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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 29 (22. Juli 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wichtigkeit der näheren Kenntnisnahme ausgelegter Patentanmeldungen
- Autor
- Sack, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Metallglätten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Reichs-Patente
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- ArtikelAlbert Johann † 225
- ArtikelBericht der Uhrmacherschule zu Chaux-de fonds (Schuljahr ... 225
- ArtikelWichtigkeit der näheren Kenntnisnahme ausgelegter ... 227
- ArtikelMetallglätten 227
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 227
- ArtikelNeuerungen an Pendeluhren von F. L. Löbner in Berlin 228
- ArtikelSprechsaal 228
- ArtikelDie Uhren auf der bayrischen Landesausstellung zu Nürnberg ... 229
- ArtikelVereinsnachrichten 230
- ArtikelLiteratur 230
- ArtikelPostwesen 230
- ArtikelVerschiedenes 230
- ArtikelBriefkasten 230
- ArtikelAnzeigen 231
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 227 — Wichtigkeit der näheren Kenntnisnahme aus- gelegter Patentanmeldungen. Tom Patentanwalt Otto Sack zu Plagwitz-Leipzig. Im allgemeinen herrscht noch viel Unklarheit über den Zweck derjenigen Bestimmung unseres deutschen Patentgesetzes, derzufolge die Beschreibung nebst ev. Zeichnungen jeder zur Patentirung angemeldeten Erfindung acht Wochen lang im Auslegezimmer des Kaiserlichen Patentamts für Jedermann zu gängig sind. — Es liegt in der Natur der Sache, dass das Patentamt bei Prüfung der Neuheit einer Erfindung trotz aller Sorgfalt doch nicht unfehlbar sein kann, -weshalb das Gesetz durch Auslegen der Patentanmeldungen den Interessenten Gelegenheit geben will, bei ev. vom Patentamt nicht entdeckter mangelnder Neuheit durch Einspruch der Ertheilung eines solchen Patents entgegen zu treten. Obwol diese Bestimmung scheinbar für den Patentsucher eine gewisse Härte verräth, so kann den verschiedenen Interessenten doch nicht dringend genug gerathen werden, sich über die auftauchenden Neue rungen ihrer betreffenden Branche rechtzeitig zu informiren; denn es wird hierdurch sowol den, dem zu ertheilenden Patent fern stehenden Interessenten, als auch dem Patentsucher ent schieden genützt, was aus folgender Klarlegung leicht zu er kennen sein dürfte. Jemand macht z. B. eine Erfindung, die für neu befunden und durch Verleihung der Patenturkunde als definitiv patentirt zu betrachten ist. Der Patentinhaber erhält Kenntnis von einer Nachahmung seines Patentobjekts und macht beim Staatsanwalt die Patentverletzungsklage anhängig, die zur Folge hat, dass nach Lage der Sache dem Verletzenden die gefertigten Gegen stände etc. konfiszirt und ihm für fernerhin der Vertrieb dgl. Objekte untersagt wird; der Verletzende aber kann nicht nach- weisen, dass er v o r Eingabe des streitigen Patentgesuches die durch letzteres geschützten Objekte gewerbsmässig benutzt hat, besitzt jedoch anderes Beweismaterial, laut dessen die Erfindung überhaupt nicht patentfähig war. Für diesen Fall bleibt dem sog. Patentverletzer nur der Nichtigkeitsantrag übrig, welcher bis zur endgültigen Entscheidung ca. 1 Jahr dauert. Während dieser Periode ist er durch das staatsan- waltschaftliche Urtheil in der Benutzung des für ihn nicht neuen, aber doch patentirten Gegenstandes gehemmt und kann nur feststellen, welcher nachweisbare Schaden ihm durch diese Sistirung seines Geschäftsbetriebes erwächst. Wird das Patent für nichtig erklärt, so wird das Urtheil, betreffend die Patent verletzungsklage, hinfällig und es steht dem sog. Verletzer des gewesenen Patents das Recht der Entschädigungsklage auf dem Civilprozesswege zu. Es kommen somit beide Theile zu Schaden: der Inhaber des nichtig erklärten Patents — weil er die zur Wahrung des letzteren verwendeten Kosten einbüsst und auch jene im Nichtigkeitsprozess erwachsenen tragen muss und der Verletzungsbeklagte — weil sich in vielen Fällen der wirkliche Verlust gar nicht beziffern lässt, sowie, weil er auch ev, den früheren Patentinhaber wegen Mittellosigkeit nicht zur Entschädigungszahlung bringen kann: alles Nachtheile, die das gewerbtreibende Publikum durch regeres Interesse an den „angemeldeten Patenten“ leicht vermeiden könnte. Es geht aus dieser Darlegung hervor, wie wichtig es für alle Parteien ist, sich über die ausgelegten „Patentanmel dungen“ zu informiren, was auch mit verhältnismässig ganz geringen Kosten*) verknüpft ist. Die Auslegung von Patent anmeldungen im K. Patentamt darf daher wol als eine schätzens- werthe Einrichtung bezeichnet werden, die in hohem Grade dazu beitragen kann, dass nur wirklich neue Erfindungen zur Patentirung gelangen, diese Patente in Bezug auf ihre Unan fechtbarkeit einen besonderen Werth erhalten und andere Gewerbtreibende sowol wie der Patentsucher vor späterem Schaden bewahrt werden. *) Auszüge und Skizzen von Patentanmeldungen sind durch das Büreau des Obengenannten zum Durchschnittspreis von 1 Mark zu beziehen. Metallglätten. Unter Glätten versteht man das Ebnen einer rauhen metallischen Oberfläche, bis sie so vollkommen und so blank wie ein Spiegel ist. Dies Glätten ist eine wichtige Operation beim Elektro-Plattiren; die metallischen elektrolytischen Nieder schläge bestehen aus zahlreichen Kristallen auf einer gemein samen Basis, welche eine rauhe Oberfläche bilden und deren Kristallflächen das Licht nach allen Richtungen reflektiren. Diese werden durch das Glätten gehärtet und in die Poren des darunter liegenden Metalles gedrückt, wodurch die Dauer haftigkeit des Artikels einem nicht geglätteten (z. B. Silber-) plattirten gegenüber verdoppelt werden kann. Die Instrumente zum Glätten werden aus verschiedenen Materialien hergestellt, wie aus gehärtetem Guss-Stahl, Achat, Feuerstein und Blutstein. Für Elektroplattirungen kommt zumeist Stahl oder Blutstein in Anwendung. Von dem letzteren gibt es mehrere Sorten; am besten ist der schwarze mit feinem, harten Korn ohne Nähte und Adern. Derselbe darf weder weisse Streifen auf dem geglätteten Artikel zurücklassen, noch Metall abschaben. Der Glättstahl soll ebenfalls feinkörnig sein und ist sorgfältig zu poliren. — Sollte die Politur eines Glättinstrumentes sich ver ändern oder abnutzen, so muss sie durch Reiben auf angespannter Haut oder Leder wieder hergestellt werden, welches mit einem Polirpulver, z. B. mit im Gebläsfeuer geglühtem Ammoniak- Alaun, venetianischem oder englischem Tripel, Zinnasche, feinem Schmirgel oder dergleichen zu bestreuen ist. Die Glätter er halten je nach ihren Zwecken verschiedene Formen, die einer Lanze, eines Zahnes, eines Messers, einer Halbkugel u. s. w. Das Glätten besteht aus zwei verschiedenen Operationen. Die erste besteht im Rauhen, die zweite im eigentlichen Glätten der Fläche. Die Werkzeuge für den ersteren Zweck haben scharfe Kanten, die für den zweiten abgerundete. Die letzteren haben ausserdem eine lange Stange, welche an die Schulter gelegt wird. Die Glättstähle, wie die zu glättenden Artikel, werden be ständig durch gewisse Lösungen feucht gehalten, um das Gleiten des Instrumentes zu erleichtern, oder durch chemische Ein wirkung eine besondere Schattirung zu erhalten. Für den ersteren Zweck dienen reines Wasser, Seife, gekochtes Leinöl und Abkochungen von Lakritze, für den zweiten Weinhefe, Cremor Tartari, Essig, aufgelöster Alaun. Beim Glätten von Goldplattirungen auf Kupfer ist nur reines Wasser zu benutzen, da die anderen Stoffe oft Schwefel enthalten, welcher der Plattirung eine Schattirung geben kann. Nach Vollendung des Glättens werden die Flächen mit einem alten, weichen Calico- lappen in einer Richtung abgerieben. Artikel, welche vorher polirt sind, erhalten nur eine dünne Plattirung und werden nicht geglättet, sondern nur mit Gemsleder und feinstem Polir pulver abgerieben. Zu dicke oder zu schnelle Elektroplattirungen können nicht geglättet, sondern nur mit einem Lederlappen, Oel und Polirpulver polirt werden, wobei am Anfänge gröbere Pulver zu benutzen sind. Die polirten Silberplattirungen er scheinen schöner als die geglätteten, die letzteren sind aber bedeutend härter und dauerhafter. (Aus d. „Techniker“.) Deutsche Reichs-Patente. Patent - Anmeldungen. Nr. 2248. Kl. 83. Brüder Klumak in Wien; Vertreter: F. Edmund ,Thode & Knoop in Dresden, Augustusstr. 3, II.: „Neuerungen an Repetir- taschenuhren“. Nr. 3278. Kl. 83. C. E. Büssen in Eckernförde: „Rotationspendel mit Spiralfeder“. Patent-Ertlieilungen. Nr. 19165. Kl. 83. Chr. Bruns in Göttingen: Neuerungen an Uhrwerken“. Nr. 19271. Kl. 83. A. Berger in Dresden: Dürerstr. 36 f II: „ Central-W eckapparat “. Erloschene Patente. Nr. 10669. Kl. 83. Aufzug für Taschen- und Wanduhren. Nr. 14781. Kl. 83. Neuerungen an Taschenuhren. Nr. 14490. Kl. 83. Remontoiraufzug mit Friktionsrollen. Nr. 6726. Kl. 83. Neuerungen an metallenen Gestellen für Schwarz wälder Uhren. Nr. 13716. Kl. 83. Neuerungen an Pendeluhren.
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