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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (11. Februar 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Statut der Uhrmacher-Innung zu N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 41
- ArtikelAus Frankreich II. 41
- ArtikelDie Uhrglasfabrikation 42
- ArtikelPraktische Erfahrungen über Härtungen von Gewindbohrern und ... 43
- ArtikelDas Einsetzen der Eisentheile 43
- ArtikelEine neue Ankergabel von Fr. Arzberger in Wien 44
- ArtikelUnsere Werkzeuge 44
- ArtikelStatut der Uhrmacher-Innung zu N. 44
- ArtikelVerschiedenes 46
- ArtikelVereinsnachrichten 47
- ArtikelAnzeigen 47
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 46 — §. 13. Jedes Mitglied der Innung ist verpflichtet, zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen nach Maassgabe dieses Statuts mitzu wirken, den Vorschriften des letzteren, den Beschlüssen der Innungsver sammlungen und den Anordnungen, welche vom Vorstande und den Aus schüssen der Innung innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen werden, Folge zu leisten. §. 14. Jedes Mitglied der Innung, welches das 60ste Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist verpflichtet, die auf ihn fallende Wahl zu Innungsämtern anzunehmen, sofern es nicht bereits 4 Jahre hintereinander oder im Ganzen 6 Jahre ein Innungsamt verwaltet hat. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung aus anderen Gründen entscheidet die Innungsversammlung. Wer die Annahme der Wahl aus unzulässigen Gründen ablehnt, kann durch Beschluss der Innungsversammlung verpflichtet werden, eine Busse bis zum vierfachen Betrage seines Jahresbeitrags zu bezahlen. §. 15. Kommen unter den Innungsgenossen Beleidigungen oder Streitig keiten, welche sich auf gewerbliche Angelegenheiten beziehen, vor, so hat der Vorstand auf Antrag eines derselben beide Theile vorzuladen und einen Vergleich oder eine Aussöhnung unter ihnen zu versuchen. Innungsmitglieder, welche Streitigkeiten dieser Art ohne vorgängigen Sühnversuch vor dem Vorstande gerichtlich anhängig machen, verwirken eine vom Innungsvorstande festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu [10] crf(. §. 16. Jedes Innungsmitglied ist verpflichtet, den zum Zweck seiner Vernehmung in Innungsangelegenheiten an ihn ergehenden Vorladungen nachzukommen. Bei der Vorladung, welche schriftlich zu erlassen ist, muss der Zweck derselben angegeben werden. Sie kann unter schriftlicher Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu [3] <stl. erfolgen. Im Falle unentschuldigter Nichtbe achtung der Vorladung kann bei Wiederholung derselben die doppelte Strafe angedroht werden. §. 17. Jedes Mitglied der Innung hat (viertel-, halb-) jährlich einen ordentlichen Beitrag von . . . zu zahlen. Durch Beschluss der Innungsversammlung können ausserordentliche Beiträge ausgeschrieben werden. Austritt aus der Innung. §. 18. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Innung ist nur mit dem Schlüsse eines Kalender-Vierteljahres zulässig und muss . . . Monate vor her dem Innungsvorstande durch schriftliche Erklärung angezeigt werden. Austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsver mögen und — vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebenstatute an den von der Innung errichteten Nebenkassen und Anstalten. Sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche für sie aus den Nebenstatuten erwachsen oder von ihnen der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt. Ausschluss aus der Innung. §. 19. Durch Beschluss der Innungsversammlung können aus der Innung ausgeschlossen werden: 1. Diejenigen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 2. Diejenigen, welche sich trotz voraufgegangener wiederholter Ordnungs strafen fortgesetzter Verletzungen der ihnen als Mitgliedern der Innung obliegenden Verpflichtungen schuldig machen. 3. Diejenigen, welche durch unehrenhafte Handlungen oder lasterhaften Lebenswandel in schlechten Ruf gerathen sind. 4. Diejenigen, welche während zweier aufeinander folgender Jahre das Gewerbe nicht mehr selbständig betrieben haben. Wittwen (§. 10) können ausserdem ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, einen Werkführer zu entlassen, welcher den in §. 10 aufge stellten Erfordernissen nicht mehr entspricht. Ein Antrag auf Ausschliessung eines Mitgliedes kann in der Innungs versammlung nur zur Verhandlung gebracht werden, wenn er vom Innungs vorstande gestellt oder bei diesem schriftlich unter Angabe des Ausschliessungs grundes und, von mindestens 5 [einem . . tel] der stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet, spätestens 14 Tage vor der Versammlung eingebracht ist. Der Antrag ist dem betreffenden Innungsmitgliede spätestens 8 Tage vor der Innungsversammlung, in welcher er zur Verhandlung kommen soll, unter Angabe des Ausschliessungsgrundes schriftlich mitzutheilen. Eine Beschlussnahme über den Antrag darf nicht erfolgen, bevor nicht dem betreffenden Mitgliede Gelegenheit gegeben ist, sich vor der Innungsversammlung zu vertheidigen. Beruft sich derselbe für Thatsachen, welche er zu seiner Verteidigung vorbringt, auf Zeugen oder sonstige Beweismittel, welche nicht zur Stelle sind, so ist auf seinen Antrag die Beschlussnahme auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Erscheint er in einer der beiden Versammlungen ohne genügende Entschuldigung nicht, so erfolgt die Beschlussnahme in seiner Abwesenheit. Ausschliessungsbeschlüsse, welche unter Nichtbeachtung der vorstehen, den Vorschriften gefasst werden, sind nichtig. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Ausgeschlossenen greifen die Bestimmungen des §. 18, Abs. 2 Platz. (Fortsetzung folgt.) Verschiedenes. Uhrmacherschule zu Glashütte. An Stelle des Herrn Zeigerfabrikant Aug. Gläser (jetzt Bürgermeister in Geising bei Glashütte) ist Herr Graveur Gustav Gessner in den Aufsichtsrath der Schule gewählt worden. Herr M. J. Robitsek, Uhrmacher der kaiserl. Stern warte zu Kiew (Russland) hat dem Schulbaufonds der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte einen Beitrag von 50 Mark gespendet, welcher daselbst mit herzlichem Dank in Empfang genommen worden ist. Uhrmacherschule zu Anet. Diese, in dem, an der Eure gelegenen Städchen Anet (un weit von Paris) begründete Lehrlingsschule verdankt ihre Entstehung lediglich dem Unternehmungsgeiste ihres Direktors, des Uhrmachers A. Beillard. Die Tüchtigkeit der jungen Anstalt lässt sich am besten aus dem Erfolge bemessen, den ihre Zöglinge bei der letzten Preisvertheilung an Uhrmacher in Lyon, in Gestalt von 2 bronzenen Medaillen und 3 ehren den Erwähnungen errangen, während ihr Direktor für 2 mit ausgestellte Gangmodelle eine goldene Medaille erhielt. Projektirte Uhrmacherschule zu Pruntrut. Pruntrut wird ebenfalls eine Uhrmacherschule erhalten. Die Regierung des Kantons Bern sandte letzte Woche eines seiner Mitglieder dorthin, um die Frage wegen Subventionirung und Einrichtung der Schule zu ordnen. Geschäftsgang. Dem „Pays“ entnehmen wir folgende Notizen: Während längeren Jahren trat gewöhnlich nach der Weihnachts- und Neujahrszeit in der Uhrmacherbranche ziemlicher Stillstand in den Geschäften ein. Dieses Jahr macht eine erfreuliche Ausnahme, indem überall genügend Arbeit und Bestellungen vorhanden sind und somit ein Aufblühen der Uhrenindustrie zu konstatiren ist. Auch in Besangon gehen die Geschäfte bedeutend besser, was nachstehender Ausweis des dortigen Kontrolamtes am besten beweist. Gestempelt wurden im Monat Dezember: Goldene Uhren Silberne Uhren ste^ejebühren 1880 13862 26488 Fr. 82711.47 1881 16171 27795 „ 93721.97 1881 +2309 +1307 +Fr. 11010.50 Während des ganzen Jahres: 1880 147035 269390 Fr. 865854.20 1881 160883 — „ 943586.80 1881 +13848 — + Fr. 77732.60. Kontr ol-Bureaux. In der Schweiz haben bis jetzt folgende Ortschaften Koa trolbureaux: Biel, St. Imier, Tramelan, Neuenburg, Chaux-de' fonds, Locle, Fleurier, Genf. In Schaffhausen wird in nächster Zeit ebenfalls eins eröffnet. Für Zürich, Solothurn und Grenges sind solche projektirt. li g 11 £ F 1 F V 8 ' Z € I se r ä ü «1 i. M V h >; t T 1. 1 <r
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