres und Billigeres geben. Man braucht nur mittels einer Eingabe an das zu ständige Amtsgericht etc. das betr. Muster oder eine Zeichnung, Pause etc. desselben unter Beifügung des gesetzlich normirten Kostenbetrages ein zureichen mit dem Ersuchen, das Muster auf so und so lange Zeit einzu tragen ; damit ist die Sache erledigt. Wie viel schwieriger stellt sich da gegen das Verfahren beim Patentamte! Man kann einzelne Muster oder Bündel zu 50 Stück einregistriren lassen; das einzelne Muster oder das ganze Bündel kostet für ein Jahr 1 M., für zwei Jahre 2 M., für drei Jahre 3 M.; bei längerem Schutz w erden die Beträge etwas höher. Dazu treten noch die Kosten der Publikation mit 2 M. 50 Pf. Die meisten Muster werden auf drei Jahre geschützt; fünfzig kosten für diesen Zeitraum 5 M. 50 Pf., was doch wirklich nicht theuer ist. Der — übrigens meist ganz un- nöthige — Eintragungsschein kostet 1 M. Wünschenswerth erscheint es, dass gerade dieser Punkt, die Billigkeit des Verfahrens, recht bekannt werde, damit möglichst viel Gebrauch von dem Gesetze gemacht wird. Hinsichtlich der Eintragung selbst gibt es zwei Möglichkeiten: ent weder muss der Richter selbst das überreichte Muster prüfen, oder er muss einfach alles eintragen und das Weitere einem etwaigen späteren Prozesse überlassen. Im Reichstag war man der Ansicht, eine Vorprüfung sei zu unterlassen. Und wer sollte auch prüfen? Der Amtsrichter? Oder eine besonders dafür einzusetzende Behörde? Das würde Niemanden befriedigen! Wird von irgend einer Seite die Qualität eines eingetragenen Musters be stritten, so möge der Prozess entscheiden. Ebensowenig soll der Richter ein zur Eintragung vorgelegtes Muster zurückweisen, wenn er auf den ersten Blick erkennt, dass es kein Ge schmacks-, sondern ein Gebrauchsmuster ist. Das kann nur ein Sachver ständiger entscheiden. Der Schutz, welchen das Gesetz gewährt, erstreckt sich gegen jede Art von Nachbildung, sowol die unmittelbare, als gegen eine Nachahmung mit kleinen •'Veränderungen, ganz wie beim Nachdruck. Die letztere Art von Nachbildung ist die häufigere. Indessen gibt es auch hier eine gewisse Grenze; erlaubt ist es z. B., ein Muster zu benutzen; um unter Anwendung von Motiven aus demselben ein neues zu schaffen; dasselbe was wir uns mit den Vorbildern aus alter Zeit erlauben, soll auch unseren Zeitgenossen gegenüber erlaubt sein. Nur die direkte Nachahmung ist strafbar. Zum Schluss noch einige Worte über das Prozessverfahren. Im all gemeinen verstehen die Richter bei uns selten die Details von den Mustern, weil sie mit Musterschutzsacheu nicht oft zu thun haben und es ihnen daher an Erfahrung auf diesem Gebiete mangelt. Im preussischen Sach verständigen - Verein kamen seit 1876 nur etwa 110 Requisitionen seitens der Gerichte vor; daraus sieht man, dass die Richter gar nicht in der Lage sein können, sich eine ausgiebige Kenntnis auf diesem Gebiete zu ver schaffen. Aber auch die Fabrikanten sind nicht immer mit der Musterschutz- Gesetzgebung genügend vertraut, und können auch oft ein Muster gar nicht begutachten. Deshalb sind vom Gesetze ständige Sachverständigen-Vereine gebildet; in denselben herrscht eine solche Erfahrung und ein solches Verständnis, dass sie sich der allergiössten Anerkennung erfreuen. Die Mitglieder geben sich in jedem Falle die denkbarste Mühe und untersuchen alles aufs Ge naueste. Wo einzelne Sachverständige ein Muster für durchaus neu er klärten, hat der Verein oft ermittelt, dass es ein längst dagewesenes war. Daher muss dringend gerathen werden, sich als Kläger oder Verklagter stets auf den Sachverständigen-Verein zu berufen; ist er auch nicht unfehl bar, so können doch sicherlich zehn Männer, die einen Fall aufs gründ lichste studiren, nicht so leicht irren, als ein einzelner. Dazu kommt noch, dass der Sachverständigen - Verein das Recht hat, einen Schiedsspruch zu fällen, und zwar ebenso rechtskräftig, wie das Gericht. Wollen z. B. ein paar Geschäftsfreunde, die in Musteranlegenheiten in Differenz gerathen sind, sich nicht gern verklagen, so brauchen sie nur au den Sachverständigen- Verein zu gehen: die Entscheidung erfolgt schnell und verursacht bei weite n nicht die Kosten eines Prozesses. Bei Erlass des Musterschutzgesetzes knüpften sich grosse Hoffnungen an dasselbe, man erwartete von ihm eine neue Aera für das Kunstgewerbe. War dies auch etwas zu weitgehend, so darf man doch sicher behaupten, dass das Gesetz ein sehr wichtiger Faktor war bei dem Umschwünge, den unsere Kunstindustrie in den letzten Jahren genommen hat. Man bedenke nur, dass früher selten ein Künstler Lust hatte, Modelle zu entwerfen, weil der Fabrikant, dem jeder Konkurrent seine Waaren nachmachen durftet nicht in der Lage war, entsprechende Honorare zahlen zu können. Der Deutsche tadelt gern, deshalb ist es nicht verwunderlich, dass schon bald nach Puhlizirung des Gesetzes der Wunsch nach Verbesserung des selben laut wurde. Man sollte aber doch, anstatt sofort wieder zu ändern, lieber erst tinige Jahre warten, ob sich die kleinen Unbequemlichkeiten nicht allmählich abschleifen; die bemängelten Punkte sind so geringfügig, dass vor einer Umarbeitung des Gesetzes dringend gewarnt werden muss. Möchten die Mitglieder des Kunstgewerbevereins dafür sorgen helfen, dass das Muster schutzgesetz mehr und mehr bekannt werde, und jeder von demselben Ge brauch mache, und dass nicht unnöthiger Weise daran gerüttelt werde. — An diesen Vortrag schlossen sich einige Bemerkungen und Fragen an, welche als Ergänzung desselben dienen und die wir deshalb ebenfalls folgen lassen: Einer der Zuhörer bemerkte, dass das Musterschutzgesetz häufig von Leuten in Anspruch genommen wird, die eigentlich zum Patentamt gehen sollten; ferner sei es bedenklich, dass derjenige, welcher ein Muster habe eintragen lassen, sich einstweilige Verfügung geben lassen könne, durch welchg den Konkurrenten die Fabrikation des betreffenden Stückes versagt wird. Später stellt sich dann vielleicht heraus, dass das Muster gar nicht neu, also der Konkurrent im Rechte war, dann ist es aber oft zu spät und ein Schadenersatz nicht mehr möglich. Der Vortragende pflichtete dem bei, betonte jedoch, dass derartige Fälle nicht dui ch das Gesetz verschuldet seien. Die Richter sollen unter keinen Umständen so schnell Verfügungen treffen, sondern vielmehr recht vorsichtig sein. Dann wurde auch zur Sprache gebracht, dass es oft schwierig sei, die bei der betreffenden Eingabe nothwendige Beglaubigung der Unterschrift zu erhalten, da es den Kommunalbehörden verboten sei, eine solche zu geben. Geheimrath Dambach konstatirte dagegen: das Gesetz verlange nur, dass die Unterschrift von irgend Jemanden, der ein Amtssiegel führe, beglaubigt werde; dies könne daher nicht so schwer sein. Dagegen wurden verschiedene Fälle angeführt, in denen von den be treffenden Beamten eine Stempelgebühr von 1,50 M. verlangt worden ist, weil ohne eine solche überhaupt keine Unterschrift testirt werden dürfe, wenn es sich um Objekte von über 300 Mark Werth handle. Der Vor tragende erwiderte, dass §. 12 des Gesetzes ausdrücklich vorschreibe, dass alle auf den Musterschutz bezüglichen Eingaben und Beglaubigungen stempelfrei sind. Es wurde auch noch kurz über die Nachbildung nach alten Mustern gesprochen und dabei bemerkt, dass z. B. in Frankruch ein altes Muster geschützt wird, wenn derjenige, der es eintragen lässt, das einzige Original besitzt. Geheimrath Dambach erwiderte, es sei anfangs die Rede gewesen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder