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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (9. Februar 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte
- Untertitel
- Neue Schulordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Selbstregistrirender Schiffskompass
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 41
- ArtikelSelbstregistrirender Schiffskompass 43
- ArtikelUeber Schwerkrafthemmungen (Fortsetzung anstatt Schluss aus Nr. ... 44
- ArtikelDie älteste Räderuhr Nürnbergs (Schluss aus Nr. 3) 45
- ArtikelUeber die Behandlung des Stahles bei Anfertigung von Bohrern, ... 45
- ArtikelAnzeigen 47
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 43 — 39. Der wissenschaftliche Unterricht umfasst folgende Fächer: Zahlenlehre (Algebra), Geometrie, ebene und sphärische Trigonometrie, analytische Geometrie, Grundbegriffe der Differential- und Integralrechnung, Zeichnen, Physik, Chemie, Mechanik, Theorie der Uhrmacherei, französische und englische Sprache und Buchführung; alles mit besonderer Beziehung auf die Uhrmacherei; selbständiges Konstruiren und Berechnen von Mechanismen. 40. Ein Zögling kann nur durch Beschluss des Aufsichtsrathes von der Theilnahme an einem bestimmten Fache des theoretischen Unterrichts enthoben werden. Jedoch steht e3 jedem Zöglinge frei, nur eine fremde Sprache zu erlernen; auf Verlangen seiner Eltern kann er auch von jedem Sprachunterricht entbunden werden. 41. Das Turnen ist aus Gesundheitsrücksichten obligatorisch, und hat deshalb jeder Zögling an den regelmässigen Uebungen des hiesigen Turnvereins Theil zu nehmen, sobald er nicht körperlich am Turnen ver hindert ist. Diejenigen Eltern oder Vormünder, welche ihre Angehörigen vom Turnen befreit zu sehen wünschen, haben dieses schriftlich dem Direktor unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 42. Jeder Zögling der Schule erhält ein Abgangszeugnis, wenn er die vertragsmässige, bez. in § 22, 23 u. 24 vorgeschriebene Zeit bei der Schule verblieben ist. In diesem Zeugnisse wird, unter Beifügung einer Zensur über die erlangte Fähigkeit, ihm bescheinigt, wie lange und in welchen Fächern er Unterricht genossen bat. Auf Wunsch des Altgehen den kann er auch in Fächern, in denen er in der Schule nicht unter richtet worden ist, geprüft und ihm über den Ausfall dieser Prüfung ein Zeugnis der Schule ausgestellt werden. Den Lehrlingen wird beim Ablaufe ihrer Lehrzeit ein Lehrzeugnis ausgestellt. 43. Alle Zöglinge stehen unter Aufsicht der Schule, und diese Auf sicht erstreckt sich auch auf ihre Führung ausserhalb derselben. 44. Am Schlüsse jedes Schuljahres findet eine mündliche und schrift liche Prüfung der Zöglinge und eine Ausstellung ihrer Arbeiten statt. Für vorzügliche Leistungen können Auszeichnungen gewährt werden. 45. Zöglinge, welche augenscheinlich unfähig sind, oder welche in Bezug auf Fleiss oder sittliches Verhalten zu ernsten Klagen Anlass geben, können nach erfolgter Verwarnung auf Antrag des Direktors durch den Aufsichfsrath von der Schule entfernt werden. 40. Jeder Zögling hat das sogenannte kleine Werkzeug einschliess lich des Schraubstockes und der Arbeitslampe, mitzubringen oder hier an zuschaffen. 47. Die Thätigkeit der Schule wird nur durch die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage des Laudes, sowie durch die 14 Tage andauernden Sommerferien unterbrochen. Ausnahmen können nur mit Bewilligung des Aufsichtsrathes stattfinden. 48. Jedem Zöglinge, welcher nicht dem protestantischen Glaubens bekenntnisse angehört, soll es erlaubt sein, an einigen der höheren Feier tage seines Bekenntnisses von der Arbeit fern zu bleiben, falls dies hei seinem Eintritte von seinen Eltern bez. Vormunde ausdrücklich gewünscht und so lange kein Missbrauch mit dieser Freiheit getrieben wird. 49. Die Arbeitszeit ist festgesetzt: Vom 1 April bis 30. September von ß l / 2 Uhr Morgens bis Mittags, vom 1. Oktober bis 30. November von 7*/ 2 Uhr Morgens bis Mittags, vom 1. Dezember bis 31. Januar von 8 Uhr Morgens bis Mittags, vom 1. Februar bis 31. März von 7 l / 2 Uhr Morgens bis Mittags und zu jeder Jahreszeit Nachmittags von V/ 2 bis 7 Uhr. 50. Für den Schaden, den ein Zögling an der Schule gehörigen Gegenständen oder Werkzeugen verursacht, haften die Eltern oder der Vor mund desselben. 51. Zöglinge unter 18 Jahren dürfen ohne, für jeden einzelnen Fall einzuholende Erlaubnis keine Wirthshäuser besuchen, jedoch ist denselben an Sonn- und P'esttagen der Besuch von Gartenlokalen gestattet. Aeltere Zöglinge dürfen ohne eine solche Erlaubnis nicht länger als bis 11 Uhr Abends in Wirthshäusern verweilen, oder überhaupt ausserhalb ihrer Woh nungen betroffen werden. Erlaubnisbewilligungen müssen vom Vorsitzen den des Aufsichtsrathes und vom Direktor unterschrieben sein. Es ist allen Zöglingen untersagt, die gewöhnlichen öffentlichen Tanz musiken zu besuchen. 52. Kein Zögling darf einem Vereine angehören, dessen Statuten und Versammlungsort nicht dem Aufsichtsrath bekannt gegeben sind, und in welchem nicht die Mitglieder des Aufsichtsrathes oder die Lehrer der Schule jederzeit Zutritt haben. 53. Der freiwilligen Feuerwehr kann ein Zögliüg nur infolge einer von den Eltern bez. Vormund bei dem Direktor schriftlich mitgetheilten Erlaubnis beitreten. 54. Jeder Wohnungswechsel eines Zöglings muss sofort dem Direktor mitgetlieilt werden. Zöglinge unter 18 Jahren können ihre Woh nung nur mit Zustimmung des Wohnungsausschusses wechseln. 55. Zöglinge unter 18 Jahren dürfen ohne Genehmigung des Direktors keine Werkzeuge kaufen. 50. Es ist keinem Zöglinge gestattet, von einem anderen Werkzeuge zu kaufen. Ein Zögling, welcher, entgegen diesem Verbote, Werkzeuge gekauft hat, kann angehalten werden, dieselben ohne Entschädigung zurück- zugeben. Kein Zögling darf bei Verlust seiner Ansprüche, seinem Mitzöglinge Geld leihen. 57. Das Schuljahr beginnt am 1. Mai. Am Ende jedes Viertel jahres wird durch den Direktor unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Aufsichtsrathes ein Zeugnis über das Betragen und den Fortschritt jedes Zöglings an dessen Eltern oder Vormund gesandt. 58. Die Zöglinge, welche zu Klagen Anlass geben, sind folgenden Bestrafungen unterworfen. a) Zurechtweisung durch den Direktor oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrathes; b) Geldstrafen; c) Erscheinen vor dem Aufsichtsrathe; d) Freiheitsstrafen; e) Ausschluss aus der Schule ohne Abgangszeugnis. Vorstehende Schulordnung ist vom Aufsichtsrathe in seiner Sitzung vom heutigen Tage angenommen worden und tritt sofort in Kraft. Glashütte, den 2. November 1883. Der Aufsichtsrath der deutschen Uli rm ach er sch u 1 e. M. Grossmann, d. Z. Vorsitzender. Die vorstehende Schulordnung wird von uns in allen ihren Theilen genehmigt. Der Central-Verbands-Vorstand. Selbstregistrirender Seliiffskoinpass. Die Verbindung eines Schiffskompasses mit einem Registiirapparat, welcher die Stellungen der Magnetnadel selbstthätig aufzeiclmet, gibt ein Mittel an die Hand, für die verschiedensten Zwecke ein zuverlässiges und kontinuirlickes Schiffsjournal zu liefern. Der Apparat ist in folgender Weise angeordnet. — In dem inneren Kompassgehäuse befindet sich ein Uhrwerk, welches einen mit lichtempfindlichem Papier überzogenen Cylinder in 24 Stunden einmal um seine Achse dreht. Der Cyliuder ist von einem äusseren Gehäuse umgeben, welches parallel der Achse des Cylinders zwei feine Einschnitte hat; das Gehäuse mit dem Cylinder befindet sich unter der Kompassrose. Diese hat auch einen feinen Einschnitt, aber von einer bestimmten Krümmung, die so angeordnet ist, dass durch den selben und einen oder den anderen Einschnitt im Cylindergehüuse stets ein Lichtstrahl auf das lichtempfindliche Papier fällt. Bei Dunkelheit befindet sich als Lichtquelle eine Lampe über der Rose. In jedem Augen blicke wird also eine Marke auf dem Papier photographirt, deren Stellung auf dem Papier von dem augenblicklichen Schiffskurse abhängt; so lange dieser Kurs derselbe bleibt, wird eine gerade Linie auf dem Papier ver zeichnet, ändert sich der Kurs, so ändert sich auch die Stellung der Marke auf dem Papier. Letzteres ist in Quadrate von 13 mm Seitenlange getheilt; die horizontalen Linien entsprechen der Stellung der Nadel und jede Linie repräsentirt einen bestimmten Kurs; die vertikalen Linien dienen zur Zeit bestimmung; eine Quadralseite (13 mm) entspricht einem Intervall von einer Stunde. — Der Apparat registrirt also jeden gesteuerten Kurs, jede Aenderung des Kurses und die Zeit, wann die Aenderung eingetreten ist. (Zeitschrift für Instrumentenkunde.)
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