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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (18. Februar 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Statut der Uhrmacher-Innung zu N. (Fortsetzung und Schluss)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Literatur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- ArtikelBericht über "das Lehrlingswesen und die Lehrlingsprüfungen" 49
- ArtikelPraktische Abhandlung über die Repassage einer Cylinderuhr ... 50
- ArtikelSprechsaal 51
- ArtikelDie Uebertragung der Kraft vom Rade auf den Anker (Fortsetzung ... 52
- ArtikelUnsere Werkzeuge 53
- ArtikelMedaillon mit Firmenstempel 53
- ArtikelStatut der Uhrmacher-Innung zu N. (Fortsetzung und Schluss) 53
- ArtikelLiteratur 54
- ArtikelEin Gedenkblatt 55
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 55
- ArtikelAnzeigen 55
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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wesen einzuladen ist, die Vorstellung des Lehrlings, die Unterzeichnung des Lehrvertrages durch den Lehrmeister, den Lehrling und den Vater oder Vormund desselben und hierauf die Einschreibung des Lehrlings in die Lehrlingsrolle der Innung. Für das Erscheinen des Vaters oder Vormundes des Lehrlings hat der Lehrmeister Sorge zu tragen. Im Falle des Nichterscheinens des Vaters oder Vormundes hat der Lehrmeister die vorgängige Unterzeichnung des Lehrvertrages durch denselben herbeizuführen. §. 57. Die Innungsmeister, welche Lehrlinge halten, sind der Innung gegenüber zu sorgfältiger und gewissenhafter Beobachtung der Vorschriften des §. 126 der Gewerbeordnung*) verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungs- [Gewerbe-, Fach-, gewerbliche Zeichen-] Schule anzuhalten und ihnen die zum pünktlichen Erscheinen in den Unterrichtsstunden erforderliche Zeit zu gewähren. §. 58. Die Lehrherren haben ihre Lehrlinge zum fleissigen Besuche des öffentlichen Gottesdienstes anzuhalten. Den Lehrlingen der Innungsmeister ist der Besuch von Schank- und anderen öffentlichen Lokalen, sofern derselbe nicht in Begleitung erwachsener Angehöriger stattfindet, untersagt. Dagegen soll ihnen in einem dazu her gerichteten Lokale am Sonntag Nachmittag und Abend Gelegenheit zur Unterhaltung und Belehrung geboten werden. §. 59. Wird das Lehrlingsverhältnis von einem der beiden Theile aufgelöst, so hat der Lehrherr dem Ausschuss für das Lehrlingswesen binnen 8 Tagen Anzeige zu machen. §. 60. Der Ausschuss für das Lehrlingswesen hat die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften über das Lehrlingswesen zu überwachen. Zu dem Ende hat er sich von Zeit zu Zeit durch seine dem Meister stande angehörenden Mitglieder von der Art der Beschäftigung der Lehr linge in den Werkstätten Kenntnis zu verschaffen und sich einmal im Jahre hinsichtlich aller Lehrlinge davon zu überzeugen, ob dieselben den ihrer Lehrzeit angemessenen Stand der Ausbildung erreicht haben. Eine besondere Beachtung hat er den nicht bei ihren Lehrmeistern untergebrachten Lehrlingen zu schenken, sich von der Beschaffenheit der Logir- und Kosthäuser, in denen sie untergebracht sind, Kenntnis zu.ver schaffen, und wenn er findet, dass aus derselben Gefahren für das leibliche oder sittliche Wohl des Lehrlings erwachsen, durch Verhandlung mit dem Lehrmeister und den Eltern oder Vormündern des Lehrlings auf Beschaffung eines anderweiten, den Anforderungen entsprechenden Unterkommens hin zuwirken. Die Lehrmeister sind verpflichtet, dem Ausschüsse für das Lehrlings wesen jede von demselben verlangte Auskunft über die Verhältnisse des Lehrlings zu geben, und Lehrlingen, welche vor den Ausschuss geladen werden, die zur Befolgung dieser Ladung erforderliche Zeit zu gewähren. Lehrmeister, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, verwirken eine auf Antrag des Ausschusses vom Vorstande festzustellende Ordnungs strafe von [ . . ] Mark. §. 61. Lehrherren, welche die ihnen nach den Vorschriften der Ge werbeordnung und dieses Statuts ihren Lehrlingen gegenüber obliegenden Pflichten versäumen, sind auf Antrag des Ausschusses vor den Vorstand zu laden und zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermahnen. Bei wiederholten Pflichtwidrigkeiten kann der Vorstand Ordnungsstrafen bis zu [10] <yM. gegen sie feststellen und, falls auch solche unwirksam bleiben, nach vorgängiger Verwarnung bei der Innungsversammlung den Antrag auf Entziehung der Befugnis, Lehrlinge zu halten, stellen. (Innungsmeistern, welche nach eingetretener Bestrafung fortfahren, die Pflichten gegen ihre Lehrlinge zu verletzen, kann auf Antrag des Ausschusses für das Lehrlings wesen durch Beschluss der Innungsversammlung die Befugnis, Lehrlinge zu halten, bis auf weiteres entzogen werden.) §. 62. Der Ausschuss für das Lehrlings wesen entscheidet an Stelle der Gemeinde-Behörde Streitigkeiten der in §. 120a. der Gewerbeordnung bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen *) §. 126. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unter weisen. Er muss entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrück lich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottes dienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Aus schweifungen zu bewahren. auf Grund mündlicher Verhandlungen. Die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ist ausgeschlossen. §. 63. Verliert der Lehrherr nach [§. 53] §. 61 die Befugnis, Lehr linge zu halten, oder wird derselbe zur Erfüllung der ihm vertragsmässig obliegenden Verpflichtungen unfähig, so hat der Ausschuss für das Lehr lingswesen dem Vater oder dem Vormunde hiervon mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, die Auflösung des Lehrverhältnisses herbeizuführen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Lehrherr verstirbt und nicht innerhalb vier Wochen die Fortsetzung des Gewerbes durch die Wittwe nach Maassgabe des §. 10 geregelt wird. In diesen Fällen, sowie in sonstigen Fällen, in welchen das Lehr lingsverhältnis auf Grund des §. 128 der Gewerbeordnung aufgelöst wird, r hat der Ausschuss, sofern der Vater oder Vormund des Lehrlings dies wünschen, seine Vermittelung dafür eintreten zu lassen, dass der Lehrling für den Rest der Lehrzeit bei einem anderen Innungsmeister unterge bracht wird. Wenn in Fällen dieser Art an der Vollendung der kürzesten, durch §. 55 dieses Statuts vorgeschriebenen Lehrzeit nicht mehr als 1 / 2 Jahr fehlt, so kann der Ausschuss den Lehrling sofort zur Gehilfenprüfung zulassen. ; §. 64. Einen Erlass an der vertragsmässigen Lehrzeit, durch welchen die letztere unter das im §. 55 vorgeschriebene Maass verkürzt werden würde, darf der Lehrherr nur mit Zustimmung des Ausschusses gewähren. Diese Zustimmung soll nur ertheilt werden, wenn der Lehrling durch sein Betragen und seine Leistungen sich ausgezeichnet hat. §. 65. Jeder Lehrling eines Innungsmeisters hat sich vor der Ent- : lassung aus der Lehre der von dem Ausschüsse für das Lehrlingswesen ; vorzunehmenden Gehilfenprüfung zu unterwerfen. Dieselbe findet, abgesehen von den Fällen der §§. 63 und 64, erst nach Beendigung der vertragsmässigen Lehrzeit statt. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung bleiben der Regelung durch Innungsbeschluss Vorbehalten, sollen aber so getroffen werden, dass , dem LehrliDg Kosten aus der Prüfung nicht erwachsen. §. 66. Wird die Ausbildung des Lehrlings auf Grund der Prüfung für ungenügend erachtet, so kann der Ausschuss den Lehrling für die : Zeit von einem viertel bis zu einem ganzen Jahre in die Lehre zurück verweisen. Gewinnt der Ausschuss die Ueberzeugung, dass die mangelhafte Aus bildung des Lehrlings durch den Lehrherrn verschuldet ist, so kann er dem ersteren gestatten, für die noch für erforderlich erachtete Zeit bei einem anderen Innungsmeister in die Lehre zu treten. Auch kann dem Lehrling unter der Bedingung, dass er sich nach Ablauf einer festzusetzenden Frist einer Nachprüfung in einzelnen vorher zu bestimmenden Gegenständen unterwirft, gestattet werden, einstweilen als Gehilfe in Arbeit zu treten. Hat der Ausschuss durch die Prüfung, und eintretenden Falls durch die Nachprüfung die Ueberzeugung gewonnen, dass der Lehrling die für einen Uhrmacher-Gehilfen erforderliche Ausbildung erworben hat, so bean tragt er beim Vorstande die Ausschreibung des Lehrlings. Dieselbe erfolgt unter Aushändigung des Lehrbriefes [in der nächsten Innungsversammlung] [in gemeinsamer Versammlung des Vorstandes und des Ausschusses für das Lehrlingswesen]. Für die Ausstellung des Lehrbriefes ist ein Betrag von [1 c4L 50 in die Innungskasse zu zahlen. Nach diesem Abschnitte kommen die Bestimmungen über die Vermögensverwaltung, Kassen- und Rechnungsablegung; über die Abänderung des Innungsstatuts und die Auflösung einer Innung. Literatur. Sievert’s Leitfaden für Uhrmacherlehrlinge. II. Auflage, Lieferung III. Vor wenigen Tagen kam die 3. Lieferung der neuen Auf lage des Sievert’schen Leitfadens zur Versendung, enthal tend die Seiten 129—176 und die lithographirten Tafeln 2 und 3 (Darstellung des Cylinder- und Ankerganges). Die Seite 176 handelt vom Fassen der Steinlöcher, was in der früheren Auflage schon auf Seite 154 besprochen wurde, woraus man ersehen kann, dass die neue Ausgabe bis jetzt schon einen erheblichen Zuwachs erhalten hat.
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